Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163473/4/Kof/Jo

Linz, 24.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D M, geb. , P, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20.08.2008, VerkR96-9908-2008 betreffend Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet,    zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen: 

§ 49 Abs.1 VStG

§ 17 Abs.3 ZustG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 26.05.2008, VerkR96-9908-2008 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine Berufung                   (ohne Datum; eingelangt: 27.08.2008) erhoben und vorgebracht, er habe               den  Brief  (gemeint  wohl:  die  Strafverfügung)  nicht  erhalten.

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 26.05.2008, VerkR96-9908-2008 über den Bw wegen insgesamt zwölf Übertretungen der EG-VO 561/2006 Geldstrafen  von  je  80 Euro  –  insgesamt  somit:  960 Euro  –  verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde – siehe Rückschein – dem Bw im Wege der Hinterlegung  am  Donnerstag,  dem  29. Mai 2008  zugestellt.

 

Entscheidungswesentlich ist, ob diese Hinterlegung rechtswirksam erfolgt ist.

 

§ 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet auszugsweise:

"Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument zu hinterlegen.

 

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen.

Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

 

Bereits die Hinterlegung eines Schriftstückes – und nicht erst dessen Behebung – begründet die Wirkung der Zustellung;

VwGH vom 17.07.2008, 2007/21/0227;   vom 24.03.2004, 2004/04/0033;

          vom 09.11.2004, 2004/05/0078 ua.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung              in der oa Strafverfügung kann ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet  ab  Zustellung  –  erhoben  werden.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch gegen diese Strafverfügung spätestens  am  Donnerstag,  dem  12. Juni 2008  eingebracht  werden  müssen.

 

Der Bw hat den Einspruch gegen die Strafverfügung erst am Mittwoch, dem               6. August 2008, somit – um 7 Wochen + 6 Tage – verspätet, zur Post gegeben.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 01.09.2008, VwSen-163473/2 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet, er sei am 29.05.2008 sowie in den darauffolgenden Tagen ortsabwesend gewesen, geschweige  denn,  dass  er  entsprechende  Beweismittel  vorgelegt  hätte;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,              E70 ff zu § 17 ZustG (Seite 1996 f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Die am Donnerstag, dem 29. Mai 208 vorgenommene Hinterlegung ist daher rechtswirksam  erfolgt  und  hat  die  Wirksamkeit  der  Zustellung.

 

Die belangte Behörde hat somit zu Recht den vom Bw am 06.08.2008 erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und  spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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