Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350059/12/Py

Linz, 24.09.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn Mag. S F, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S , L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juni 2008, GZ: UR96-677-2007/Bru/Pos, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. September 2008 zu Recht erkannt:  

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "um 46 km/h" auf "um 45 km/h" geändert wird. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als das verhängte Strafausmaß auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Stunden herabgesetzt wird.

II.              Der Kostenbeitrag des Berufungswerbers zum Verfahren vor der Erstbehörde wird auf 18 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juni 2008, UR96-677-2007/Bru/Pos, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er am 10. Februar 2007 um 15.08 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg um 46 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 30 Abs. 1 IG-L, iVm. § 3 Abs. 1 LGBl. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 angeführt.

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass die Behörde im Zuge des Verfahrens keinerlei Gründe dafür finden konnte, dass – wie vom Bw vorgebracht – bei der Bedienung und Aufstellung des Radarmessgerätes ein Fehler unterlaufen ist. Die anzuwendende Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 2/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2007 sei ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht worden und daher von der belangten Behörde entsprechend zu vollziehen. Es sei zweifelsfrei erwiesen, dass der Bw im konkreten Fall die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

Im Rahmen der konkreten Strafbemessung gehe die belangte Behörde von einem geschätzten Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro monatlich, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Als strafmildernd werde die bisherige Unbescholtenheit des Bw im Verwaltungsbezirk gewertet, straferschwerende Umstände seien nicht bekannt.  

2. Gegen das Straferkenntnis, zugestellt am 17. Juni 2008, richtet sich die rechtzeitig  bei der belangten Behörde eingelangte Berufung vom 1. Juli 2008.

Darin konstatiert der Bw, das gegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anzufechten und führt als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

Die belangte Behörde habe die konkreten Einwände des Bw, wonach das gegenständliche Radargerät falsch aufgestellt wurde, außer Acht gelassen. Auch sei die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht, da vor allem das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht durch eine Zusatztafel "Ende" angezeigt wurde. Aus diesem Grund werde auch die Beischaffung des gegenständlichen Kundmachungs- und Verordnungsaktes samt sämtlichen Aktenvermerken über die Anbringung der jeweiligen Vorschriftszeichen beantragt. Weiters wird vorgebracht, dass die verordnete starre Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zielgerichtet war, was sich auch aus der zwischenzeitig installierten variablen Verkehrsbeeinflussungsanlage ergebe.

Zur Strafhöhe wird vorgebracht, dass die verhängte Strafhöhe jedenfalls aufgrund des am Radarbild ersichtlichen geringen Verkehrsaufkommen unangemessen ist, zumal es sich um eine besonders gut ausgebaute Autobahn gehandelt habe und sich durch die Übertretung keine Verkehrsgefährdung ergeben habe. Die Verordnung ziele auf eine Verbesserung der Luftqualität ab, weshalb der Unwert der Übertretung allenfalls mit jenem vergleichbar ist, wenn ein Fahrzeug unnötig lange mit laufendem Motor abgestellt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Einsicht in den im Kundmachungsakt einliegenden und auf dem gegenständlichen Verordnungsblatt aufscheinenden Aktenvermerk vom 19. Jänner 2007, 04:35 Uhr über die Aktivierung der Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. September 2008 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bw. In dieser erstattete der verkehrstechnische Amtssachverständige ein Gutachten über die gegenständliche Radarmessung und erläuterte anhand einer Fotodokumentation die Aufstellung der Vorschriftszeichen samt Zusatztafeln. Als Zeuge wurde der Polizeibeamte, der die Radarmessung durchgeführt hat, einvernommen.

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bw fuhr mit dem auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen der Marke und Type B, Kennzeichen  am 10. Februar 2007 um 15.08 Uhr in der Gemeinde E auf der A1-Westautobahn bei Strkm. 156,810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer (durch ein Radargerät – Stand Radar Nr. 03 der Type MUVR 6F 1520 – gemessenen) Geschwindigkeit von 154 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft" ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz und des bei der Aufstellung des Radargerätes vorhandenen geringfügigen Winkelfehlers von 0,88 % (Abzug zu Gunsten des Bw) hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 45 km/h überschritten.

