Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163515/2/Ki/Ps

Linz, 24.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, L, S, vom 25. August 2008 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. August 2008, Zl.: S-13826/08 VP, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 1.200 Euro herabgesetzt wird.

 

II.             Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 375,10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 Euro (14 Tage EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 405,10 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 14. April 2008 um 22:25 Uhr in Linz, Landwiedstraße von der Unionstraße kommend im Bereich der Kreuzung Landwiedstraße – Stadlerstraße das KFZ (Pkw, Kz.: ) gelenkt und habe sich am 14. April 2008 um 00.45 Uhr in Linz, Krankenhausstr. 9, AKH, Unfallambulanz geweigert, von einem Arzt, zu dem er zu diesem Zweck gebracht worden ist, da eine Untersuchung gem. § 5 Abs.2 StVO aus Gründen, die in seiner Person gelegen sind, nicht möglich war und er verdächtig war, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.6 StVO).

 

2. Der Berufungswerber (Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich mit Schreiben vom 8. September 2008 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. am 18. September 2008) vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht geltend, er gestehe ein, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben, jedoch erachte er die Strafe, welche über ihn verhängt wurde, als zu hoch bemessen. Man müsse nämlich berücksichtigen, dass er derzeit über ein geringes Monatseinkommen (ca. 765 Euro vom AMS) verfüge. Aus diesem Grund ersuche er um Herabsetzung der Strafe in entsprechendem Ausmaß.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 reicht von 1.162 bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt wurde. Die verhängte Geldstrafe entspreche somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheine der Behörde notwendig, den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten. Als mildernd bei der Strafbemessung wurde das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Ausgegangen wurde bei der Strafbemessung davon, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein Einkommen von 500 Euro monatlich bezieht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkohol- und Drogendelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Diese Aussage trifft auch auf die Verweigerung der Blutabnahme zu. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlich, entsprechende Kontrollmaßnahmen durchführen zu können. Einer Verweigerung dieser Kontrollen kann jedenfalls aus generalpräventiven Gründen nur mit einer entsprechend strengen Bestrafung entgegen getreten werden, dies vor allem um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Dazu kommen auch spezialpräventive Gedanken, nämlich dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe davon abgehalten werden soll, weitere derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt aber die Auffassung, dass im konkreten Falle unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw  eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe wurde ohnedies lediglich die gesetzliche Mindesstrafe verhängt.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es  steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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