Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163411/4/Ki/Jo

Linz, 12.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der N S, S, A L, vom 16. Juli 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 2008, VerkR96-14587-2007-Pm/Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juni 2008, VerkR96-14587-2007-Pm/Pi, wurde über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und es wurde überdies gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 30. Juni 2008, richtet sich die am 16. Juli 2008 – und somit offensichtlich verspätet – bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land per e-mail eingebrachte Berufung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Berufungseinbringung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. August 2008, VwSen-163411/2/Ki/Da, welcher laut vorliegendem RSb-Rückschein von der Berufungswerberin am 7. August 2008 persönlich übernommen wurde, hat diese bis dato nicht reagiert.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, indem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG sind aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 2008, VerkR96-14587-2007-Pm/Pi, wurde entsprechend den im Akt erliegenden Zustellnachweis der Berufungswerberin am 30. Juni 2008 persönlich zugestellt. Dem ist die Berufungswerberin trotz Verspätungsvorhalt bis dato nicht entgegen getreten. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 14. Juli 2008. Die Berufungswerberin wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 16. Juli 2008 per e-mail und damit verspätet eingebracht.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann.

 

Es war daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, inhaltlich auf das Berufungsvorbringen einzugehen bzw. war die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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