Linz, 12.09.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn I L, geb. , L A, M gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 02.04.2008, GZ.: 2-FE-263/2008 betreffend Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und
der erstinstanzliche Bescheid als rechtmäßig bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 30 Abs.1 iVm §§ 32 Abs.1 und 26 Abs.2 FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
§ 64 Abs.2 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- für den Zeitraum von vier Monaten – vom 19.03.2008 bis einschließlich 19.07.2008 – das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein für die Klassen B und ML in Österreich Gebrauch zu machen sowie
- bis einschließlich 19.07.2008 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.
Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die – als "Widerspruch" bezeichnete – Berufung vom 18.04.2008 wie folgt erhoben:
"1. Es handelt sich um ein Missverständnis.
2. Ich habe mein Auto nicht unter alkoholischem Einfluss gelenkt."
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw lenkte am 19.03.2008 um 04.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der A25-Welser Autobahn, km 18,409.
An dieser Stelle stellte er seinen PKW teilweise auf dem rechten Fahrstreifen und teilweise auf dem Pannenstreifen ab und schlief ein.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,92 mg/l ergeben hat.
Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 12.8.2008, 2-S-9.663/08/A über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.
Dieses Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;
VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;
vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.
Der Einwand des Bw in der Berufung, er habe sein Auto nicht unter alkoholischem Einfluss gelenkt, ist somit rechtlich bedeutungslos!
Lenkt ein im Ausland wohnhafter Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Alkoholisierungsgrad: 0,8 mg/l oder mehr – ein KFZ, so ist dem Betreffenden
- gemäß § 30 Abs.1 iVm §§ 32 Abs.1 und 26 Abs.2 FSG für die Dauer von vier Monaten das Recht abzuerkennen, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen sowie
- gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG für denselben Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten.
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw
- für den Zeitraum 19.03.2008 bis einschließlich 19.07.2008 das Recht aberkannt, von seinem näher bezeichneten deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen sowie
- bis einschließlich 19.07.2008 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.
Diese Aberkennungs- bzw. Verbotsdauer ist bereits abgelaufen.
Der UVS hat im Rahmen seiner Kontrollfunktion gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid zu beurteilen, ob der Bw während der von der Erstbehörde festgesetzten Aberkennungs- bzw. Verbotsdauer verkehrsunzuverlässig gewesen ist;
VwGH vom 28.5.2002, 2002/11/0074; vom 22.3.2002, 2001/11/0041 mwH uva.
Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler