Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163486/2/Ki/Jo

Linz, 17.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, R, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, V, S, vom 24. Juli 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juli 2008, VerkR96-16239-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift § 5 Abs.10 StVO 1960 festgestellt wird.

 

II.        Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juli 2008, VerkR96-16239-2007, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 24.05.2007 gegen 09.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  in Wels auf der Salzburgerstraße in Fahrtrichtung Wels in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bis auf Höhe des Hauses Salzburgerstraße Nr.  gelenkt. Obwohl vermutet werden konnte, dass er sich bei dieser Fahrt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe (er sei vom Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wels als fahruntauglich beurteilt worden), habe er sich im Klinikum Wels der Unfallsabteilung um 13.30 Uhr geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Er habe dadurch § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 504 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 folgende Berufung:

 

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.07.2008,
Aktenzeichen VerkR96-16239-2007, zugestellt am 23.07.2008, erhebt der Berufungs-
werber, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, binnen offener Frist, nach-
stehende

 

BERUFUNG:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wird über den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe, konkret eine Geldstrafe von € 1.500,00 bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 504 Stunden verhängt. Als wesentliche Begründung versucht
die Behörde ins Treffen zu führen, dass sich der Berufungswerber am 24.05.2007, um
13.30 Uhr geweigert habe, sich in Wels Blut abnehmen zu lassen.

 

Der Bescheidinhalt wird in seinem gesamten Umfange angefochten.

 

Als Gründe werden Unzuständigkeit, materielle, inhaltliche Rechtswidrigkeit, wesentliche
Verfahrensmängel, mangelhafte Sachverhaltsermittlung, rechtswidrige Ermessensaus-
übung, sowie unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht und ausgeführt wie folgt:

 

I.

Der Berufungswerber war am 24.5.2007 bis ca. 9.00 Uhr auf der BH Vöcklabruck bei der
dort zuständigen Amtsärztin, Frau Dr. A. Nach der oben beschriebenen Vor-
sprache auf der BH Vöcklabruck begab sich der Berufungswerber auf den Weg zur Ar-
beit in Wels (Fa. M GesmbH., S, W). Gegen 9.40 Uhr nä-
herte er sich auf der Salzburger Straße (auf Höhe - Jet-Tanksteile-Anschlussstelle Wels-
West) der dort befindlichen Kreuzung und kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der
Berufungswerber mit dem von ihm gehaltenen Ford Mondeo, und zwei weitere Fahrzeu-
ge beteiligt waren.

 

Die verständigte Polizei Wels erschien daraufhin am Verkehrsunfallsort und nahm den
Sachverhalt auf. Der Berufungswerber wurde von den erhebenden Beamten einver-
nommen und wurde sogar ein Alkoholtest mit ihm durchgeführt, welcher negativ ausge-
fallen ist. Dies wurde als relevanter Sachverhalt nicht festgestellt.

 

Der Berufungswerber verblieb nach Beendigung der Befragung durch die Exekutive noch
kurz an der Unfallstelle, um etwaige Zeugen zu eruieren und ging - nachdem er von
den erhebenden Beamten nicht mehr benötigt wurde
- daraufhin gegen 10.10 Uhr
zu Fuß stadteinwärts. Auf dem Weg dorthin besorgte sich der Berufungswerber Beruhi-
gungstabletten, und zwar Gevakalm (50 Stück ä 10 mg), von denen er 11 Stück zu sich
nahm. Dies wurde ebenfalls als entscheidender Sachverhalt nicht festgestellt.

 

Nachdem sich beim Berufungswerber eine HWS-Beeinträchtigung in weiterer Folge be-
merkbar machte, rief er die Rettung, die ihn gegen 11.13 Uhr, dh. mehr als eine Stunde
nach Verlassen des Unfallortes (!!), vom Stadtzentrum ins Krankenhaus brachte. Auch
dieser relevante Umstand wurde nicht festgestellt.

 

Im LKH Wels angekommen, wurden die üblichen Untersuchungen durchgeführt und
auch Blut abgenommen.

 

Nach Beendigung dieser Untersuchungen nahm der Berufungswerber eine Substitol-
Tablette (200 mg) und aus dem zuvor in der Stadt Wels erworbenen Gevakalm-Depot
nochmals 10 Stück zu sich, um sich im Anschluss dann auszuruhen.

 

Am frühen Nachmittag erschien dann völlig unvermittelt und ohne Vorankündigung ein
Arzt, von dem er aufgefordert wurde, Blut abnehmen zu lassen. Der Berufungswerber
wies darauf hin, dass ihm ohnehin schon Blut abgenommen worden war, sodass aus
seiner Sicht eine weitere Blutabnahme, insbesondere auch im Hinblick auf den zwi-
schenzeitlichen Gevakalm-Konsum, nicht mehr notwendig und sinnvoll schien.

 

Dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt (13.30 Uhr) - dh. nach dem Konsum
obiger Substanzen
, welche er nach dem Unfall zu sich genommen hatte - suchtgiftbe-
einträchtigt wirkte, scheint nachvollziehbar und wird auch gar nicht bestritten, ändert al-
lerdings nichts an der Tatsache, dass die gesetzlich geforderte Vermutung zu einem
sehr viel früheren Zeitpunkt (unmittelbar nach dem Unfall) vorhanden sein hätte müssen
und die dementsprechende Vorführung als Folge dieser Vermutung ebenso sofort
nach dem Unfall bzw. in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang, jedenfalls aber noch
vor dem späteren Konsum obiger Substanzen, erfolgen hätte müssen.

