Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522072/2/Ki/OM

Linz, 17.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, vertreten durch Herrn Mag. F S, N, A, vom 25. August 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. August 2008, VerkR21-488-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.2 Z1, 7 Abs.4 und 24 Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber unter anderem die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab 13. Juli 2008, entzogen.

 

1.2. Mit Schreiben vom 25. August 2008 hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben. Es wird eine Abänderung des Bescheides dahingehend beantragt, dass das Fahren von landwirtschaftlichen Zugmaschinen (F) unter einer sachlichen, räumlichen und zeitlichen Beschränkung angestrebt wird.

 

Die sachliche Rechtfertigung für die beschränkte Nutzung des F-Führerscheines wäre gegeben, zumal der Traktor sehr eingeschränkt nutzbar wäre und sich nur auf Notbetrieb beschränke. Die beschränkte Nutzung würde der Verkehrssicherheit und der Verkehrszuverlässigkeit nicht zuwiderlaufen.

 

Die Lenkberechtigung der Klasse F wäre für eine Notversorgung der Landwirtschaft notwendig. Der Berufungswerber sei ledig, betreibe in A eine kleine Landwirtschaft mit acht Milchkühen und zehn Stück Jungvieh. Da er am Hof alleine lebe und niemanden habe, der ihn bei der Arbeit unterstütze, könne er, ohne dass Gefahr für die zu versorgenden Tiere bestehe, diese ohne Lenkberechtigung für den Traktor nicht mehr versorgen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. September 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Der Berufungswerber lenkte laut Anzeige der Polizeiinspektion Unterach am Attersee vom 14. Juli 2008 am 13. Juli 2008 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,65 mg/l ergeben. Dieser Umstand wird nicht bestritten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daraufhin ein Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet und letztlich den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 


3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Ausdrücklich wird festgestellt, dass die Berufung ausdrücklich nur dahingehend zielt, dass das Lenken von landwirtschaftlichen Zugmaschinen (Lenkberechtigung für die Klasse F) unter sachlichen, räumlichen und zeitlichen Beschränkungen erlaubt wird.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche und sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 24 Abs.2 FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen besteht nach Auffassung der Berufungsbehörde im Falle der Feststellung einer Verkehrsunzuverlässigkeit grundsätzlich kein Ermessen, ob die Entziehung der Lenkberechtigung nur für bestimmte Klassen vorgesehen werden kann. Auch wenn, wie angestrebt wird, eine entsprechende Beschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung ausgesprochen werden würde, so würde doch in Kauf genommen werden, dass die betreffende Person auf öffentlichen Verkehrsflächen mit einem Kraftfahrzeug unterwegs wäre, dies obwohl die Person nicht verkehrszuverlässig ist.

 

§ 24 Abs.2 FSG legt zwar fest, dass es eine Entziehung oder Einschränkung auch nur für einzelne Klassen geben kann, dies aber nur dann, wenn das gesetzte Delikt nur in Verbindung mit dem Lenken dieser Klasse gesetzt werden kann (z.B. Blutalkoholgehalt zwischen 0,1 und 0,8 ‰ bei den Buslenkern) – siehe "Grundtner - Pürstl, FSG - Führerscheingesetz, MANZ große Gesetzesausgabe, 3. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Stand 1. April 2006, Anmerkung 4 zu § 24, Seite 190". Eine derartige Sachverhaltskonstellation ist jedoch im folgenden Falle nicht gegeben.

 

Ausdrücklich muss auch darauf hingewiesen werden, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Belange im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit kein Bedacht genommen werden darf.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass eine Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Berufungsbegehrens nicht zulässig ist und es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

 Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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