Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300843/2/SR/Ga

Linz, 15.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des M S, geboren am ....., vertreten durch Dr. F W, Rechtsanwalt in W,, gegen den Beschlagnahmebescheid des Bezirks­haupt­mannes von G, GZ. Pol96-106-2008 vom 28. Juli 2008 wegen Über­tretungen nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz 2007 zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 AVG 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem an den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) adressierten Bescheid vom 28. Juli 2008, GZ Pol96-106-2008 hat der Bezirkshauptmann von G wie folgt abgesprochen:

 

"Bescheid über eine Beschlagnahme

 

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Sie haben es als handelrechtlicher Geschäftsführer der Firma M C GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie die im Besitz der oben erwähnten Firma befindlichen Geldspielapparate

 

 

1.     K, Seriennummer

2.     K, Seriennummer

zumindest am 07.07.2008 in G, Lokal `W S´ aufgestellt gehabt haben, obwohl das Aufstellen von Geldspielapparaten verboten ist.

 

Verwaltungsübertretungen nach

§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz 2007

 

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

1.     Geldspielapparat K, Seriennummer

2.     Geldspielapparat K, Seriennummer

 

Rechtsgrundlage: §§ 37 iVm. 17 des Verwaltungsstrafgesetzes

 

1.2. In der Begründung nahm die Behörde erster Instanz auf eine Kontrolle am 7. Juli 2008 im Lokal "W S" Bezug. Bei dieser sei festgestellt worden, dass Gäste auf den im Spruch angeführten Automaten gespielt hätten. Das Lokal werde von der Firma L-GmbH betrieben. Der handelsrechtliche Geschäftsführer sei P D. Eine Firmenangestellte habe bei der Kontrolle angegeben, dass der jeweilige Spieler Geld in den Automaten einwerfe und im Falle eines Gewinnes der am Display aufscheinende Betrag ausbezahlt werde. Durchschnittlich würden Beträge von ca. 30 Euro ausbezahlt. Für die unter 1. und 2. angeführten Geldspielautomaten würden keine Bewilligungs­bescheide vorliegen.

 

Gestützt auf diesen Sachverhalt stellte die Behörde erster Instanz fest, dass im genannten Lokal technische Vorrichtungen aufgestellt waren, die zur Durch­führung von Spielen dienten. Aus den vorgelegten Gutachten, die vergleichbare Geldspielapparate betroffen hatten, gehe hervor, dass es sich bei den K-Geldspielapparaten  um Internetgeräte handle, bei denen das Spielergebnis oder Teilspielergebnisse vom Spieler nicht beeinflussbar oder berechenbar wäre. Die Spielergebnisse würden ausschließlich oder überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängen. Bereits beim Betreten des Lokals habe der erhebende Beamte festgestellt, dass die Spielapparate mit Geldspielprogrammen ausgestattet seien. Für die Behörde sei daher der begründete Verdacht gegeben, dass mit den Spielapparaten bzw. mit den Spielprogrammen gegen die Bestimmungen des Oö. Spielapparate- und Wettge­setz verstoßen würde.

 

Im Verfahren sei durch ein Schreiben des Rechtsvertreters des Bw hervorge­kommen, dass die Firma M Eigentümer der im Spruch genannten Geldspielapparate sei.

 

Durch die Aufstellung der genannten Geldspielapparate sei dem Bw ein Mitver­schulden anzulasten. Zur Sicherung des Verfalls und der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen sei die Beschlagnahme vorgenommen worden.

 

2.1. Gegen diesen Bescheid, der dem Rechtsvertreter des Bw am 31. Juli 2008 zu eigenen Handen zugestellt worden ist hat dieser innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Bereits einleitend führte der Bw aus, dass er nicht Eigentümer der beschlag­nahmten Spielapparate sei und daher der Beschlagnahmebescheid nicht gegen ihn ergehen hätte dürfen. Weiters brachte der Bw vor, dass Sachverhalts- und Begründungsmängel vorliegen würden, die rechtliche Beurteilung mangelhaft sei und der Verfall zu Unrecht ausgesprochen worden wäre. Neben dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2.2. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14. August 2008, eingelangt am 19. August 2008, den Verwaltungsakt samt Berufungsschrift vor und teilte ergänzend mit, dass bereits am Tag nach der Kontrolle im Wettbüro S neue "Geldspielapparate" aufgestellt worden sind.

 

3.  Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Vorlageakt.