 

Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die Amtshandlung anlässlich des Verkehrsunfalls

für den Berufungswerber mit (berechtigtem) Verlassen der Unfallstelle gegen 10.10 Uhr
beendet war, anlässlich der Unfallaufnahme von keinem der erhebenden Beamten eine
Suchtgiftbeeinträchtigung angedeutet oder vermutet wurde (da diese den Berufungswer-
ber ansonsten nicht gehen hätten lassen dürfen, ihn vielmehr dem Arzt vorführen hätten
müssen) und der Berufungswerber sohin auch mit keiner weiteren Amtshandlung mehr
zu rechnen hatte, sodass ihm der nach dem Unfall vorgenommene Konsum und der da-
durch hervorgerufene Eindruck jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann und sich nicht
strafbegründend auswirken kann.

 

Die Voraussetzungen des § 5 Abs 9 und Abs 10 StVO liegen also insofern nicht vor, als
anlässlich der Amtshandlung keine diesbezügliche Vermutung vorhanden war und
eine solche von einem Straßenaufsichtsorgan als gesetzliche Vorführungsvoraussetzung
(II) auch nicht geäußert wurde, der Berufungswerber im Übrigen anlässlich dieser kon-
kret zu beurteilenden Amtshandlung (Unfallerhebungen an Ort und Stelle) nicht gem.
§ 5 StVO zu einem Arzt gebracht
wurde, und aus diesem Grunde (nachdem die rele-
vante Amtshandlung bereits beendet war) in der Verweigerung der Blutabnahme Stun-
den nach der relevanten Amtshandlung (!!!)
keine Verwaltungsübertretung zu sehen
ist, sodass auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die die Verhängung einer
Verwaltungsstrafe nicht vorliegen.

 

Eine Blutabnahme ohne Vorliegen der Voraussetzungen verstößt gegen das durch die
Verfassungsbestimmung § 5 Abs 10 StVO gleichzeitig zum Ausdruck gebrachte Grund-
recht.

 

Nachdem diese entscheidungswesentlichen Umstände von der Behörde erster Instanz
weder beachtet noch die diesbezüglich notwendigen Feststellungen in der notwendigen,
oben nochmals herausgearbeiteten, Schärfe und im notwendigen Umfang getroffen wur-
den, leidet das abgeführte Verfahren nicht nur an wesentlichen Feststellungs- und Ver-
fahrensmängeln, sondern ist der bekämpfte Bescheid jedenfalls auch inhaltlich rechts-
widrig und aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben.

 

Daran vermag auch das völlig undifferenziert und oberflächlich abgeführte Beweisverfah-
ren nichts zu ändern; ganz im Gegenteil, wird durch den vorgelegten Erstbefund des Kli-
nikums der Kreuzschwestern Wels vom 24.05.2007, sowie die Zeugeneinvernahmen von
Gr.lnsp. F vom 17.01.2008 und Gr.lnsp. B vom 24.012008.die Verant-
wortung des Berufungswerbers bestätigt.

 

Die Polizisten selbst haben ausgesagt, dass sie nicht sagen können, ob der Berufungs-
werber überhaupt mit einem der Rettungswagen von der Unfallstelle mitgefahren sei.
Wenn die Behörde erste Instanz demgegenüber in aktenwidriger Weise unterstellt, die
Polizisten hätten nicht sagen können, mit welchem Unfallorts-Rettungswaqen der Beru-
fungswerber von der Unfallstelle weggebracht worden sei, so wird der Sachverhalt inso-
weit zu Lasten des Beschuldigten in aktenwidriger Weise entscheidend abgeändert. Die-
se falsche und aktenwidrige Feststeilung führt nämlich zur Annahme, dass der Beru-
fungswerber von der Unfallstelle mit der Rettung weggebracht wurde (man nur nicht sa-
gen könne mit welchem Wagen). Tatsächlich verließ der Berufungswerber allerdings
- wie ausgeführt - die Unfallstelle gegen 10.10 Uhr, ging zu Fuß in die Stadt, besorgte
sich oben konkretisierte Substanzen, nahm diese auch zu sich und rief erst dann die
Rettung, welche ihn um 11.13 Uhr vom Stadtzentrum abholte.

 

Hätte die Behörde erster Instanz auch die Stellungnahme des Berufungswerbers vom
16.04.2008 in Ihre Würdigung miteinbezogen, so wäre ihr aufgefallen, dass die einver-
nommenen Polizisten ein Einsteigen in einen Rettungswagen am Unfallort gar nicht beo-
bachtet haben bzw. beobachten konnten. Im Übergehen der Stellungnahme vom
16.04.2008 ist ein wesentlicher Verfahrensmangel zu konstatieren.