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen, den vorgelegten Verwendungsbestimmungen betreffend das gegenständliche Radargerät und den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen über den von ihm durchgeführten Messvorgang, deren Nachvollziehbarkeit im Übrigen auch vom Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung bestätigt wurde. Die Angaben und Erläuterungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen über die gegenständliche Radarmessung stellen sich als schlüssig und nachvollziehbar dar. Hinsichtlich der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung wurde zudem in der Berufungsverhandlung in die vom Amtssachverständigen angefertigte Fotodokumentation Einsicht genommen.

Als Ergebnis des Beweisverfahrens steht fest, dass dem Bw die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h vor der Radarmessung drei Mal durch doppelseitige Anzeige mit Zusatztafel mit der Aufschrift "5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft" zur Kenntnis gebracht wurde. Sein Einwand, der Beginn  der Geschwindigkeitsbeschränkung sei mit einer Zusatztafel "Anfang" am Vorschriftszeichen gekennzeichnet gewesen (und daher rechtswidrig nicht deren Ende mit einer Zusatztafel "Ende"), ist für das erkennende Mitglied nicht glaubwürdig und nachvollziehbar. Zwar war eine fotografische Darstellung des zum Zeitpunkt der Übertretung auf der A1 bei Strkm. 155,096 in Fahrtrichtung Salzburg angebrachten Vorschriftszeichens nicht mehr möglich, jedoch ist das Anbringen von Zusatztafeln "Beginn" bzw. "Ende" bei Geschwindigkeitsbeschränkungen im Gesetz nicht vorgesehen und weisen auch keine Umstände darauf hin, dass eine solche Form der Kundmachung im gegenständlichen Fall vorlag. Dem Vorbringen des Bw, wonach er sich an eine solche Zusatztafel zu erinnern glaubt,  konnte daher nicht gefolgt werden.

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte gemäß § 14 Abs. 6 IG-L iVm. § 3 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatztafel: "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft").

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, wobei jedoch aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens die vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung geringfügig zu reduzieren war.

5.2. Die vom Bw in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 und der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 teilt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs. 6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs. 1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Strkm. 155,096 bis Strkm. 167,360 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum Einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum Anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs. 6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen ("100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft") erfüllt.

Aufgrund der somit vorliegenden ordnungsgemäßen Kundmachung sind die genannten Verordnungen gemäß Art. 129a Abs. 3 iVm. Art. 89 Abs. 1 B-VG im gegenständlichen Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat anzuwenden.

5.3. Gemäß Art. 129a Abs. 3 iVm. Art. 89 Abs. 2 B-VG hat ein Gericht bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Auch solche Bedenken liegen nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates hinsichtlich der gegenständlichen Verordnungen aus folgenden Gründen nicht vor.

5.3.1. Sowohl die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3. Jänner 2007, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 als auch die zeitlich unmittelbar darauf ergangene Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18. Jänner 2007, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 führen – entgegen den Behauptungen des Bw – als ihre gesetzlichen Grundlagen §§ 10 bis 12 und 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 iVm. § 9a Abs. 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 an.

§ 9a Abs. 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.

§ 10 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs. 8 leg.cit.) festzulegen [Z. 1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z. 2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z. 3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.

Gemäß § 14 Abs. 1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z. 1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z. 2] angeordnet werden.

Der (als Übergangsbestimmung zu qualifizierende) § 9a Abs. 9 IG-L 2006 normiert ausdrücklich, dass für vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff des I-GL 2003 gelten. Telos dieser Übergangsbestimmung ist den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 1147 BlgNR XXII. GP) zufolge, dass damit die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten des IG-L 2006 klar    gestaltet ist.

Entsprechend der Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers geht es darum, im Sinn einer Übergangsvorschrift den Anwendungsbereich der verschiedenen Regelungssysteme ("alte Rechtslage" mit Maßnahmenkatalog einerseits und "neue Rechtslage" mit Programmen sowie Einvernehmenserfordernis andererseits) klar voneinander abzugrenzen. Entscheidend ist, dass dann nach der "alten Rechtslage" vorgegangen werden soll, wenn Grenzwertüberschreitungen vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden. Diese noch übergangsweise anzuwendende "alte Rechtslage" umfasst u.a. die "§§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003". Damit sind augenscheinlich die §§ 10 bis 16 IG-L 2003, dh. also der gesamte 4. Abschnitt des IG-L, der auch § 14 leg.cit. betreffend Maßnahmen für den Verkehr einschließt, gemeint, die in der Fassung des IG-L 2003 aber noch kein ministerielles Zustimmungserfordernis beinhalteten.

