Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522025/4/Sch/Bb/Ps

Linz, 23.09.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R S, L, M, vom 15.7.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.7.2008, GZ VerkR21-45-2008 Be, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

 

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie der Gebrauchnahme von einem eigenen allfälligen ausländischen Führerschein auf zwölf Monate (gerechnet ab 24.4.2008) herabgesetzt wird und

 

-         der Ausspruch über die Nichteinrechung von eventuellen Haftzeiten behoben wird.  

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11, 7 Abs.4, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1  Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 22.4.2008, VerkR21-45-2008/Be, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.7.2008, AZ VerkR21-45-2008 Be, dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie den Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab 24.4.2008, verboten und gleichzeitig ausgesprochen, dass dem Berufungswerber in dieser Zeit auch keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.  Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 14.7.2008, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 17.7.2008 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangte Berufung vom 15.7.2008.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht als strafmildernd sein Geständnis und das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung  berücksichtigt habe.

Ferner sei ihm der Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen zu sein, gemacht worden. Den Vorwurf des "Schwarzfahrens" bestreite er entschieden. Die beiden diesbezüglichen Anzeigen seien im nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Auch sei nicht festgestellt worden, dass die bedingte Strafnachsicht für die Bemessung der Dauer der Verkehrunzuverlässigkeit rechtserheblich sei. Die Behörde hätte nicht nur die Ergebnisse des Strafverfahrens, sondern auch den Umstand, dass die Tat nur einmal begangen worden sei und vor allem sein seit Beendigung des strafbaren Verhaltens gezeigtes Wohlverhalten im Ausmaß von acht Monaten berücksichtigen müssen. Außerdem sei im Bescheid ausgeführt, dass etwaige Haftzeiten vom Lauf der Entziehungsdauer auszunehmen seien. Hiebei sei jedoch übersehen worden, dass er keine Straftat verbüßt habe.

Der Berufungswerber bringt auch vor, dass die Dauer seiner Verkehrsunzuverlässigkeit jedenfalls ab Mitte November 2007 zu bemessen sei. Die Erstbehörde habe aber diese ab Zustellung des Entzugsbescheides (24.4.2008) berechnet, was eine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von 41 Monaten ergäbe (beinahe fünf Monate von Mitte November 2007 bis zum 24. April 2008 und ab 24. April 2008 nochmals 36 Monate).

Er verweist auch auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 11.10.2007, VwSen-521748/2/Ki/Jo, mit welchem die Lenkberechtigung für die Dauer von lediglich sechs Monaten entzogen worden sei. Diese Entscheidung stütze sich auf die Verurteilung wegen Vergehen nach § 27 Abs.1 1., 2. und 6. Fall SMG, Abs.2 Z2 1. Fall und Verbrechen nach § 28 Abs.2 2. und 3. Fall SMG. Der dortige Berufungswerber sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt worden.

Da ihm noch nie die Lenkberechtigung entzogen worden sei, hätte ihm die Behörde nach richtiger rechtlicher Beurteilung diese lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten entziehen müssen.

 

Der Berufungswerber beantragt daher abschließend den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten ab Mitte November 2007 entzogen werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erschien aufgrund der Aktenlage, aus welcher sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, auch nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Der Berufungswerber wurde vom Landesgericht Wels unter der GZ 15 Hv 17/08f am 13.2.2008 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Deliktsfall SMG unter Bedachtnahme auf § 36 StGB nach § 28a Abs.1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Dem Urteilsspruch liegt zu Grunde, dass der Berufungswerber etwa Mitte November 2007 in L vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge einem anderen überlassen hat, indem er eine unbekannte Menge Heroin mit einem Reinheitsgrad von zumindest 27 % an einen bislang nicht ausgeforschten "S" verkauft habe.

 

Zur Vorgeschichte des Berufungswerbers:

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 27.9.2007, GZ 3 U 28/06 p, wurde der Berufungswerber wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB unter Anwendung des § 36 StGB für schuldig erkannt und gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen à 11 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verurteilt. Aus Anlass des nunmehr aktuell zugrundeliegenden Urteils vom 13.2.2008, GZ 15 Hv 17/08f, wurde zudem die bedingte Nachsicht dieser verhängten Geldstrafe widerrufen.

 

Daneben weist der Berufungswerber – wie der Verwaltungsvorstrafenevidenz zu entnehmen ist – eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG und eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm § 1 Abs.3 FSG, beide aus dem Jahr 2006, auf.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die  verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat. 