 

Wenn die Behörde aus der Zeugeneinvernahme des Dr. K vom 01.04.2008
(weicher in verfahrenswidriger Weise seiner ärztlichen Verschwiegenheit gar nicht ent-
bunden wurde) ein belastendes Moment abzuleiten versucht, so erfolgt auch dies auf
Verfahrens- und aktenwidriger Basis insofern, als Dr. K die von ihm konstatierte
Beeinträchtigung des Berufungswerbers auf den nicht relevanten Beurteilungszeitpunkt,
dh. 13.30 Uhr des Unfalltages, bezog und zum Zustand im relevanten Zeitpunkt des Len-
kens des Fahrzeuges bzw. im Unfallszeitpunkt (9.40 Uhr) - wie ja dem Bezug habenden
Arztbefund und auch der Aussage von Dr. K im abgeführten Strafverfahren zu
entnehmen ist - eben gerade keine Feststellung traf und dazu auch keine Feststellung
getroffen hätte!

 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass - wie im abgeführten Strafverfahren vor
dem Landesgericht Wels (12 Hv 181/07 z) ebenfalls hervorgekommen ist - der Beru-
fungswerber tatsächlich erst nach seinem Konsum der nach dem Unfall gekauften Beru-
higungstabletten und der Einnahme von Substitol (ebenfalls erst nach dem Unfall) gegen
13.30 Uhr, das heißt erst 3 1/2 Stunden nach dem Unfall, vom Amtsarzt aufgesucht (die-
sem also nicht einmal vorgeführt) wurde. Damit stimmen auch die Ausführungen des Dr. K überein, wenn dieser festhält, dass Herr S dem äußeren An-
schein nach im Untersuchungszeitpunkt, also erst um 13.30 Uhr, nicht fahrfähig ge-
wirkt habe. Nachdem der von Dr. K konstatierte Zustand also unzweifelhaft auf
den Konsum oben beschriebener Substanzen nach dem Unfall zurückzuführen ist, lässt
sich daraus jedenfalls kein belastendes Moment ableiten.

 

Im vor dem LG Wels abgeführten Strafverfahren (aufweichen Akt der Berufungs-
werber hingewiesen und dessen Beischaffung und Einbeziehung in das anhängige
Verfahren er mehrmals ausdrücklich beantragt hat) bestätigte Dr. K übri-
gens dem hier einschreitenden Rechtsvertreter, dass der von Dr. K ge-
gen 13.30 Uhr gewonnene Eindruck des Berufungswerbers unzweifelhaft mit der
nach dem Unfall vorgenommenen Einnahme der oben konkretisierten Substanzen
in Einklang zu bringen ist und auch bei erfolgter Blutabnahme nur der aktuelle Zu-
stand des Berufungswerber um 13.30 Uhr erhoben worden wäre.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Berufungswerber im relevanten Zeitraum, dh am
24.05.2007 bis 9.40 Uhr, als er als Lenker am Straßenverkehr teilnahm, nicht beeinträch-
tigt war und aus diesem Grunde die verhängte Verwaltungsstrafe nicht gerechtfertigt ist.
Lediglich ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass - wie ausgeführt - der Beru-
fungswerber an diesem Tage in die Arbeit gefahren wäre, sodass schon vor diesem Hin-
tergrund eine Beeinträchtigung im Unfallszeitpunkt auszuschließen ist.

 

Das abgeführte Verfahren leidet insofern an einer mangelhaften und einer zu Lasten des
Berufungswerbers unzulässig verkürzten Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere hat es
die Behörde nicht der Mühe wert gefunden, den Anträgen des Berufungswerbers (wel-
che aufrecht bleiben) auf zeugenschaftliche Einvernahme Dris A und auf Bei-
schaffung und Einbeziehung des Strafaktes 12 Hv 181/07 z des LG Wels nachzukom-
men. Wie in den Eingaben des Berufungswerbers vom 22.10.2007, 30.10.2007,
14.02.2008, 16.04.2008 und 28.04.2008 herausgestrichen und beantragt, hätte dies ins-
besondere verdeutlicht, dass:

 

-         der Berufungswerber an den Unfallserhebungen am Unfallsort mitgewirkt hat und
im Anschluss daran, gegen 10.10 Uhr, von den erhebenden Beamten entlassen
wurde, dh. anlässlich der konkret zu beurteilenden Amtshandlung weder eine
Vermutung im Sinne des § 5 StVO vorhanden war oder geäußert wurde, noch
Herr S zu einem Amtsarzt gebracht wurde, sodass - nachdem die relevante Amtshandlung für Herrn S sohin bereits abgeschlossen
war - die Voraussetzungen des § 5 StVO nicht vorliegen.

 

-         Der Berufungswerber nicht von der Unfallstelle mit einem Rettungswagen ins
Krankenhaus weggebracht wurde, sondern sich erst lange nach Beendigung der
Unfallsaufnahme und erst nach dem Konsum der nach dem Unfall im Stadtzent-
rum von Wels besorgten Substanzen gegen 11.13 Uhr vom Stadtzentrum abho-
len und ins Krankenhaus bringen ließ.

