Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200274/66/BMa/Eg/Se

Linz, 19.09.2008

 

 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Mag. K F, H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 9. Juli 2007, Zl. Agrar96-15-2006-Wg/Be, betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 70 Euro; für das Verfahren vor dem Oö Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

 

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sehr geehrter Herr Mag. F!

 

Wie Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bei einer am 1. Juni 2006 um 15.57 Uhr durchgeführten Kontrolle feststellten, haben Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ der F Agrarhandel GmbH mit Sitz in H, gemäß § 9 Abs.1 VStG folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Die F Agrarhandel GmbH hat in ihrem Betrieb an der Adresse F, zum Kontrollzeitpunkt entgegen § 3 Abs.1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 folgende Pflanzenschutzmittel, welche nicht nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen sind, zum Verkauf vorrätig gehalten und damit in Verkehr gebracht im Sinne des § 2 Abs.10 Pflanzenschutzmittelgesetz:

 

44 x 5 kg des Präparates Goltix unter Angabe der Zulassungsnummer 002732, welches mit der Kennzeichnung des niederländischen Präparates Metamitron W.G., Zulassungsnummer 9358 N, überklebt war. Das Pflanzenschutzmittel Goltix ist in Italien zugelassen, nicht jedoch in Österreich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs.1 in Verbindung mit § 34 Abs.1 Z1 lit.a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF iVm § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von:     2.000 Euro

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden

 

gemäß § 34 Abs.1 PMG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF (VStG) zu zahlen:

200 Euro (als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe)

Ferner haben Sie gemäß § 6 Abs.1 Ziff. 4 iVm Abs.6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) zu zahlen:

·         393,68 Euro für die Kosten für die Bearbeitung vor Ort, das Kontrollverfahren und die Beschlagnahme am 1. Juni 2006 (Code Nr. 12010, 12011 und 12012 des Gebührentarifes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit für die Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997)

·         310,80 Euro für die Kosten des Gutachtens der Überprüfung der Anforderungen für Stellungnahmen zu Anzeigen (Stellungnahme des BAES vom 16.10.2006, Code Nr. 12014 des oben zitierten Gebührentarifes).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.904,48 Euro.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

1.2. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Pflanzenschutzmittel sei weder in den Niederlanden noch in Deutschland zugelassen, daher sei die Bestimmung des § 12 Abs. 10 PMG nicht anwendbar. Das Präparat Metamitron W.G. hätte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz vorgelegen wäre.

Nach Ausführungen zur Strafbemessung, wonach die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten sowie dem Nichtvorliegen von Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründen ausgegangen ist, wurden die nach dem Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 25/2007), vorgeschriebenen Gebühren begründet. 

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber zu Handen seines Rechtsvertreters am 10. Juli 2007 zugestellt worden ist, richtet sich die vorliegende am 24. Juli 2007 – und somit rechtzeitig – mittels Telefax eingebrachte und am gleichen Tag zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. Die Berufung beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend stützt sich der Berufungswerber auf die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 EG-Vertrag, auf die Urteile des EuGH vom 20. Mai 1976, RS 104-75, vom 12.11.1996, RS C-201/94 sowie vom 11.3.1999, Rs C-100/96. Weiters wird auf Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG verwiesen, wonach diese ausdrücklich vorsehe, dass Mitgliedstaaten selbst dann, wenn ein Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung in ihrem Gebiet zugelassen sein sollte, diesen Umstand nicht zum Anlass nehmen dürften, dessen Herstellung,  Lagerung und den Verkehr mit diesem zu behindern, wenn das Pflanzenschutzmittel zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sei, sofern das Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sei. Die Bestimmungen des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes müssten im Sinne der dargestellten EU-Rechtslage von den österreichischen Behörden EU-rechtskonform interpretiert und angewendet werden.

Die von der Erstinstanz geforderten Nachweispflichten seien dem Gesetz nicht zu entnehmen und würden dem Erfordernis der EU-rechtskonformen Interpretation des Pflanzenschutzmittelgesetzes widersprechen. Der Beschuldigte habe sich stets darauf berufen, dass die Präparate nicht für den Vertrieb in Österreich vorgesehen waren, gesondert gelagert und entsprechend gekennzeichnet gewesen seien.

Das beschlagnahmte Präparat mit der Handelsbezeichnung "Metamitron W.G." sei in den Niederlanden unter Reg.Nr. N 9358 registriert und in Österreich unter Nr. 900513 gemeldet. Es stehe also unzweifelhaft fest, dass dieses Pflanzenschutzmittel in den Niederlanden zugelassen sei. Die Firma F Agrarhandel GmbH dürfe nicht gehindert werden, die Pflanzenschutzmittel in die Niederlande zu verkaufen. Selbst wenn man der Argumentation des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgen wollte, dass in den Niederlanden nur das aus Belgien stammende Goltix verkehrsfähig sei, jedoch nicht das aus Italien stammende Goltix, stünde unzweifelhaft fest, dass die Fa. F nicht behindert oder gar gehindert werden dürfe, das beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel nach Italien zu verkaufen.  Für die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit und der Erstbehörde vertretene Auffassung, ein Pflanzenschutzmittel dürfe erst und nur dann auf Lager gelegt werden, wenn bereits der oder die konkreten Abnehmer der gesamten Ware feststünden, bestehe weder auf Basis des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, noch auf Basis des EU-Rechtes eine gesetzliche Grundlage.

Die Erstbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht worden wären. Allein die festgestellte Lagerung sei nicht strafbar und schon aus diesem Grund scheide eine Bestrafung des Beschuldigten aus.

Der Umstand, dass der niederländische Lieferant als Ursprung der unter der Handelsbezeichnung "Metamitron W.G." an die Firma F Agrarhandel GmbH verkauften Ware "Goltix von Makhteshim-Agan Italia" angegeben habe, vermag an der Verkehrsfähigkeit und Zulässigkeit der Ware in Österreich nichts zu ändern.

Die belangte Behörde habe ohne eigenes Ermittlungsverfahren die Behauptung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit übernommen, dass die niederländische Registrierung des Pflanzenschutzmittels "Metamitron W.G." nur für einen Parallelimport des aus Belgien stammenden "Goltix WG" gelten soll, was jedoch durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt sei. Aus dem vorgelegten Auszug der niederländischen Pflanzenschutzmitteldatenbank ergebe sich gerade keine derartige Einschränkung. Die Frage, ob "Goltix" von Makheshim-Agan Italia in den Niederlanden zulässigerweise unter der Handelsbezeichnung "Metamitron W.G." vertrieben werde, müsse nach niederländischem Recht geprüft werden und sei zu bejahen.

Zulassungsinhaber des italienischen Pflanzenschutzmittels "Goltix" sei Makhteshim-Agan (Italia). Das italienische Pflanzenschutzmittel "Goltix" enthalte 70 % Metamitron. Das Pflanzenschutzmittel "Goltix" werde von Makhteshim-Agan (Holland) als "Goltix WG", Zulassungsnummer 8629, vertrieben und enthalte ebenfalls 70 % Metamitron in derselben Formulierung. Makhteshim-Agan Italia S.r.l. habe mit Erklärung vom 18.10.2006 ausdrücklich bestätigt, dass Goltix mit dem in den Niederlanden registrierten Produkt "Goltix WG" identisch sei. Diese Bestätigung sei der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt worden.

Das in den Niederlanden und somit gemäß § 12 Abs 10 Pflanzenschutzmittelgesetz auch in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel "Metamitron W.G." enthalte gleichfalls 70 % Metamitron in derselben Formulierung und sei damit völlig ident mit dem unter der Bezeichnung "Goltix" vom Hersteller M-A vertriebenen Pflanzenschutzmittel. Der Unterschied zwischen Goltix und Metamitron WG bestehe allein in der Handelsbezeichnung. Eine Übereinstimmung der Handelsbezeichnung werde nach § 11 Abs 2 Pflanzenschutzmittelgesetz aber nicht gefordert.