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken,  unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

6.2. Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13.2.2008, 15 Hv 17/08 f, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Fall SMG bestraft. Im Führerscheinverfahren ist die Behörde an die Rechtskraft des erlassenen Gerichtsurteils gebunden (vgl. z.B. VwGH 20.2.2001, 98/11/0317). Diese Bindungswirkung gilt sowohl für die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat. Im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung steht bindend fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Straftat in der im Spruch des Strafurteils dargestellten Weise begangen hat. Er hat damit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG verwirklicht.

 

Die Feststellungen zum Tatgeschehen bzw. das Vorliegen einer bestimmten Tatsache wurden vom Berufungswerber auch gar nicht bestritten. Er wendet sich jedoch vornehmlich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung - gemeint aber wohl: die Dauer des verhängten Lenkverbotes für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.

 

Einleitend wird angemerkt, dass die Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit, was das Lenken der in § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge anlangt, nicht anders zu beurteilen ist als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (vgl. z.B. auch VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166). Die Bestimmung nach § 32 FSG knüpft damit im Hinblick auf die Frage der Verkehrs(un)zuverlässigkeit an dieselben Voraussetzungen an, wie sie für die Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen sind.

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz stellen eine besondere Form der Kriminalität dar. Sie sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen besonders verwerflich und gefährlich. Der Berufungswerber hat nicht nur Suchtgift erworben, sondern auch in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Das Überlassen von Suchtgift an andere Personen - vor allem im Hinblick auf die Herstellung von Abhängigkeitsverhältnissen - ist als besonders sozialschädlich zu beurteilen. Hinzu kommt als erschwerend, dass sich der Berufungswerber durch den Erwerb und gewinnbringenden Verkauf von Heroin eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollte.

 

Speziell betreffend die "Gefährlichkeit der Verhältnisse" im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall vom Berufungswerber nicht eine sog. "weiche Droge" sondern Heroin - und zwar in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge - in Verkehr gesetzt wurde. Heroin gehört zu den gefährlichsten Suchtgiften (VwGH 21.09.1997, 96/11/0327). Der Umstand, dass er den Suchtmittelverkauf im Wesentlichen angesichts seiner finanziell angespannten Situation durchführte, macht seine Handlungen nicht weniger verwerflich. Die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Es kommt daher nicht darauf an und ist rechtlich völlig bedeutungslos, ob konkret Kraftfahrzeuge verwendet worden sind oder nicht (vgl. z.B. VwGH 7.10.1997, 96/11/0357 uva.).

 

Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zwar zu berücksichtigen, dass seit dem Abschluss der strafbaren Handlung Mitte November 2007 bereits ca. zehn Monate vergangen sind und er sich in dieser Zeit offensichtlich wohlverhalten hat, wobei aber in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass das gerichtliche Verfahren erst Mitte Februar 2008 abgeschlossen wurde und einem Wohlverhalten während eines gerichtlichen Strafverfahrens keine wesentliche Aussagekraft beigemessen werden kann. Der Zeitraum des Wohlverhaltens von etwa zehn Monaten erscheint demgemäß jedenfalls noch viel zu kurz, als dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte.

 

Es handelt sich gegenständlich offenbar um das erstmalige Lenkverbot des Berufungswerbers, jedoch ist erschwerend anzurechnen, dass er vor dem gegenständlichen Vorfall bereits einmal in Erscheinung getreten ist und eine rechtskräftige Vorverurteilung nach § 88 Abs.1 StGB aus dem Jahr 2007 aufweist. Trotz dieser Verurteilung ließ er sich nicht davon abhalten, innerhalb kürzester Zeit eine weitere, nämlich die gegenständliche Straftat nach dem StGB zu begehen. Auch am Straßenverkehr hat der Berufungswerber bislang nicht unbeanstandet teilgenommen; er wurde bereits zweimal rechtskräftig nach dem FSG, nämlich nach § 1 Abs.3 FSG sowie § 7 VStG iVm § 1 Abs.3 FSG bestraft. Diese aktenkundigen – verwaltungsbehördlichen und strafgerichtlichen - Bestrafungen sind bei der Festsetzung der Entziehungsdauer zu Ungunsten des Berufungswerbers zu werten.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (z.B. VwGH 28.9.1993, 93/11/0142; 21.1.2003, 2002/11/0227 uva.), wonach bei der Bemessung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer bzw. der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit auch bereits längere Zeit zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen und Vorstrafen – welche einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Betreffenden zulassen – zu berücksichtigen sind.

