Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163524/2/Sch/Ps

Linz, 24.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, geb. am, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. August 2008, Zl. S 17.605/08-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. August 2008, Zl. S 17.605/08-1, wurde über Herrn M H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, verhängt, weil er am 12. Mai 2008 um 09.10 Uhr in Linz auf der A7, Strkm. 2,500, den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigen und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,50 mg/l festgestellt worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 140 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut entsprechender Polizeianzeige vom 12. Mai 2008 ist der Berufungswerber an diesem Tag von Polizeibeamten auf dem Beifahrersitz seines Pkw sitzend auf einem Autobahnparkplatz der A7 Mühlkreisautobahn angetroffen worden. Da er Alkoholisierungssymptome aufwies, wurde eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durchgeführt, welche ein Ergebnis von 0,5 mg/l Atemluftalkohol­konzentration erbrachte. In der Anzeige findet sich eine "Tatzeit" von 09.10 Uhr, nach der Aktenlage kann aber davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um jenen Zeitpunkt handelte, an dem die Amtshandlung begann. Der Berufungswerber ist nämlich beim vorangegangenen angeblichen Lenken seines Fahrzeuges nicht beobachtet worden. Nach seiner Trinkverantwortung befragt, gab er an, in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 2008 von etwa 23.00 Uhr bis 03.00 Uhr 15 gespritzte Weißwein konsumiert zu haben. Weiters behauptete er, nicht gefahren zu sein, sondern von einer ihm unbekannten weiblichen Person auf den Parkplatz gefahren worden zu sein.

 

Bei seiner Einvernahme vor der Erstbehörde am 14. Mai 2008 hat er diese Angaben noch etwas präzisiert, wonach er im Rahmen eines Lokalbesuchs ein Ehepaar kennengelernt habe, die Frau habe ihn in seinem Fahrzeug auf den Autobahnparkplatz chauffiert, der Gatte sei in einem weiteren Fahrzeug nachgefahren. Nach einem erfolgten Geschlechtsverkehr mit dem Berufungswerber sei dann die Frau in das Fahrzeug des Gatten gestiegen und weggefahren, er sei am Beifahrersitz seines Fahrzeuges zurückgeblieben und dort eingeschlafen. Nähere Angaben zu den erwähnten Personen könne er nicht machen.

 

Die Erstbehörde hat neben dem Verwaltungsstrafverfahren auch ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers eingeleitet, dieses wurde laut Aktenlage am 15. Mai 2008 eingestellt. Begründend findet sich in dem entsprechenden Vermerk, dass die Übertretung nach § 99 StVO 1960 nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, wobei insbesondere auf die Problematik der Tatzeit hingewiesen wurde.

 

Die Berufungsbehörde kann sich dieser Ansicht nur anschließen. Tatsächlich besteht im Hinblick auf die Konkretisierung der Tat bezüglich Tatzeit eine beträchtliche Ungewissheit. Der Berufungswerber könnte schon nach Beendigung des Lokalbesuches bzw. des Alkoholgenusses, nach seinen Angaben etwa um 03.00 Uhr, auf den erwähnten Autobahnparkplatz gefahren sein. Der von der Erstbehörde mit 09.10 Uhr angenommene Lenkzeitpunkt – nach Ansicht der Berufungsbehörde aber ohnedies wohl der Zeitpunkt des Beginnes der Amtshandlung – erscheint durch keinerlei Beweisergebnisse gestützt, es könnte der Lenkzeitpunkt Stunden davor gelegen gewesen sein. Eine derartig unsichere Tatzeitannahme widerspricht aber dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das richtungsweisende Erkenntnis des Gerichtshofes vom 03.10.1985, Slg 11894A, welches den Verwaltungsstrafbehörden hinlänglich bekannt sein müsste).

 

Aber auch an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers bestehen gewisse Zweifel. Für ihn spricht nämlich, dass er sogleich bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, das war die erwähnte Amtshandlung, auf eine (angebliche) andere Person als Lenker verwiesen hat. Bei dieser Verantwortung ist er auch im Verwaltungsstrafverfahren geblieben. Angesichts einer dünnen Gegenbeweislage kann ein solches Vorbringen nicht so ohne weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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