 

-         die ärztliche Befundung erst gegen 13.30 Uhr, also rund 3 1/2 Stunden nach Be-
endigung der Amtshandlung, vorgenommen wurde, sodass in der Verweigerung
der Blutabnahme zu diesem Zeitpunkt natürlich mangels eines Kausalzusam-
menhangs und mangels eines zeitlichen Zusammenhangs keine Verwaltungs-
übertretung gesehen werden kann, sodass die Voraussetzungen der verhängten
Verwaltungsstrafe nicht vorliegen.

 

-         die vom Amtsarzt (Dr. K) um 13.30 konstatierte Beeinträchtigung mit
dem beschriebenen Konsum nach dem Unfall in Einklang zu bringen ist und der
Amtsarzt zum Zustand des Berufungswerbers im Unfallszeitpunkt gar keine Erhe-
bungen pflog.

 

-         der Amtsarzt anlässlich seiner Einvernahme vor dem Straflandesgericht Wels
dem ausgewiesenen Vertreter zugestand, dass er anlässlich der Blutabnahme le-
diglich den Zustand im Befundungszeitpunkt, also den Zustand um. 13.30 Uhr
(und nicht etwa davor) erhoben hätte.

 

-         es medizinischerseits im Befundungszeitpunkt (13.30 Uhr) aufgrund der einge-
nommenen Mengen gar nicht möglich war, den Einnahmezeitpunkt (vor oder
nach dem Unfall) exakt zu bestimmen, sodass auch daraus die Straflosigkeit des
Berufungswerbers resultiert. Dass die Behörde erster Instanz demgegenüber, und
zwar ohne Beischaffung des Strafaktes und ohne Einholung eines med. SV Gut-
achtens, das Gegenteil behauptet, verdeutlicht einmal mehr die Mangelhaftigkeit
des abgeführten Verfahrens und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

 

-         der Berufungswerber anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht
Wels am 13.02.2008 vom gegen ihn erhobenen Vorwurf, am 24.05.2007 in suchtmittelbeeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
hinsichtlich der Qualifikation nach § 81 Abs 1 Z 2 StGB, also hinsichtlich der un-
terstellten Suchtmittelbeeinträchtigung, freigesprochen wurde. Es ist nun also er-
wiesen, dass sich der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt am
24.05.2007 gegen 9.40 Uhr nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zu-
stand befunden hat. Die Zugrundelegung einer den Feststellungen des Strafge-
richtes widersprechenden Feststellung ist verfassungswidrig.

 

 

All diese festzustellenden Umstände hätte zur Einsteilung des Verwaltungsstrafverfah-
rens geführt.

 

Die gestellten Beweisanträge auf Beischaffung und Einbeziehung des Strafaktes 12 Hv
181/07 z des LG Wels, sowie auf zeugenschaftliche Einvernahme Dris A blei-
ben aufrecht und werden wiederholt.

 

Die Feststellungen der Behörde erster Instanz gründen - wie aufgezeigt - somit nicht auf
einem im Sinn der Verwaltungsvorschriften vollständig ermittelten Sachverhalt. Gemäß
§§ 37 ff AVG dient das Ermittlungsverfahren der Ermittlung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde zur voll-
ständigen Aufklärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes. Wurde das Ermittlungsver-
fahren - wie gegenständlich - in ganz wesentlichen Punkten unterlassen, so liegt nicht
nur ein wesentlicher Verfahrensmangel, sondern konkret sogar eine willkürliche, also
gleichheitswidrige Vollziehung vor, die im konkreten Fall zu einer inhaltlich rechts- und
gesetzwidrigen Entscheidung führte.

 

II.

Für den Fall, dass die Behörde die - vom Gesetz tatsächlich nicht gedeckte - Auffas-
sung andenken sollte, dass die Aufforderung zu Blutabnahme noch Stunden nach dem
zu beurteilenden Unfall noch gerechtfertigt gewesen sein könnte und die um 13.30 Uhr
artikulierte Verweigerung der Blutabnahme die ausgesprochene Verwaltungsstrafe recht-
fertige, wird darauf hingewiesen und vorgebracht, dass

1.      der Berufungswerber im Befragungszeitpunkt gegen 13.30 Uhr aufgrund der nach
dem Unfall eingenommenen Substanzen (200 mg Substitol, insgesamt 21 Stk
Gevacalm) geistig und psychisch gar nicht in der Lage war, den Ausführungen
des Amtsarztes im notwendigen Umfange zu folgen bzw. deren Tragweite zu ver-
stehen, sodass von einer ernst gemeinten, rechtlich relevanten, wirksamen Ver-weigerung der Blutabnahme gar nicht ausgegangen werden kann;

 

2.      der Berufungswerber, am 24.05.2007 während des Betriebs bzw. Lenkens seines
PKWs, also bis zum Unfall gegen 9.40 Uhr, nicht suchtgiftbeeinträchtigt war und
auch nicht sein konnte, da er ansonsten auch die lange Strecke von Vöcklabruck
bis zur späteren Unfallstelle in Wels nicht in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 9.40
Uhr unfallfrei zurücklegen hätte können. Ganz abgesehen davon, dass er in ei-
nem beeinträchtigten Zustand wohl kaum in die Arbeit gefahren wäre;

 