 

Es kann gegenständlich nicht von einer einmaligen Entgleisung des Berufungswerbers ausgegangen werden. Insbesondere aus der wiederholten Begehung strafbarer Delikte ist eine starke Neigung zu einem Fehlverhalten, verbunden mit einem entsprechenden kriminellen Elan, erkennbar, die auch in Zukunft gleichartige Straftaten befürchten lässt.

 

Positiv für den Berufungswerber wirkte sich aus, dass das Gericht eine bedingte Freiheitsstrafe (6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) verhängt hat. Das Strafgericht hat somit den Vollzug der Freiheitsstrafe durch den Berufungswerber nicht als erforderlich angesehen. Diesem Umstand war zu Gunsten des Berufungswerbers Bedeutung beizumessen. Sein Geständnis im Verfahren und sein Alter von unter 21 Jahren bei Tatbegehung waren vom Gericht als mildernd bewertet worden.

 

Dennoch ist die Verlässlichkeit des Berufungswerbers im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges aber derzeit und auch in Zukunft noch nicht gewährleistet. Suchtmitteldelikte werden – wie schon angeführt - durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist die Annahme durchaus begründet, dass der Berufungswerber weitere schwere strafbare Handlungen begehen würde, sofern ihm dies durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Mobilität ermöglicht würde. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden muss. Es handelt sich dabei um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit dem Lenkverbot verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.).

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen (vgl. z.B. auch VwGH 17.10.2006, 2006/11/0120). Ausgehend vom Tatzeitpunkt – Mitte November 2007 - ergäbe sich im konkreten, den Berufungswerber betreffenden Fall bis zum Ende der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land verfügten dreijährigen Lenkverbotsdauer eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von rund 41 Monaten. Die zugrundeliegenden Wertungskriterien können diese angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit und damit die ausgesprochene Verbotsdauer aber nicht tragen und stehen auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Zuge der vorgenommenen Wertung zur Auffassung, dass mit einer Verbotsdauer von zwölf Monaten, dies entspricht - gerechnet ab dem Ende der strafbaren Tat Mitte November 2007 – einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von siebzehn Monaten, das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser nunmehr festgelegten Verbotsdauer erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wiederhergestellt ist bzw. er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Der Berufung konnte somit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren auf Herabsetzung des Verbotes auf drei Monate konnte jedoch in Anbetracht der Gesamtumstände und im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Zum Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 11.10.2007, VwSen-521748, auf welches der Berufungswerber Bezug nimmt, lässt sich feststellen, dass bezogen auf den Tatzeitpunkt von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von ca. elf Monaten ausgegangen wurde, jedoch ist in jenem Fall besonders hervorzuheben, dass der dortige Rechtsmittelwerber im Unterschied zum Berufungswerber Unbescholtenheit und weitgehend ein untadeliges Vorleben aufwies. Dieser Fall unterscheidet sich damit insofern von der gegenständlichen Sachlage.

 

Die langjährige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Haftzeiten in die Entziehungsdauer  nicht  einzurechnen  sind,  ist  mittlerweile überholt. In den letzten Jahren hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt im Ergebnis ausgesprochen, dass  Haftzeiten  in  die  Entziehungsdauer miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 18.12.2006, 2006/11/0076; 29.4.2003, 2002/11/0161 uva.). Das Höchstgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass Haftzeiten für die nach den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG zu erstellende Prognose nicht ohne Bedeutung sind - sie sind in die Prognose einzubeziehen, weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Zwecken dient.  Entsprechend dieser Judikatur wären daher im konkreten Fall allfällige Haftzeiten, die sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorgelegten Verfahrensakt aber nicht ersehen lassen, in die Verbotsdauer einzurechnen. Der Ausspruch über die Nichteinrechnung von allfälligen Haftzeiten war deshalb zu beheben. Im Übrigen sollte die faktische Dauer der Entziehung bzw. des Verbotes ausschließlich von der Behörde festgelegt werden und nicht von gerichtlichen Verfügungen, etwa bedingte Strafnachsicht oder vorzeitige Haftentlassung, beeinflusst werden.

 

Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, stützt sich auf die gesetzliche Bestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten ist (VwGH 20.2.1990, 89/11/0252). Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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