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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100048/3/Gu/Bf

Linz, 29.11.1991

VwSen - 100048/3/Gu/Bf Linz, am 29.November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der W O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K W, Sch, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. April 1991, VerkR96/3363/1991, betreffend eine Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 6.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 1/2 Tage herabgesetzt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift ergänzt und hat demnach zu lauten: § 52 a Z.10 a StVO 1960.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz ermäßigt sich auf 600 S.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG; zu II.: § 64 Abs.2 VStG, § 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 7.000 S, im Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihr einen Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt, weil sie am 5. Jänner 1991 um 8.27 Uhr den PKW im Gemeindegebiet von L auf der A 7, Knoten H, nächst der Abfahrt U.straße, Richtungsfahrbahn Nord, gelenkt habe, wobei sie an einer durch das Vorschriftszeichen "50 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit" gekennzeichneten Stelle mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h gefahren sei.

Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon aus, daß die Tat durch ein Radargerät der Marke Multanova 6 FA festgehalten und eindeutig bewiesen sei. Sie setzt sich in diesem Zusammenhang mit den Bestimmungen über den übergesetzlichen Notstand auseinander und kommt zum Schluß, daß das Vorbringen der Beschuldigten, die Tat sei auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, daß ihre Tochter erkrankt und ein Arztbesuch in Linz dringend erforderlich gewesen sei, daß ein übergesetzlicher Notstand nicht vorgelegen sei.

Bei der Strafbemessung wurden zahlreiche einschlägige Verwaltungsvorstrafen herangezogen und zwölf Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb der letzten vier Jahre in Anschlag gebracht. In der Zusammenschau kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, daß die Beschuldigte kein Interesse zeige, die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet. Aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als das Doppelte und der dabei bestehenden allgemeinen Gefahr sowie aus Gründen der Spezialprävention sei die Verhängung von 7.000 S Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe notwendig gewesen, wobei hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt wurde, daß die Beschuldigte für zwei Kinder zu sorgen habe, kein Vermögen besitze und ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 8.500 S beziehe.

In der dagegen erhobenen Berufung macht die Beschuldigte geltend, daß die Begleitumstände unter denen die Geschwindigkeitsübertretung erfolgte, nämlich der Besuch eines Arztes mit einem akut erkrankten Kind von der Erstbehörde nicht entsprechend gewürdigt worden sei und deshalb unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Familienverhältnisse die verhängte Geldstrafe von 7.000 S überhöht sei. Aus diesem Grunde beantragt sie die Herabsetzung der Geldstrafe auf 4.000 S.

Nachdem eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde und der Sachverhalt geklärt erscheint, konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Demnach steht fest, daß die Beschuldigte die ihr von der Erstbehörde vorgeworfene Tat begangen hat.

Auf einen Strafausschließungsgrund hat sie sich bereits im erstbehördlichen Verfahren nicht berufen und wurde deshalb zutreffenderweise das Geständnis auch als mildernd gewertet.

Die Beschuldigte beruft sich bei der Strafzumessung hauptsächlich auf einen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z.11 StGB, der unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes aufgrund § 19 Abs.2 VStG sinngemäß anzuwenden sei.

Darauf bezugnehmend ist festzustellen, daß die Erstbehörde die Beschuldigte eingeladen hat, die Besonderheit der Situation durch eine entsprechende ärztliche Bestätigung des Dr. G nachzuweisen, aus der einwandfrei ersichtlich ist, daß den Angaben der Beschuldigten Glauben geschenkt werden kann.

Trotz dieser Einladung hat Herr Dr. G nur bestätigt, daß das Kind der Beschuldigten am 5. Jänner 1991 von ihm untersucht worden ist. Dadurch wurde nicht klargestellt, zu welcher Uhrzeit und wo die Untersuchung erfolgte und ob daher Indizien, die für die Annahme sprechen, daß die Geschwindigkeitsübertretung unter diesen besonderen Umständen zu würdigen sei, vorliegen. Auch im Berufungsverfahren ist die Beschuldigte die Bescheinigung oder Verdichtung eines solchen Kausalzusammenhanges schuldig geblieben. Insoferne war für den geltendgemachten Milderungsgrund nichts zu gewinnen.

Zwischenzeitig ist jedoch infolge Zeitablaufes die automatische Tilgung einer einschlägigen Vorstrafe im Sinne des § 55 Abs.1 VStG eingetreten. Dieser Umstand und die Bedachtnahme auf die zwei Sorgepflichten und das Monatseinkommen von 8.500 S rechtfertigten nur eine geringfügige Herabsetzung der verhängten Strafe und zwar auf 6.000 S und die entsprechende Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal es die offenbare Sorglosigkeit der Beschuldigten bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit gebiete, eindringlich vor Augen zu führen, daß das angesichts des Strafrahmens bis zu 10.000 S, geschützte Interesse in Zukunft respektiert wird.

Weitere bzw. andere Gründe die eine Herabsetzung der verhängten Strafe rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und traten auch sonst nicht zutage.

Infolge Herabsetzung der Strafe waren auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dementsprechend anzupassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist keine weitere Berufung zulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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