3.      durch die am 24.05.2007, gegen 13.30 Uhr geforderte Blutabnahme aufgrund der
zwischenzeitlich (nach dem Unfall) eingenommenen Substanzen (200 mg Substi-
tol und insgesamt 21 Stück Gevacalm) ohnehin keine Rückschlüsse mehr auf den
Zustand des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und des Len-
kens des PKWs möglich und zu erwarten waren und somit die „Vorführung" un-
zumutbar und rechtswidrig war;

 

4.      durch die am 24.05.2007, gegen 13.30 Uhr geforderte Blutabnahme ohnehin nicht
festgestellt bzw. bestätigt hätte werden können, dass die (tatsächlich erst nach
dem Unfall) eingenommenen Substanzen (200 mg Substitol und insgesamt 21
Stück Gevacalm), welche für den beeinträchtigen Zustand des Berufungswerbers
um 13.30 Uhr ursächlich waren, bereits vor dem Unfall eingenommen worden
seien und somit die „Vorführung" unzumutbar und rechtswidrig war;

 

5.      die „Vorführung" bzw. die Aufforderung zur Blutabnahme unter den gegebenen
Umständen mangels Vorliegens der gesetzlichen Vorführungsvoraussetzungen
unzumutbar und gesetzwidrig war.

 

III.

Es wird somit die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Be-
weis dafür beantragt, dass

 

1.      der Berufungswerber unter den gegebenen Umständen, dh. aus dem Schlaf ge-
rissen und nach Einnahme von 200 mg Substitol und insgesamt 21 Stück Geva-
calm derart beeinträchtigt war, dass erden Vorgängen um ihn bei Erscheinen des
Amtsarztes gegen 13.30 Uhr nicht im notwendigen Umfange folgen konnte, so-
dass von einer ernst gemeinten, rechtlich relevanten, wirksamen Verweigerung
der Blutabnahme gar nicht ausgegangen werden kann;

 

2.      der Berufungswerber, am 24.05.2007 während des Betriebs bzw. Lenkens seines
PKWs, also bis zum Unfall gegen 9.40 Uhr, nicht suchtgiftbeeinträchtigt war und sein konnte, da er ansonsten auch die fange Strecke von Vöcklabruck bis zur
späteren Unfallstelle in Wels nicht in der Zeit von 9.00 Uhr bis 9.40 Uhr unfallfrei
zurücklegen hätte können. Ganz abgesehen davon, dass er in einem beeinträch-
tigten Zustand wohl kaum in die Arbeit gefahren wäre;

 

3.      durch die am 24.05.2007, gegen 13.30 Uhr geforderte Blutabnahme aufgrund der
zwischenzeitlich (nach dem Unfall) eingenommenen Substanzen (200 mg Substi-
tol und insgesamt 21 Stück Gevacalm) keine Rückschlüsse mehr auf den Zustand
des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und des Lenkens des
PKWs gezogen werden konnten bzw. zu erwarten waren und somit die „Vorfüh-
rung" unzumutbar und rechtswidrig war;

 

4.      durch die am 24.05.2007, gegen 13.30 Uhr geforderte Blutabnahme ohnehin nicht
festgestellt bzw. bestätigt hätte werden können, dass die (tatsächlich erst nach
dem Unfall) eingenommenen Substanzen (200 mg Substitol und insgesamt 21
Stück Gevacalm), welche für den beeinträchtigen Zustand des Berufungswerbers
um 13.30 Uhr ursächlich waren, bereits vor dem Unfall eingenommen worden
seien, weshalb die „Vorführung" ebenfalls unzumutbar und rechtswidrig war;

 

5.      die „Vorführung" bzw. die Aufforderung zur Blutabnahme unter den gegebenen
Umständen unzumutbar war.

 

Die Aufnahme der beantragten Beweise hätte unzweifelhaft hervorgebracht, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind/waren und somit dazu geführt, dass
die Behöre von der ausgesprochenen Verwaltungsstrafe absehen hätte müssen und
auch abgesehen hätte.

 

IV.

Selbst wenn man von einer Beeinträchtigung des Berufungswerbers im Unfallszeitpunkt
ausgehen sollte - was weder den Tatsachen entspricht noch durch Feststellung gedeckt
ist und ausdrücklich bestritten wird - so hätte die Behörde keine Verwaltungsstrafe ver-
hängen dürfen weil:

 

-         Nachdem die Verweigerung der Blutabnahme in Wels erfolgte, ist die BH Vöckla-
bruck örtlich unzuständig;

 

-         Von der zuständigen BPD Wels (§ 95 StVO) wurden bis dato keine Verfolgungs-
handlungen vorgenommen, sodass aufgrund der Verfolgungsverjährung keine
Bestrafung in Betracht kommt;

 

-         Nachdem der Berufungswerber am 13.02.2007 vom Landesgericht Wels zu 12
HV 181/07z im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfallsgeschehen be-
reits strafrechtlich verurteilt wurde, widerspricht die verhängte Strafe dem Dop-
pelbestrafungsverbot;

 

-         Darüber hinaus wurden die Ermittlungen der BH Vöcklabruck in dieser Causa im
Mai 2007 begonnen, sodass nach nun mehr als 1 Jahr aufgrund der Verfolgungs-
verjährung keine Bestrafung mehr in Betracht kommt.

