Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163475/6/Br/RSt

Linz, 22.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied                                                                     3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn I T, geb., K-straße 11 W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E A, T, 10 W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.8.2008, Zl. VerkR96, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 22. September 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollumfänglich bestätigt.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 36 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro und für den  Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe  am 11.05.2007, 10:15 Uhr, in A, Stadtteil F, S, Kreuzung G-straße – S-straße, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen MD, Sattelzugfahrzeug N1, DAF FT95, grün mit dem Anhänger 04, Kögel SNCO, Kennzeichen IV, weiß, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch habe er den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Aufgrund einer am 11.05.2007 bei der Polizeiinspektion A erstatteten Anzeige wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 13.06.2007 die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und gleichzeitig um Akteneinsicht ersucht.

 

Mit Schreiben vom 04.09.2007 wurden Sie daher aufgefordert, sich für die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

 

Mit Schriftsatz vom 10.09.2007 brachte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter nachstehende Stellungnahme ein:

 

„Der Einschreiter bestreitet ausdrücklich den Vorwurf an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein. Der Einschreiter hat seiner Erinnerung nach mit dem Anhänger seines Lastkraftwagens nur einen Thujenzaun gestreift, wodurch für den Einschreiter in keinster Weise ersichtlich oder nachvollziehbar war, ob und wo er einen Sachschaden angerichtet haben könnte. Der Einschreiter war bis zu seiner zwischenzeitlichen Invaliditätspensionierung über 30 Jahre lang Berufsfernkraftfahrer und hat den gegenständlichen Lastkraftwagen samt Anhänger zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt.

Der Einschreiter bezieht derzeit eine monatliche Invaliditätspension in Höhe von netto EUR 941,13. Zur Anzeige der Polizeidirektion A vom 15.05.2007:

Der Zeuge J K hat angegeben, dass er den fahrenden Lastkraftwagen des Einschreiters und anschließend den beschädigten Gartenzaun gesehen hat, wodurch aber selbstverständlich nicht geschlossen werden kann, dass der Einschreiter den Gartenzaun auch beschädigt hat.

Richtig ist, dass der Einschreiter während der Fahrt im Rückspiegel bemerkt hat, dass rechts die Plane beschädigt war, wobei er bei Anhaltung nur feststellen konnte, dass die Plane und der Unterfahrschutz beschädigt war, nicht jedoch woher der Schaden tatsächlich stammte, zumal er davor auch nur einen Thujenzaun gestreift hat, weshalb er in der Folge auch weiterfuhr. Falsch ist, dass der Einschreiter den Zeugen J K gesehen oder mit diesem überhaupt gesprochen hat.

Tatsächlich ergibt sich auch aus der telefonischen Aussage des Einschreiters, dass er nur dachte einen Thujenzaun gestreift zu haben und erst durch Anruf des Beamten der Polizeiinspektion A vom beschädigten Gartenzaun, welcher sich unter der Thujenhecke befunden hat, erfahren zu haben.

Nachdem sich unter der Thujenhecke ein Gartenzaun befunden hat, welcher offenbar beschädigt

wurde, war für den Einschreiter anfangs nicht klar, dass er überhaupt irgendetwas beschädigt hat,

weshalb für eine Fahrerflucht gemäß § 4 Abs. 5 StVO jeglicher Vorsatz fehlt.

Der Einschreiter hat nachweislich erst durch Anruf des Beamten der Polizeiinspektion A vom beschädigten Gartenzaun, welcher sich unter der Thujenhecke befunden hat, erfahren.

Der  Einschreiter  ist in  über 30 Jahren  des  Berufsfernkraftfahrens  in  keinster Weise verwaltungsstrafrechtlich evident, sohin gänzlich unbescholten.