Es ist daher durchaus nachvollziehbar und aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls zweckmäßig, wenn der Bundesgesetzgeber durch § 9a Abs. 9 IG-L 2006 festlegt, dass bereits nach der "alten Rechtslage" eingeleitete Verfahren nach diesem "alten" Regelungsregime des IG-L 2003 weiterzuführen sind. Aus diesen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass durch § 9a Abs. 9 IG-L 2006 auf bereits vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen neben den geänderten (neuen) materiell-rechtlichen Determinanten (zB Programmen iSd § 9a IG-L 2006 [anstelle von Maßnahmenkatalogen iSd § 10 IG-L 2003]) auch novellierte (neue) Verfahrensregelungen (zB Stellungnahmerecht sowie Einvernehmen des Bundesministers iSd § 14 Abs. 1 IG-L 2006) nicht anzuwenden sind; weder eine grammatikalische Auslegung des § 9a Abs. 9 IG-L 2006 noch eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung iVm. § 8 und §§ 10 ff IG-L 2003 ergibt, dass eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser geänderten materiell-rechtlichen und der rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre.

Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt (vgl. Punkt 2.6.; vgl. auch 2.3. und 2.4 der Erläuternden Bemerkungen). Unter Punkt 2.3. dieser Erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel "Grundlagen der Verordnung" ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren.     In weiterer Folge wurde eine Statuserhebung erstellt.

Die maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit ganz offenkundig vor dem 1. Jänner 2005 gemessen. 

Im Ergebnis sind daher die gegenständlichen Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich insofern zu Recht auf der Grundlage der §§ 8 und 10 bis 16 IG-L 2003 erlassen worden, als die den Verordnungen zugrunde liegenden Grenzwertüberschreitungen vor dem 1. Jänner 2005 gemessen worden sind; daher war auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der angeordneten Maßnahme (im Sinne des § 14 Abs. 1 IG-L 2006) nicht herzustellen und ist die in den Verordnungen als gesetzliche Grundlage angeführte Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z. 2 IG-L 2003 rechtmäßig.

5.3.2. An diesem Ergebnis vermag nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates auch die Überschreitung der durch § 8 und § 10 Abs. 1 IG-L 2003 normierten Fristen nichts zu ändern. Gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes eine Statuserhebung für den Beurteilungszeitraum zu erstellen. Diese Statuserhebung wurde im August 2005 abgeschlossen. Gemäß § 10 Abs. 1 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen.

Eine Überschreitung dieser Frist kann jedoch nichts an der Behördenzuständigkeit und auch nichts an der anwendbaren Rechtslage ändern. Aufgrund einer teleologischen Interpretation der gegenständlichen Fristenregelungen (konkret: die zügige und effektive Bekämpfung der Grenzwertüberschreitungen) vertritt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates die Auffassung, dass allfällige Fristüberschreitungen im konkreten Verfahren jedenfalls nichts daran ändern, dass für die in Frage stehenden Verordnungen (weiterhin) die §§ 8 und 10 ff IG-L 2003 als gesetzliche Grundlage maßgeblich sind und die Verordnungen erlassen werden durften.

5.3.3. § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl Nr. 3/2007 normiert als konkretes Verordnungsziel die Verringerung der durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 Westautobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian und die damit verbundene Verbesserung der Luftqualität.

Wie bereits dargelegt normiert § 14 Abs. 1 Z. 2 IG-L 2003, dass in einem Maßnahmenkatalog, der gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) vom Landeshauptmann zu erlassen ist, ua. auch Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden können. Als Ziel wird ua. in § 1 Z. 2 IG-L die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. genannt. Die der vorliegenden Verordnung zugrundeliegende Zielsetzung, die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen zu verringern, liegt somit unstreitig im Rahmen der zitierten gesetzlichen Vorgaben. Dass in dieser Verordnung nicht auch eine Verringerung der Feinstaub-Emissionen als Ziel normiert wurde, liegt demgegenüber – nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – im Ermessen des Landeshauptmannes als verordnungserlassender Behörde. Dies geht wohl schon aus der "Kann"-Bestimmung des § 14 Abs. 1 leg.cit. ("Im Maßnahmenkatalog können für Kraftfahrzeuge [...] Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.") eindeutig hervor.

Überdies war auch die dieser Verordnung zugrundeliegende Statuserhebung in Entsprechung zu § 8 Abs. 3 IG-L 2003, demgemäß für jeden in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Luftschadstoff (vgl. z.B.: Anlage 1: Luftschadstoff Stickstoffdioxid und Luftschadstoff PM10) gesondert eine eigene Statuserhebung zu erstellen ist, (ausschließlich) auf die Ermittlung der Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwertüberschreitungen (an der Westautobahn A1 in Enns-Kristein im Jahr 2003) gerichtet (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 unter Punkt 3.2. Statuserhebung). Da der Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 IG-L 2003 einen Maßnahmenkatalog auf Grundlage der Statuserhebung im Sinne des § 8 leg. cit. zu erlassen hat, ist daher davon auszugehen, dass sich die gegenständliche Verordnung auch ausschließlich auf die Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen beschränken kann. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 (vgl. etwa Tabelle 1 und Abbildung 1) zufolge nicht nur in den Jahren 2003 bis 2005, sondern auch im Jahr 2006 zu Überschreitungen des Grenzwerts sowohl für den Jahresmittelwert als auch für den Monatsmittelwert NO2 gekommen ist.

5.3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bindet das Gleichheitsgebot den Verordnungsgeber insofern, als keine unsachlichen Differenzierungen erfolgen dürfen (vgl. etwa VfSlg. 10.492/1985; 13.782/1994; 14.629/1996). In den Erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 (vgl. Punkt 4.4.) wird zweifelsfrei unter Bezugnahme auf die Statuserhebung NO2 für das Jahr 2003 belegt, dass der Autobahnverkehr Hauptverursacher der Grenzwertüberschreitungen ist. Überdies wurden im Zuge der Abwägung der verschiedenen Maßnahmen zur Minderung der Immissionen von Stickoxiden an der A1 auch die geltenden erlaubten Höchstgeschwindigkeiten für LKW über 7,5 Tonnen am Tag und in der Nacht sowie Erhebungen über Fahrzeugfrequenzen und Schwerverkehrsanteile berücksichtigt. Unter Punkt 4.4.4. der erläuternden Bemerkungen wird dabei sogar explizit die Variante eines generellen Tempolimits von 60 km/h für LKW mit dem Ergebnis diskutiert, dass bei den gegebenen Verhältnissen durch eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung "keine Emissionsminderung zu erwarten" ist (vgl. auch Punkt 4.4.2. Variante 2 – Fahrverbote für LKWs bestimmter Schadstoffkategorien; Punkt 4.4.3. Variante 3 – Fahrverbote für LKWs zur Beförderung bestimmter Güter). Aufgrund dieser durchaus nachvollziehbaren schlüssigen Analyse durch den Verordnungsgeber ergeben sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Verordnung gegen das verfassungsgesetzlich normierte Sachlichkeitsgebot verstößt. Dem steht auch der Umstand, dass inzwischen mittels einer immissionsabhängigen Verkehrsbeeinflussungsanlage die entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, nicht entgegen.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Ausgehend vom Umstand, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß kundgemacht wurde und an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers keine Zweifel bestehen, wurden vom Berufungswerber keinerlei Umstände vorgebracht, die an seinem schuldhaften Verhalten Zweifel bewirken könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund der kundgemachten Vorschriftszeichen (konkret: "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft") die Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Bereich durchaus bekannt sein musste und ist das Verhalten des Berufungswerbers zumindest als fahrlässig zu werten. Aus diesem Grund ist dem Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstbehörde wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgpflichten ausgegangen wird und als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers im Verwaltungsbezirk gewertet werde. Straferschwerende Umstände seien nicht bekannt. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die doch beträchtliche Überhöhung der zulässigen Geschwindigkeit durchaus als Erschwerungsgrund zu werten, da damit der Schutzzweck der gegenständlichen Norm, nämlich die Verringerung des Schadstoffausstoßes in einem belasteten Gebiet, nicht unerheblich verletzt wird. Der Hinweis des Berufungswerbers, es habe sich um ein gut ausgebautes Straßenstück mit wenig Verkehr gehandelt, steht dem nicht entgegen, da nicht die Verkehrssicherheit maßgeblich für das gegenständliche Verwaltungsverfahren ist. Im Hinblick auf die vom Berufungswerber angegebenen geringeren Einkommensverhältnisse erscheint die nunmehr verhängte Strafe – die ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, gelegen ist - jedenfalls gerechtfertigt und angemessen, um den Berufungswerber künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

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