 

-         Abgesehen davon, dass § 5 Abs 1 (!!) als einzige von der Behörde angeführte
(angeblich verletzte) Rechtsvorschrift die konkrete Verwaltungsstrafe gar nicht
stützt.

 

-         Im Übrigen ist unter den gegebenen Umständen, wonach der Berufungswerber
arbeitslos ist, mit der Mindeststrafe das Auslagen zu finden. Die verhängte Geld-
strafe von € 1.500,00 ist in concreto jedenfalls zu hoch bemessen und entspricht
nicht der zu fordernden Angemessenheit.

 

V.

Aufgrund obiger Ausführungen werden sohin gestellt die

 

Anträge,

 

Die Berufungsbehörde möge nach Einholung des beantragten medizinischen Sachver-
ständigengutachtens:

 

-         der Berufung Folge geben und das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom
17.07.2008, VerkR96-16239-2007, ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß
§45 VStG einstellen;

 

-         In eventu der Berufung Folge gegen und von der Bestrafung des Berufungswerbers gemäß § 21 VStG absehen;

 

-         In eventu der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom
17.07.2008, VerkR96-16239-2007, aufheben und die Sache zur neuerlichen Ver-
handlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu-
rückverweisen;

 

-         In eventu das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 17.07.2008, VerkR96-16239-2007, dahingehend abändern, dass die Verwaltungsstrafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt werde.

 

 

Vöcklabruck, am 24.7.2008                                                A S"

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu treffen, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. September 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine weitere Beweisaufnahme im Zusammenhang mit dem der Berufungsentscheidung zu Grunde zu liegenden Sachverhalt erfolgte bereits im Zuge des Berufungsverfahrens VwSen-521981 (Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12. August 2008, VwSen-521981/10/Ki/Da). Auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers im Rahmen eines Telefonates am 11. September 2008 ausdrücklich verzichtet.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. in Verbindung mit der hiesigen Berufungsentscheidung vom 12. August 2008, VwSen-521981/10/Ki/Da, ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Verkehrsunfallsanzeige des Stadtpolizeikommandos Wels vom 5. Juli 2007 war der Berufungswerber am 24. Mai 2007 in Wels an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt, er wurde einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft Wels stellte zunächst gegen den Berufungswerber einen Strafantrag, er habe das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs.1 Z2) StGB bzw. das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 3 (§ 81 Abs.1 Z2) StGB begangen.

 

Letztlich wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. Februar 2008, 12 Hv 181/07 s, für schuldig befunden, er habe am 24.5.2007 in Wels als Lenker eines dem Kennzeichen nach benannten PKW durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, insbesondere dadurch, dass er entgegen § 9 Abs.1 StVO eine doppelte Sperrlinie überfahren hat, wodurch es zum Zusammenstoß mit einem von einer namentlich genannten Person gelenkten entgegenkommenden PKW kam, zwei namentlich genannte Personen am Körper verletzt. Er habe hiedurch begangen das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4 erster Fall und das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB. Nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs.4 StGB wurde er zu einer Geldstrafe und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

 

Angeführt wurde, dass bei der Strafbemessung als erschwerend der zweifache Verletzungserfolg, als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet wurden.

 

In der oben angeführten Anzeige des Stadtpolizeikommandos Wels wurde in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass, da beim Berufungswerber der Verdacht der Drogeneinnahme bestand, der Polizeiarzt Chefarzt Dr. K, verständigt wurde. Dr. K habe bei S um 13.30 Uhr (Unfallszeitpunkt ca. 09:40 Uhr) im Klinikum Wels (Unfallabteilung) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, dabei sei eine Beeinträchtigung durch Drogen/Medikamente sowie eine Übermüdung und die Fahrunfähigkeit festgestellt worden. Eine Urinprobe sei abgenommen und diese zur Untersuchung an die Gerichtsmedizin Linz gebracht worden. Die Blutabnahme sei von S mit der Begründung bezüglich anfallender Kosten verweigert worden.

 

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizeiinspektion Attnang-Puchheim am 10. Juni 2007 führte der Berufungswerber u.a. aus, dass er nach der Unfallaufnahme zu Fuß in Richtung Stadt Wels gegangen sei. Von dort habe er sich mit der Rettung in das Klinikum Wels bringen lassen. Er habe beim Unfall eine Verletzung bei der Halswirbelsäule erlitten und sei ca. 2 Tage im Krankenhaus und 5 Tage im Krankenstand gewesen. Die Polizei sei mit einem Amtsarzt in das Krankenhaus gekommen, dort sei bei ihm ein Harntest durchgeführt worden, dieser Test sei positiv verlaufen (Methadon, Substitol und Benzos). Er stehe seit ca. 7 Jahren in Substitutionstherapie, letztmalig sei er am 22. Mai 2007 auf 600 mg Substitol Tagesdosis umgestellt worden. Vor dem Unfall selbst habe er kein Methadon bzw. Benzos genommen. Er sei deshalb positiv gewesen, weil er ca. 2 Wochen vor dem Unfall ausnahmsweise als Ersatz 50 mg Methadon und am Wochenende vor dem Unfall Benzos genommen habe.

 

Er sei vor dem Unfall bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (Amtsarzt) gewesen, dort sei er eben auf Drogen untersucht worden. Er habe dann zur Arbeit fahren wollen, wobei der Unfall passierte.

