Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522040/10/Sch/Ps

Linz, 12.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. C H, geb. am, B, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E K, A, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juli 2008, Zl. FE-750/2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. September 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und der Lenkverbote auf fünf Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 16. Juli 2008, Zl. FE-750/2008, ihren Mandatsbescheid vom 26. Juni 2009 gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) vollinhaltlich bestätigt, wonach gemäß §§ 24, 25, 29, 30 und 32 FSG

 

-            Herrn Mag. C H die von der Bundespolizeidirektion Linz am 30. Juni 2006 unter der Nr. für die Klassen A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wurde;

 

-            ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten wurde;

 

-            die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wurde;

 

-            von ihm spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt wurde;

 

-            ihm das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt wurde;

 

-            er den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber als verdächtiger Lenker ausgeforscht wurde, der von einem Augenzeugen zur Anzeige gebracht wurde, da er an dem Pkw des Letzteren angefahren sei und sich zu Fuß vom abgestellten Fahrzeug entfernt habe. Die herbeigerufenen Polizeiorgane konnten den nunmehrigen Berufungswerber kurze Zeit darauf anhand der Kennzeichendaten des Fahrzeuges ausforschen und mit ihm die Angelegenheit erörtern. Dabei wurden von dem bei der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung einvernommenen Polizeibeamten Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber festgestellt, die eine Aufforderung zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung nach sich zogen. Der Rechtsmittelwerber verweigerte diese dezidiert mit der Begründung, er habe vor dem Lenken keinen Alkohol konsumiert gehabt. Die Alkoholisierungssymptome seien auf einen Alkoholkonsum nach dem Lenken zurückzuführen. Der Rechtsmittelwerber hat weder die Aufforderung zur Durchführung dieser Untersuchung noch den Umstand, dass er diese ausdrücklich verweigert hat, bestritten. Ob und inwieweit nach dieser Verweigerung seitens des einschreitenden Beamten eine Rechtsbelehrung über die Folgen stattgefunden hat oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben (vgl. VwGH 28.11.1966, 734/66). Der Inhaber einer Lenkberechtigung muss sich jedenfalls dessen bewusst sein, dass er einer Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu entsprechen hat, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Letztere waren im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben. Der Berufungswerber hatte nach der Beweislage kurze Zeit vor der Aufforderung ein Fahrzeug gelenkt und in der Folge abgestellt. Auch die Vermutung der Alkoholisierung durfte beim einschreitenden Beamten zweifellos entstehen, da ein Alkoholkonsum – verbunden naturgemäß mit Alkoholgeruch der Atemluft – vor der Aufforderung ebenso unbestrittenerweise stattgefunden hatte. Alleine die Behauptung, dass der Alkohol nicht bereits vor dem Lenken, sondern erst nachher konsumiert worden sein, brauchte den Beamten von seiner Vermutung keinesfalls abzubringen. Es konnte lebensnah durchaus auch der Fall gewesen sei, dass eben ein Alkoholkonsum und damit eine mögliche Beeinträchtigung schon zum Lenkzeitpunkt vorlagen. Deshalb durfte auch die Aufforderung zur erwähnten Untersuchung ausgesprochen werden. Mit der Begründung, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben, darf die Vornahme der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt nicht verweigert werden (VwGH 13.05.1981, 81/03/007 u.v.a.).

 

Der Berufungswerber hat damit eine bestimmte Tatsche im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. seine Verkehrszuverlässigkeit ausschließt. Die gesetzliche Mindestentziehungsdauer bei Verweigerung der Alkomatuntersuchung beträgt gemäß § 26 Abs.2 FSG vier Monate. Im Hinblick auf diese Mindestentziehungsdauer kommt der Führerscheinbehörde de facto kein Wertungsrecht zu, sie ist vielmehr vom Gesetzgeber zumindest für den Regelfall einer Verweigerung, wie er auch hier vorliegt, als Untergrenze anzuwenden (anderes gilt nur im Falle eines danach erbrachten einwandfreien Nachweises, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein; VwGH 14.03.2000, ZVR 2001/40).