 

3.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Am 7. Juli 2008 wurde gegen 15.10 Uhr eine Kontrolle im Wettbüro "W S" in der  G im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und dabei wurden 8 aufgestellte Spielapparate wahrgenommen.

 

Die angetroffene Angestellte des "Lokalbetreibers" konnte für diese Apparate weder Anzeigenbestätigungen noch Bewilligungsbescheide vorlegen. Über Be­fragen gab die Angestellte an, dass Spieler Geld in die Automaten einwerfen würden und im Falle eines Gewinnes die auf dem Display aufscheinende Summe von ihr ausbezahlt würde. Durchschnittlich würde sie Beträge in der Höhe von ca. 30 Euro auszahlen.

 

Auf Grund dieses Sachverhaltes ordnete der Behördenvertreter die Beschlag­nahme der aufgestellten Spielapparate an. In der Folge wurden diese abtrans­portiert und im Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft G zwischen­gelagert.

 

Dem Aktenvermerk vom 9. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass die beschlag­nahmten Spielapparate mit der Bezeichnung K und den Seriennummern …. von der Firma G S  an den Lokalbetreiber des Wettbüros "W S" vermietet worden sind.

 

Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 teilte der Rechtsvertreter des Bw mit, dass die Firma "M C GmbH", die er rechtsfreundlich vertrete, Eigen­tümer der beiden beschlagnahmten Spielgeräte sei und er die Herausgabe der beschlagnahmten K-Spielgeräte beantrage.

 

3.2. Der vorliegende Sachverhalt ist unstrittig.

 

3.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der bekämpfte Beschlagnahme­bescheid aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die hier wesentlichen Bestimmungen des Oö. Landesgesetzes, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie der gewerbsmäßige Ab­schluss und das Vermitteln von Wetten geregelt wird (Oö. Spielapparate- und Wettgesetz 2007), LGBl. Nr. 106/2007, lauten:

 

§ 6 (Entfernung von Spielapparaten; Verfall)

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass mit Spielapparaten oder Spielprogrammen gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstoßen wird, können die mit der Überprüfung betrauten Organe diese Spielapparate oder Spielprogramme samt aller an diese Apparate angeschlossenen Geräte, wie z.B. Geldeinzieh- bzw. Geldwechselgeräte oder dergleichen, mit ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr der Betreiberin oder des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren entfernen.

 

(2) Die Entfernung von Spielapparaten gemäß Abs. 1 ist durch Aushang an der Amtstafel der Behörde kundzumachen, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Spielapparate der Behörde nicht bekannt ist. Der Aushang hat die Aufforderung an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und ihr oder sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielapparate samt ihrem Inhalt zu Gunsten des Landes.

 

(3) Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme des Spielapparats samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern oder um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird.

 

§ 15 (Strafbestimmungen)

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:

1.     wer gegen die Bedingungen und Auflagen des Betriebsbescheids (§ 3 Abs. 3) oder gegen die Aushangpflicht gemäß § 3 Abs. 5 verstößt;

2.     wer einer Verpflichtung nach § 4 nicht oder nicht in gehöriger Weise nach­kommt;

3.     wer gegen ein Verbot gemäß § 5 Abs. 1 verstößt;

4.     wer als Betreiberin oder Betreiber oder als Geschäftsführerin oder Geschäfts­führer einen Verstoß gegen ein Verbot gemäß § 5 duldet;

5.     wer die Durchführung besonderer Anordnungen gemäß § 6 behindert;

6.     wer ein Wettunternehmen nicht gemäß den im Bewilligungsverfahren vorge­legten Wettbedingungen und Wettscheinen betreibt;

7.     wer den Betrieb einer Wettannahmestelle (§ 9 Abs. 1) nicht anzeigt;

8.     wer das Wettbüro und die Wettannahmestellen nicht ordnungsgemäß kenn­zeichnet (§ 9 Abs. 2);

9.     wer verbotene Wetten oder Preisvereinbarungen anbietet, abschließt oder vermittelt (§ 10);

10.           wer ein Wettunternehmen nach Entzug der Bewilligung (§ 11 Abs. 2) oder nach Untersagung dieser Tätigkeit (§ 10 Abs. 3) weiter betreibt;

11.           wer die Überprüfung behindert oder vereitelt oder die Vorlage von Unterlagen verweigert (§ 14).

 

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Bundes­polizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

(3) Spielapparate und alle an solchen Apparaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme sowie Wettterminals, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt oder betrieben werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.