 

Laut dem im Akt aufliegenden von Dr. K erstellten Arztbefund (Gutachten) war Herr S beeinträchtigt durch Drogen bzw. Medikamente und Übermüdung und nicht fahrfähig.

 

Auf eine Anfrage durch die erkennende Berufungsbehörde im bereits abgeschlossenen Berufungsverfahren bezüglich Entziehung der Lenkberechtigung im Zusammenhang mit dem der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhalt teilte der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wels mit Schreiben vom 22. Juli 2008 mit, dass Herr S am 24. Mai 2007 um 13.30 Uhr mit Verdacht auf Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss vorgestellt worden sei. Er habe eine Beeinträchtigung durch Drogen, Medikamente und Übermüdung festgestellt. Daraufhin habe er den Berufungswerber aufgefordert, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, welche jedoch von ihm verweigert worden sei.

 

Herr S sei bewusstseinsklar, geordnet, normal orientiert gewesen und habe keine Konzentrationsstörung gehabt. Die geteilte Aufmerksamkeit sei gestört gewesen, er habe einen müden und stumpfen Eindruck bei deutlicher Sprache gemacht. Er habe in der Summe durchaus ein kooperatives und bemühtes Verhalten gezeigt und sei von sich selbst überzeugt gewesen, dass er fahrtüchtig sei.

 

Bei den psycho-physischen Tests hätten sich allerdings deutliche Einschränkungen, welche auf Substanzeinfluss zurückzuführen waren, gezeigt. Bewusstsein, Auffassung und Allgemeinverständnis seien sehr wohl erhalten gewesen, das Kritikvermögen sei offensichtlich eingeschränkt gewesen, der Berufungswerber sei der Meinung gewesen, er habe die Tests perfekt bestanden.

 

In der Folge habe der Amtsarzt Herrn S mitgeteilt, dass die Tests für ihn ungünstig ausgefallen wären und er nun eine Blutabnahme vornehmen müsse. Auf die Frage hin, ob er dieser zustimme, habe Herr S diese klar und deutlich verweigert.

 

In einer Stellungnahme im Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung vom 6. August 2008 beantragte der Rechtsmittelwerber nunmehr die zeugenschaftliche Einvernahme des Verhandlungsrichters des Landesgerichts Wels, dies im Hinblick auf den Umstand, dass der Freispruch (offensichtlich hinsichtlich § 81 StGB) ja gerade auch auf Grund der Einvernahme des Amtsarztes vor dem Landesgericht Wels erfolgte und sehr wohl davon auszugehen sei, dass sich der Einschreiter bei der gegenständlichen Fahrt nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Weiters wurde die ergänzende Einvernahme des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wels sowie die Parteieneinvernahme beantragt, wobei dem Amtsarzt im Wesentlichen unterstellt wurde, dass er hinsichtlich Blutabnahme nicht die nötige Aufklärung geleistet habe.

 

Festgestellt konnte anhand des vorliegenden Verfahrensaktes werden, dass die zunächst dem Tatort nach zuständige Behörde (Bundespolizeidirektion Wels) das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren mit Schreiben vom 27. Juli 2007, AZ: S-12024/07, gemäß § 29a VStG der dem Wohnsitz nach zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) abgetreten hat.

 

2.6. Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen bzw. wurde dieser bereits im Berufungsverfahren bezüglich Entziehung der Lenkberechtigung, welches ebenfalls vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführt wurde, festgestellt. Der Umstand, dass einer Blutabnahme durch den Berufungswerber nicht zugestimmt wurde, bleibt unbestritten. Der Amtsarzt stellte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2008 im Wesentlichen fest, dass Herr S bewusstseinsklar, geordnet, normal orientiert und ohne Konzentrationsstörung gewesen sei und er in Summe ein durchaus kooperatives und bemühtes Verhalten gezeigt habe. Wenn auch sein Kritikvermögen offensichtlich eingeschränkt war, so seien Bewusstsein, Auffassung und Allgemeinverständnis sehr wohl erhalten gewesen. Auf die Frage, ob er (der Blutabnahme) zustimme, habe er diese klar und deutlich verweigert.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rahmen der freien Beweiswürdigung fest, dass von einem Amtsarzt, der als sachverständiges Organ in derartigen Belangen fungiert, wohl erwartet werden kann, dass er eine entsprechende Feststellung treffen kann. Letztlich wurde seitens des Berufungswerbers auch in der Stellungnahme vom 6. August 2008, welche im Berufungsverfahren hinsichtlich Entziehung der Lenkberechtigung abgegeben wurde, wiederum eine Äußerung zur Situation im Zusammenhang mit der geforderten Blutabnahme abgegeben, aus dieser Stellungnahme ist mit aller Deutlichkeit abzuleiten, dass der Berufungswerber entsprechend orientiert war, was den Schluss zulässt, dass er die Aufforderung sehr wohl verstanden hat. Eine gesonderte Aufklärung des Probanden über die Folgen einer Verweigerung der Blutabnahme wird vom Gesetz nicht gefordert.