Zusammenfassend ergebe sich also, dass "Metamitron W.G." auch dann ohne weitere Nachweise in Österreich verkehrsfähig sei, wenn es sich um Goltix von Makhteshim-Agan Italia handle. Ob "Goltix" von Makhteshim-Agan in den Niederlanden zulässigerweise unter der Handelsbezeichnung "Metamitron W.G." vertrieben werde, sei nach österreichischem Recht nicht zu beurteilen.

 

Im Übrigen habe der Beschuldigte stets eingewendet, dass die Fa. F A GmbH nicht in erster Vertriebsstufe tätig sei und die Anmeldepflicht gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz den Lieferanten der Firma treffe. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Firma F Agrarhandel GmbH nicht in erster Vertriebsstufe tätig sei und sie somit auch keine Anmeldepflicht treffe.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ( § 51c erster Satz VStG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Agrar96-18-2006, die Berufungsschrift und am 17. Juni 2008 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung des Berufungswerbers RA Dr. G L und des Vertreters der Legalpartei, des Bundesamts für Ernährungssicherheit, Ing. C L durchgeführt. Als Zeuge wurde B S einvernommen. Ergänzend wurde ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI Dr. M L  eingeholt, das mit 22. Juli 2008 datiert und in der fortgesetzten Verhandlung am 26. August 2008 wurden das Kontrollorgan L M und der Sachverständige in Anwesenheit des Vertreters der Legalpartei befragt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt in Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 und vom 26. August 2008, dem Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI Dr. M L und dessen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie den hiezu ergangenen Stellungnahmen:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ der F A GmbH mit Sitz in H.

Bei einer Kontrolle der F A GmbH in F am 1. Juni 2006 wurde in diesem Betrieb 44 x 5 kg des italienischen Präparates Goltix mit der Zulassungsnummer 002732 vorgefunden. Dessen Überkarton war mit der Kennzeichnung des niederländischen Präparates Metamitron W.G., Zulassungsnummer 9358 N derart überklebt, dass noch eine andere Bezeichnung durchscheint. Dies ist bei derartigen Produkten vollkommen unüblich.

Der Überkarton lässt sich durch bloßes Herausziehen einer Lasche, ohne Überwindung eines Klebverschlusses, öffnen. Der im Karton befindliche Sack enthält nur eine Kennzeichnung in italienischer Sprache.

Die Firma des Bw hat das Pflanzenschutzmittel in erster Vertriebsstufe, durch Vorrätighalten zum Verkauf, in Österreich in Verkehr gebracht.

Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht in Originalverpackung und mit Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache für den Verkauf vorrätig gehalten.

Nach der Kontrolle hat die F A GmbH für das aus Italien stammende Pflanzenschutzmittel "Goltix" unter der Handelsbezeichnung "Metafox" die Registrierung in den Niederlanden beantragt und erhalten. In der Folge wurde das Pflanzenschutzmittel "Metafox" am 19. Juni 2007 in Österreich angemeldet.

 

3.2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, der glaubwürdigen Zeugenaussage des Bernhard Silber in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 und den ergänzenden Ermittlungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat, insbesondere aus der Inaugenscheinnahme eines beigeschafften, beschlagnahmten Gebindes in der mündlichen Verhandlung, dem Gutachten des Sachverständigen und dessen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2008.

 

Dass das vorgefundene Goltix zum Inverkehrbringen in Österreich bestimmt war, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen B S.

So unterschied der Zeuge in der mündlichen Verhandlung, wie bereits während der Kontrolle, zwischen Produkten, die für den österreichischen Markt und jenen, die für den Parallelimport nach Deutschland bestimmt waren. Ausdrücklich gab er auf Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 17. Juni 2008 an, dass das Produkt auch für den österreichischen Markt bestimmt war.

Das entgegenstehende Berufungsvorbringen, die Pflanzenschutzmittel seien nicht für einen Verkauf in Österreich bestimmt gewesen, wird als Schutzbehauptung gewertet.

