Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163201/8/Zo/Jo

Linz, 23.09.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G R, Z, vom 13.05.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 28.04.2008, Zl. VerkR96-717-2007, wegen zwei Übertretungen des KFG, hinsichtlich Punkt 2 in der mündlichen Berufungsverhandlung am 16.09.2008 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 25 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 30.01.2007 um 16.10 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges  mit dem Sattelanhänger  auf der A7 bei Strkm. 25,620 sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass

  1. das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 18.000 kg um 3.300 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18.000 kg nicht überschritten werden darf;
  2. beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 t um 7.180 kg überschritten worden sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass keine Überladung vorliege. Im Verfahren habe es keinen gültigen Eichschein für die verwendete Waage gegeben, weshalb die Verwiegung dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden dürfe. Es gebe lediglich eine Rechnung über Arbeiten an dieser Brückenwaage, aus welchen aber nicht einmal ersichtlich sei, welche Waage überhaupt geeicht worden sei.

 

Es sei keineswegs davon auszugehen, dass der Polizeibeamte die erforderlichen Kenntnisse bzw. Ausbildung für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Fahrzeugverwiegung besitzt. Dies insbesondere deswegen, weil trotz Antrag nicht einmal die Verwendungsrichtlinien der verwendeten Waage bekannt gegeben wurden.

 

Weites wurde geltend gemacht, dass das Sattelzugfahrzeug selber nicht überladen gewesen sei. Beim Sattelzugfahrzeug handle es sich nach den Definitionsbestimmungen des KFG um einen Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger zu ziehen. Der Vorwurf, dass das Sattelzugfahrzeug überladen gewesen sei, sei nicht richtig, weil das Sattelzugfahrzeug gar nicht alleine, d.h. ohne angehängten Auflieger verwogen worden sei.

 

Im Übrigen seien die verhängten Strafen überhöht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Beischaffung einer Eichbestätigung der betreffenden Brückenwaagen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. In dieser Verhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers hinsichtlich Punkt 2 die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der A7. Er wurde zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei die Polizeibeamten eine Überladung vermuteten, weshalb sie ihn zu einer Verwiegung zur Brückenwaage der SBL im Hafen Linz aufgefordert haben. Bei dieser Verwiegung war kein Personal der SBL-Linz anwesend, die Zufahrt zur Waage war jedoch möglich. Es konnte daher das Wiegeergebnis nicht ausgedruckt werden, allerdings ist das Display der Waage von außen ersichtlich und sowohl die Polizeibeamten als auch der Lenker konnten die Abwaageergebnisse auf diesem Display ablesen. Die Zufahrt zur Waage und die Brückenwaage selbst sind augenscheinlich eben. Die gegenständliche Brückenwaage wurde letztmalig vor dem Vorfall im April 2005 geeicht, der Eichschein stammt vom 21.06.2005. Die Verwiegung erfolgte in der Form, dass das gesamte Fahrzeug zuerst nur mit den beiden Achsen des Sattelzugfahrzeuges auf die Waage gefahren wurde, dabei wurde ein Gewicht von 21.300 kg festgestellt. In weiterer Folge wurde das gesamte Sattelkraftfahrzeug mit allen Achsen auf die Waage gefahren, wobei ein tatsächliches Gesamtgewicht von 47.180 kg festgestellt wurde.

 

Die Polizeibeamten, welche die Verwiegung durchführten, verfügen über keine besondere Ausbildung zur Durchführung von Verwiegungen und es war kein Wiegepersonal der SBL anwesend.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 Z10 KFG ist ein Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (Z11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z12), dass ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird;

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z11 ist ein Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z12) so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z12 KFG ist ein Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z11) gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

 

Gemäß § 4 Abs.7 Z1 KFG darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 18.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg nicht überschreiten.

 

5.2. Aus den Begriffsbestimmungen des § 2 KFG ergibt sich, dass ein Sattelkraftfahrzeug ein einziges einheitliches Fahrzeug darstellt. Von einem Sattelzugfahrzeug kann nur dann gesprochen werden, wenn dieses alleine gelenkt wird. Sobald das Sattelzugfahrzeug fix mit einem Sattelanhänger verbunden ist, liegt eben ein Sattelkraftfahrzeug vor. Es kann daher auch nur das zulässige Gesamtgewicht dieses einheitlichen Fahrzeuges überschritten werden, nicht jedoch das zulässige Gesamtgewicht von einzelnen Teilen dieses Kraftfahrzeuges (nämlich z.B. des Sattelzugfahrzeuges alleine oder des Sattelanhängers alleine). Das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelzugfahrzeuges, welches sich hier ausschließlich aus der Überladung des Sattelanhängers ergibt, ist daher nicht gesondert strafbar. Das dem Berufungswerber im Punkt 1 vorgeworfene Verhalten bildet daher keine (eigenständige) Verwaltungsübertretung, weshalb der Berufung in diesem Punkt stattzugeben war.

 

Bezüglich der Überladung des gesamten Sattelkraftfahrzeuges ist vorerst darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber seine Berufung diesbezüglich auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch dieser Übertretung ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG sieht für derartige Verwaltungsübertretungen eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Der Berufungswerber hat das höchste zulässige Gesamtgewicht um mehr als 7.000 kg überschritten, eine derartige Überschreitung ist durchaus wesentlich und führt erfahrungsgemäß einerseits zu einer größeren Abnützung der Straße als auch zu negativen Auswirkungen auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges. Aus diesem Grund muss eine spürbare Geldstrafe verhängt werden.

 

Die Erstinstanz hat eine Vormerkung des Berufungswerbers wegen einer Überladung als straferschwerend gewertet, dazu ist aber zu berücksichtigen, dass diese Bestrafung zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Sie darf daher auch nicht als straferschwerend gewertet werden. Andererseits ist der Berufungswerber aber wegen einer anderen verkehrsrechtlichen Übertretung aus dem Jahr 2006 nicht völlig unbescholten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist eine Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe auf 250 Euro sowie eine entsprechende Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe angemessen. Diese Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung davon auszugehen ist, dass er über ein monatliches Einkommen von ca. 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt. Dieser Einschätzung hat der Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht widersprochen. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, die herabgesetzte Strafe erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zur genauen Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anzuhalten.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Sattelkraftfahrzeug; Sattelzugfahrzeug; Überladung

 

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