 

(4) Der Versuch ist strafbar.

 

4.2. Wie unter Punkt 3.1. ausgeführt, wurden die vorliegenden Spielgeräte nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz entfernt und beschlagnahmt. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt lässt eine abschließende Beur­teilung nicht zu, ob landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften anzu­wenden sind.

 

4.2.1. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Beschlagnahme auf das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz gestützt hat, wird das behördliche Handeln nach diesen Bestimmungen beurteilt.

 

4.2.2. Grundsätzlich steht dem Beschuldigten nach der Judikatur des Ver­waltungs­gerichtshofes das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahme­bescheid gemäß § 51 Abs. 1 iVm. § 39 Abs. 6 VStG ohne Rücksicht darauf zu,
ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist (vgl. u.a. VwGH 31.8.1999, 99/05/0039; VwGH 28.1.1997, 96/04/0215; VwGH 24.6.1997, 94/17/0388).

 

Diese Rechtsprechung ist zum Glückspielgesetz ergangen und kann auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden.

 

Im Erkenntnis vom 24. Juni 1997, 94/17/0388 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

"Aus § 53 Abs. 3 GSpG ergibt sich, dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der zunächst genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist, wobei das Gesetz offen lässt, ob der Bescheid im Falle, dass diese Personen nicht identisch sind, aber alle der Behörde bekannt sind, jeder dieser Personen zuzustellen ist. Durch die Nennung von Veranstalter und Inhaber im GSpG neben dem Eigentümer kommt zum Ausdruck, dass dieses Gesetz unabhängig davon, wie die privatrechtliche Lage ist – beschlag­nahme­rechtliche Positionen des Veranstalters und des Inhaber (Detentors) berück­sichtigt wissen will, um ihnen im Beschlagnahmeverfahren die Stellung von Parteien im Sinn des § 8 AVG zu gewähren, komme sie doch auch als Subjekte der Straftat in Frage."

 

Bezogen auf den zugrundeliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Berufungsrecht "jedenfalls dann nicht verneint werden kann, wenn ....  der Ausspruch der Beschlagnahme (auch) dem Veranstalter oder Inhaber eines Glückspielautomaten zuzustellen ist".

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im zitierten Erkenntnis jedoch auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers ("anders lautende" Spruchpraxis im Erkenntnis vom 24.11.1993, 93/02/0259) auseinandergesetzt und dazu erkannt, dass es Fallkonstellationen geben kann, bei denen der Ausspruch der Beschlagnahme nur gegenüber dem Eigentümer zu erfolgen habe. Dem angesprochenen Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach dem Beschwerdeführer eine Verwaltungs­übertretung nach dem "Niederösterreichischen Spielautomatengesetz"  – und zwar in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ einer GmbH im Sinne des § 9 VStG – zur Last gelegt wurde. Ausgehend von diesem Sachverhalt und den anzuwendenden landesrechtlichen Bestimmungen war mit Zurückweisung der Berufung vorzugehen, da der bescheidmäßige Ausspruch der Beschlagnahme durch den Bescheid erster Instanz dem Beschwerdeführer gegenüber keine Wirkung entfalten konnte.

 

4.2.3. Im Gegensatz zum GSpG sieht das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz die Zustellung des Beschlagnahmebescheides nur an den Eigentümer vor. Der Betreiber von Spielapparaten oder Spielprogrammen hat die "Entfernung" der Spielapparate, die auf seine Kosten und Gefahr vorzunehmen ist, nur zu dulden. Die Erlassung eines Beschlagnahmebescheides an ihn ist nicht vorgesehen.

 

Unstrittig ist, dass der Bw weder Eigentümer der beiden Spielapparate noch Verfügungsberechtigter über den Aufstellort ist. 

 

Schon mangels Eigentümereigenschaft ist im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Oö. Spiel­apparate- und Wettgesetz die Zustellung des Beschlagnahmebescheides an den Bw nicht vertretbar.

 

Auch wenn der Beschlagnahmebescheid an den Bw als Person adressiert und somit an ihn ergangen ist, ist die dagegen erhobene Berufung nicht zulässig. Der Bescheid ist nämlich ins Leere gegangen. Ist der Eigentümer eine andere Person als der "Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens", so kann eine lediglich dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme in dessen Rechtsphäre keine Auswirkungen haben.

 

4.3. Die Berufung war spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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