 

Ein solcher einwandfreier Nachweis kann nicht durch die zeugenschaftliche Aussage einer anderen Person, der Betreffende sei nach seinem Eindruck nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen, erbracht werden. In diesem Sinne konnte daher auch die Aussage des Bruders des Berufungswerbers im Rahmen der Berufungsverhandlung, beim Genannten keine Alkoholisierungssymptome bezogen auf die Zeit vor dem Alkoholkonsum in der Wohnung wahrgenommen zu haben, keine andere Beurteilung des Sachverhaltes bewirken.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der sogenannten bestimmten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Wenngleich letztere Frage von der Verwaltungsstrafbehörde abschließend zu beurteilen sein wird, ist die Berufungsbehörde im Rahmen des Führerscheinverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Mag. G, zu der Auffassung gelangt, dass der Berufungswerber kurz vor der erwähnten Aufforderung zur Alkomatuntersuchung als Lenker eines Pkw's beim Einparken einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und dieser Umstand ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit auch hätte zu Bewusstsein kommen müssen. Immerhin hat der Zeuge von der im dritten Stock gelegenen Wohnung aus ein Anstoßgeräusch wahrgenommen, das er als lauten Krach bezeichnete. Auch wurden bei der polizeilichen Nachschau bzw. jener durch den Zeugen Schäden an beiden Fahrzeugen festgestellt, die nicht von vornherein als nicht korrespondierend abgetan werden konnten. Der Berufungswerber muss sich sohin vorwerfen lassen, dass er bei entsprechender Aufmerksamkeit den Anstoß samt Schaden hätte bemerken können, wenn dies akustisch einer in einiger Entfernung befindlich gewesenen Person möglich war.

 

Demgegenüber hat sich der Berufungswerber in keiner Weise entsprechend vergewissert und gesetzlich geforderte Maßnahmen getroffen. Vielmehr hat er sich in die nahegelegene Wohnung begeben und dort Alkohol konsumiert.

 

In diesem Umfeld der erfolgten Verweigerung der Alkomatuntersuchung erscheint es auch der Berufungsbehörde durchaus nachvollziehbar, wenn bei der Wertung der gesetzten Tatsache seitens der Erstbehörde nicht mehr mit der Mindestentziehungsdauer vorgegangen wurde. Allerdings ist für die Berufungsbehörde die in diesem Zusammenhang zu stellende Zukunftsprognose, innerhalb welcher Zeit der Berufungswerber wiederum seine Verkehrs­zuverlässigkeit erlangen wird, dahingehend begründbar, dass auch ein Zeitraum von fünf Monaten noch als ausreichend anzusehen ist. Der Berufungswerber hat bei der eingangs angeführten Berufungsverhandlung einen sehr einsichtigen, sogar schon "zerknirschten" Eindruck hinterlassen. Auch wenn er, was bekanntlich nicht lebensfremd ist, den einen oder anderen wenig überzeugenden Erklärungsversuch für sein Verhalten unternommen hat, etwa den Hinweis auf einen vorangegangenen Arbeitsstress, eine Entschlackungskur etc., kann dennoch angenommen werden, dass es ausreichen wird, ihn für die Dauer von fünf Monaten vom Lenken von Kraftfahrzeugen fernzuhalten, um dann vom Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können.

 

Zu den übrigen neben der Entziehung der Lenkberechtigung im angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen ist im Einzelnen zu bemerken:

Das Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz fußt auf § 32 Abs.1 FSG, der für solche Verbote die selben Voraussetzungen vorsieht wie für die Entziehung der Lenkberechtigung, dass also insbesondere bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ein solches Verbot auszusprechen ist.

 

Sinngemäß das Gleiche gilt für die Untersagung, von einem allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (vgl. dazu § 30 Abs.1 FSG).

 

Die begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliche Untersuchung) sind im Falle der Verweigerung der Alkomatuntersuchung in § 24 Abs.3 FSG zwingend vorgesehen, sodass für eine Behörde gar nicht zur Diskussion steht, ob sie diese Maßnahmen im konkreten Fall vorschreibt oder nicht.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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