 

Das lediglich an einer Seite der Außenverpackung, durch Überkleben einer Seite des Kartons mittels Etikett, dargestellte Produkt "Metamitron WG" war in den Niederlanden zugelassen und in Österreich zum Zeitpunkt 1. Juni 2006 angemeldet. Das Pflanzenschutzmittel "Goltix" in der italienischen Verpackung (innenliegend im Überkarton, abgepackt im Sack) ist ein Produkt, das nicht in den Niederlanden zugelassen war und daher auch nicht als ex lege zugelassen in Österreich gegolten hat (Aussage des Sachverständigen auf Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 26. August 2008). Auch aufgrund der nachträglichen Registrierung in den Niederlanden und dessen darauffolgender Anmeldung in Österreich ergibt sich, dass das Produkt erst nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt als ex lege zugelassen in Österreich gilt.

Dass die Kennzeichnung des Überkartons nicht den Kennzeichnungsvorschriften gem. § 12 Abs. 10 PMG entspricht, wurde ebenfalls vom Sachverständigen dargelegt (Seite 21, letzter Absatz, des Gutachtens vom 22. Juli 2008 ).

 

Aufgrund der Angaben des Sachverständigen im Gutachtens vom 22. Juli 2008 wurde der Berufungswerber vor der mündlichen Verhandlung aufgefordert, Unterlagen (u.a. Lieferscheine bzw. Rechnungen) zur Feststellung vorzulegen, ob es sich um das nicht in Österreich zugelassene italienische Pflanzenschutzmittel "Goltix" mit der italienischen Zulassungsnummer 002732 handelt oder um das niederländische Pflanzenschutzmittel "Metamitron W.G." mit der niederländischen Zulassungsnummer 9358 N. Bis zum heutigen Tag wurden diese Unterlagen nicht übermittelt.  

Der Berufungswerber hat mangels Vorlage ihn entlastender Unterlagen auch die bei der mündlichen Verhandlung festgestellten Indizien, es würde sich um das italienische Pflanzenschutzmittel Goltix handeln, nicht entkräftet.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gem.  § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a) des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idF BGBl. I Nr. 83/2004 (im Folgenden: PMG) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, im Wiederholungsfall bis 29 070 Euro, zu bestrafen, wer Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt.

 

Gemäß § 3 Abs.1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

 

Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden (§ 12 Abs. 10 leg.cit).

 

„Inverkehrbringen” ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern (§ 2 Abs.10 leg.cit).

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war das italienische Pflanzenschutzmittel Goltix kein gem. § 12 Abs. 10 PMG ex lege zugelassenes. Auch mangelt es an einer entsprechenden Kennzeichnung gem. der vorzitierten Gesetzesstelle, sodass das Pflanzenschutzmittel bereits aus diesem Grund nicht unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar ist.

Von der F A GmbH, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, wurde somit ein nicht in Österreich zugelassenes Pflanzenschutzmittel durch Vorrätighalten zum Verkauf in Verkehr gebracht.  

Damit aber hat der Berufungswerber das ihm vorgeworfene Tatbild erfüllt.

 

Eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, die stoffliche Identität mit einem in Österreich zugelassenen Mittel wäre zu prüfen gewesen, konnte unterbleiben, hat doch das Beweisverfahren ergeben, dass das Mittel in Österreich nicht zugelassen war. Eine bloße stoffliche Identität kann eine Zulassung nach dem PMG nicht ersetzen.

Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des EuGH vom 21. Februar 2008, C-201/06, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, verwiesen. Dort heißt es u.a. :

 "Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen dafür, dass amtlich überprüft wird, ob die in den Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel und deren Anwendung den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und insbesondere den auf dem Etikett aufgeführten Zulassungsbedingungen und Angaben entsprechen.

 

Die Richtlinie enthält jedoch keine Bestimmung, die die Voraussetzungen für die Zulassung bei Paralleleinfuhren regelt.

......

Für ein Pflanzenschutzmittel, das im Wege der Paralleleinfuhr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelangt ist, kann nämlich die für ein bereits auf dem Markt dieses Staates befindliches Pflanzenschutzmittel erteilte Zulassung weder automatisch noch absolut und bedingungslos gelten.

......

Es obliegt daher den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, zu prüfen, ob die Einfuhr dieses Erzeugnisses eine Paralleleinfuhr darstellt und ob für das betreffende Erzeugnis die Zulassung gelten kann, die für ein bereits auf dem Markt dieses Staates befindliches Pflanzenschutzmittel erteilt worden ist."

 

Daraus geht hervor, dass die Anmeldepflicht eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels, die es den Behörden erst ermöglicht, Kenntnis von einem eingeführten Pflanzenschutzmittel zu erlangen, nicht als EU – widrig angesehen werden kann, sondern ein geeignetes Mittel darstellt, die Ziele der Richtlinie 91/414 im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt, zu erreichen. Das bloße Vorliegen einer stofflichen Identität eines Produkts mit einem Referenzprodukt, ohne der Behörde die Möglichkeit der Kenntnisnahme einzuräumen, ist bei EU-konformer Interpretation des innerstaatlichen Rechts nicht ausreichend.  

 

Das Vorbringen des Bw, er habe das Mittel nicht in erster Vertriebsstufe in Österreich in Verkehr gebracht, wurde nicht weiter belegt und wird als Schutzbehauptung gewertet. Im Übrigen wurde dem Berufungswerber auch kein Verstoß gegen die Anmeldepflicht des § 3 Abs. 4 PMG vorgeworfen.

 

Den von der Berufung zur Bekräftigung ihres Standpunkts genannten Urteilen des EuGH liegt jeweils ein anderer, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die von der Berufung vorgenommene Interpretation dieser Urteile ist auf den Sachverhalt nicht anwendbar.

 

Soweit der Bw den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums geltend macht, weil zwischenzeitig in den Niederlanden auch die Genehmigung für das Inverkehrbringen des aus Italien stammenden Pflanzenschutzmittels Goltix unter der Handelsbezeichnung "Metafox" erteilt wurde (Seite 10 der Berufung vom 24. Juli 2007), ist ihm entgegenzuhalten, dass es für ihn als in dieser Sparte tätiger Unternehmer und handelsrechtlicher Geschäftsführer eines international tätigen Handelsunternehmens unabdingbar ist, sich mit der Zulässigkeit des Verkaufs der gehandelten Produkte auseinanderzusetzen.

Sollte er tatsächlich in einem Rechtsirrtum verfangen gewesen sein, so ist ihm dieser jedenfalls vorwerfbar.

 

Zum Vorbringen der Berufung, dem Bw hätte gem. § 29 Abs. 2 PMG die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, es sei ihm aber in gesetzwidriger Weise keine Möglichkeit der Verbesserung eingeräumt worden, ist darauf zu verweisen, dass mit der zitierten Gesetzesbestimmung ausschließlich Beschlagnahmen von Pflanzenschutzmitteln geregelt werden und diese Bestimmung keine Auswirkung auf die Strafbarkeit des Inverkehrbringens von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gem. § 3 Abs. 1 hat.

 

Dem Berufungsvorbringen, der von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Tatzeitpunkt sei willkürlich gewählt und durch keine Beweisergebnisse gedeckt, ein entsprechender Tatzeitpunkt sei dem Beschuldigten nie vorgehalten worden, ausdrücklich werde Verjährung geltend gemacht, wird entgegengehalten, dass sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, dass als Tatzeitpunkt jener der Kontrolle angegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Pflanzenschutzmittel an dem im Spruch des bekämpften Bescheides konkret umschriebenen Ort zum Verkauf nach Deutschland vorrätig gehalten. Daher wurde es zu diesem Zeitpunkt auch in Verkehr gebracht. Die Aufforderung zur Rechtfertigung erging an den Berufungswerber bereits mit 17. Juli 2006, also innerhalb offener Verjährungsfrist unter unverwechselbarer Umschreibung der Tatzeit, des Tatortes und des vorgeworfenen Vergehens.

 

3.3.2. Das Verschulden des Bws ist gemäß § 5 VStG zu beurteilen, da der Verstoß ein Vergehen gegen Verwaltungsvorschriften darstellt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr hat er nicht mit jener Sorgfalt gehandelt, mit der ein einsichtiger und besonnener Geschäftsführer eines international tätigen Handelsunternehmens in der Spate der Pflanzenschutzmittel vorgegangen wäre. Er hat auch nicht dargetan, welche Kontrollen er durchführt, zur Vermeidung, dass ein nicht zugelassenes Produkt in Verkehr gebracht wird.

Wie das Verfahren ergeben hat, hätte das bloße Öffnen einer Lasche eines Überkartons, der auf nicht übliche Weise (durch Überkleben einer Seite mittels Etikett) gekennzeichnet war, ergeben, dass ein nicht zugelassenes Präparat vorrätig gehalten wird.

 

Somit hat er auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.3.3. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 14.530 Euro, im Wiederholungsfall bis 29.070 Euro Folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Den von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde vom Bw nichts entgegengehalten. Aus diesem Grund geht auch der Unabhängige Verwaltungssenat von diesen Feststellungen aus.

Eine Reduktion der Strafe hatte zu erfolgen, weil der Bw nach dem vorgelegten Akt einschlägig nicht vorbestraft ist und die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 Euro zuzüglich der nach dem GESG anfallenden Kosten bei einem Einkommen von 1.500 Euro monatlich als überhöht erscheint. Es konnte auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten positiv für ihn gewertet werden, dass er das Pflanzenschutzmittel nachträglich einer Zulassung in den Niederlanden und einer Anmeldung gem. § 3 Abs. 4 PMG in Österreich unterzogen hat.

 

Hingegen war der Antrag auf Erteilung einer Ermahnung abzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 21 nicht vorliegen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, wären doch durch das Handeln des Berufungswerbers Pflanzenschutzmittel, also chemische Substanzen in Verkehr gekommen, die weder in Österreich noch in Deutschland zugelassen waren.

 

3.4.  Gemäß § 6 Abs.6 des Bundesgesetzes, mit dem die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzt – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 49/2008), ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs.1 angeführten hoheitlichen Aufgaben (das ist gemäß § 6 Abs.1 Z4 die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetztes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte) eine Gebühr nach Maßgabe des Tarifs (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.

Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs.1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis den Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

 

Im konkreten Fall hat der Bw die ihm vorgeworfene Übertretung des Pflanzenschutzmittels begangen, damit hat er auch eine Gebühr nach § 6 Abs.6 GESG zu entrichten. Diese im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren waren daher zu bestätigen.

 

4. Insoweit war der Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 VStG stattzugeben. Im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs.1 und 2 VStG; für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

Rechtssatz:

VwSen-200274/66/BMa/Eg/Se vom 18. September 2008

Die Anmeldepflicht eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels, die es den Behörden erst ermöglicht, Kenntnis von einem eingeführten Pflanzenschutzmittel zu erlangen, kann nicht als EU – widrig angesehen werden, sondern ist ein geeignetes Mittel, die Ziele der Richtlinie 91/414 im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt zu erreichen. Das bloße Vorliegen einer stofflichen Identität eines Produkts mit einem Referenzprodukt, ohne der Behörde die Möglichkeit der Kenntnisnahme einzuräumen, ist bei EU - konformer Interpretation des innerstaatlichen Rechts nicht ausreichend.

Mit § 29 Abs. 2 PMG wird ausschließlich das Verfahren zur Beschlagnahme von Pflanzenschutzmitteln geregelt. Diese Bestimmung hat keine Auswirkung auf die Strafbarkeit des Inverkehrbringens von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gem. § 3 Abs. 1 PMG.

§ 12 Abs. 10 PMG

§ 3 Abs.1 PMG

§ 29 Abs. 2 PMG

§ 34 Abs. 1 PMG

Richtlinie 91/414 des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehr-bringen von Pflanzenschutzmitteln

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 08.06.2010, Zl.: B 1865/08-6

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGh vom 26. Juli 2017, Zl.: 2010/07/0134-4

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