 

In Anbetracht dessen, dass grundsätzlich eine Vorführung zum Amtsarzt, welche auch darin bestehen kann, dass der Amtsarzt ins Krankenhaus kommt, dann zulässig ist, wenn vermutet werden kann, dass sich die betreffende Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, und daraus resultierend, dass nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen ist bzw. die Betroffenen diese Blutabnahme vorzunehmen lassen haben, ist auch eine weitere sachverständige Feststellung durch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus objektiver Sicht nicht mehr erforderlich.

 

Ebenso wäre auch durch eine zeugenschaftliche Einvernahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nichts zu gewinnen, zumal es durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsmittelwerber nach Verlassen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aber noch vor dem Verkehrsunfall entsprechende Substanzen hätte einnehmen können. Letztlich ist diese Frage ohnedies nicht von Relevanz, zumal im vorliegenden Falle seitens des Amtarztes eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließ, festgestellt wurde.

 

Resümierend stellt daher die erkennende Berufungsbehörde als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass Herr S am 24. Mai 2007, 09:40 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, eine zu einem späteren Zeitpunkt (Unterschrift des Amtsarztes 13.30 Uhr) erfolgte Untersuchung ergab eine Beeinträchtigung durch Drogen/Medikamente bzw. Übermüdung und daraus resultierend eine Fahruntüchtigkeit. Trotz Aufforderung durch den Amtsarzt hat der Rechtsmittelwerber eine Blutabnahme verweigert, wobei davon auszugehen ist, dass er die Aufforderung wohl verstanden hat.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

Gemäß § 5 Abs.5 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht unter den dort festgelegten Voraussetzungen berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs.4 ausgebildeten und von der Landesregierung hiezu ermächtigten Arzt zu bringen.

 

Gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 gelten die Bestimmungen des Abs.5 auch für Personen, bei denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs.5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

 

Gemäß § 5 Abs.10 StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die gemäß Abs.9 zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, konnte aufgrund der gegebenen Umstände zunächst vermutet werden, dass sich der Berufungswerber beim Lenken des Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand befunden haben könnte. Eine Untersuchung durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wels hat dann ergeben, dass eine Beeinträchtigung durch Drogen/Medikamente bzw. Übermüdung und daraus resultierend eine Fahruntüchtigkeit gegeben war. Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Blutabnahme waren daher gegeben und es erfolgte die Aufforderung durch den Amtsarzt zu Recht. Der Berufungswerber ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und er hat somit den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass keine Umstände gegeben sind, welche entlastend wären. Nach Angaben des Amtsarztes war der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Aufforderung bewusstseinsklar, geordnet, normal orientiert und ohne Konzentrationsstörung, sodass er wohl die Aufforderung auch verstanden haben musste.

 

Herr S hat somit den Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt. Die Korrektur der verletzten Rechtsvorschrift war im Sinne des § 44a VStG erforderlich. Offensichtlich handelte es sich im zur Beurteilung vorliegenden Straferkenntnis diesbezüglich um einen Schreibfehler, den zu berichtigen die Berufungsbehörde berechtigt bzw. verpflichtet war.

 

 

3.2. Der Berufungswerber macht in seinem Rechtsmittel auch eine Unzuständigkeit der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) geltend, zumal der Tatort im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Wels gelegen war.

 

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat.

 

Laut vorliegendem Verfahrensakt hat die Bundespolizeidirektion Wels mit Schreiben vom 27. Juli 2007, AZ: S-12024/07, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren an die dem Wohnsitz nach zuständige Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, abgetreten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann keine Umstände erkennen, dass diese Abtretung, welche jedenfalls eine wesentliche Vereinfachung und auch Beschleunigung des Verfahrens bewirkte, den Berufungswerber in seinen Rechten verletzen würde.

 

3.3. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass es sich laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde bei dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkohol- und Drogendelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigtem Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Diese Aussage trifft auch auf die Verweigerung der Blutabnahme zu. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand stellt eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlich, entsprechende Kontrollmaßnahmen durchführen zu können. Eine Verweigerung dieser Kontrollen kann jedenfalls aus generalpräventiven Gründen nur mit einer entsprechend strengen Bestrafung entgegen getreten werden, dies vor allem um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Dazu kommen auch spezialpräventive Gedanken, nämlich dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe davon abgehalten werden soll, weitere derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat in der kurzen Begründung zur Strafbemessung ausgeführt, dass straferschwerend gewertet werden musste, dass bereits mehrmals wegen Übertretung nach § 5 StVO rechtskräftig bestraft werden musste. Strafmildernde Umstände wurden nicht festgestellt. Hingewiesen wurde, dass bei der Strafbemessung die Angaben des Berufungswerbers zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen berücksichtigt wurden.

 

Entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass unter Berücksichtigung der Strafbemessungskriterien die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung kann aus den dargelegten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

3.4. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Das Absehen von der Verhängung einer Strafe ist demnach nur dann zulässig, wenn die beiden im Gesetz festgelegten Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden. Erfüllt wäre der Tatbestand dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

 

In Anbetracht der festgestellten Sachverhaltskonstellation erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass konkret von einem geringfügigen Verschulden nicht die Rede sein kann und somit die Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht gegeben ist.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 24.02.2012, Zl. 2008/02/0360-7

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