Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251852/5/Kü/Se

Linz, 24.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Ing. J W, D, S, vom 16. Juni 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. Mai 2008, SV96-8-2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. Mai 2008, SV96-8-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-F H GmbH mit Sitz in D, S, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 Berufung erhoben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Der im Akt der Erstbehörde einliegende Rückschein zeigt, dass das gegenständliche Straferkenntnis vom Bw am 29. Mai 2008 persönlich übernommen wurde. Mit diesem Tag begann die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist und endete diese sohin am 12. Juni 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Bw seine Berufung mit 16. Juni 2008 eingebracht.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bw auf die Tatsache der verspäteten Einbringung seiner Berufung hingewiesen und wurde ihm eine 2-wöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine schriftliche Erklärung zur verspäteten Einbringung der Berufung wurde nicht abgegeben.

 

5. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde, wie bereits erwähnt, am 29. Mai 2008 vom Bw persönlich übernommen und ist daher an diesem Tag die Zustellung erfolgt. Die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist hat damit mit diesem Tag zu laufen begonnen und endete somit am 12. Juni 2008. Die vom Bw am 16. Juni 2008 bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung ist damit als verspätet anzusehen. Die Berufung war daher zurückgewiesen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

 

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