 

Wäre dem Einschreiter damals klar gewesen, dass sich unter der Thujenhecke ein Gartenzaun befunden hat, welchen er angeblich beschädigt haben soll, hätte der Einschreiter selbstverständlich eine polizeiliche Anzeige erstattet. Der Einschreiter hätte auch absolut keinen Grund gehabt keine polizeiliche Anzeige zu erstatten, zumal derartige Schäden ohnehin von der Versicherung abgedeckt sind.

Abschließend stellt der Einschreiter daher den Antrag, die Strafverfügung vom 13.06.2007 ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Einschreiter einzustellen."

 

Aufgrund Ihrer Angaben wurde die Abteilung Verkehrstechnik beim Amt der OÖ. Landesregierung ersucht, ein Sachverständigengutachten dahingehend zu erstellen, ob der ggst. Schaden durch Ihr KFZ verursacht wurde und ob Sie dies hätten wahrnehmen müssen.

 

Am 07.01.2008 erstellte der Sachverständige Reinhard Kastner folgendes Gutachten:

„1.) Zu der Frage, ob der ggst. Schaden durch das KFZ des Beschuldigten verursacht wurde, wird unter Zugrundelegung der vorliegenden Aktenunterlagen gutachtlich festgestellt. Laut eigener Aussage lenkte der Beschuldigte am 11.05.2007 gegen 10:15 Uhr in 4052 F im Bereich der Kreuzung Gstraße - Sstraße das Sattelzugfahrzeug KZ. MD mit dem Sattelanhänger MD. Im Kreuzungsbereich bemerkte der Beschuldigte, dass er mit dem Sattelanhänger den dort befindlichen Thujenzaun gestreift hatte.

Aufgrund der vorliegenden Schadensfotos vom beschädigten Gartenzaun, sowie der zeitlichen und örtlichen Übereinstimmung der Aussage vom Beschuldigten und der Aussage von Herrn K J, kann aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als Schadensverursacher in Betracht kommt.

2.) Zu der Frage, ob der Beschuldigte den ggst. Sachschaden hätte wahrnehmen müssen, wird unter Zugrundelegung der vorliegenden Aktenunterlagen gutachtlich festgestellt.

 

Grundsätzlich kann die Wahrnehmbarkeit optisch, akustisch und als Stoßreaktion nachgewiesen werden.

 

Optische Wahrnehmung:

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Schadensfotos, hätte der beschuldigte Lenker beim Einbiegen in die Kreuzung, durch den erforderlichen Blick in den rechten Außenspiegel die Streifung mit der rechten Seite des Sattelaufliegers mit dem Thujenzaun aus technischer Sicht optisch wahrnehmen müssen. Der Beschuldigte hätte spätestens als er den Schaden an seinem Auflieger bemerkte, die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der Schaden von der Streifung mit dem Thujenzaun stammen könnte. Der Beschuldigte hätte sich weiters vergewissern müssen, ob es bei der gegenständlichen Streifung mit dem Thujenzaun zu einer Sachbeschädigung kam bzw. eine Sachbeschädigung nicht einfach ausschließen dürfen. Akustische Wahrnehmung:

Die Möglichkeit ein Streifgeräusch wahrzunehmen, kann aus technischer Sicht nicht nachgewiesen werden, da das Geräusch in Bezug auf den Beschuldigten ca. 15 m hinter ihm eingeleitet worden ist, wodurch das Geräusch für den in einer schallgedämmten Kabine sitzenden Lenker so weit absorbiert wurde, dass eine eindeutige Wahrnehmung nicht mehr nachgewiesen werden kann. Wahrnehmbarkeit als Stoß:

Im Hinblick auf die Massenverhältnisse zwischen Sattelzug und Gartenzaun ist für den Beschuldigten die Wahrnehmung der gegenständlichen Streifung als Stoß nicht nachweisbar, da die dadurch auftretende Fahrzeugverzögerung eindeutig unter der Wahrnehmbarkeitsgrenze lag.

Zusammenfassend wird gutachtlich festgestellt, dass der Beschuldigte Lenker als Schadensverursacher in Betracht kommt und der beschuldigte Lenker die Streifung aus technischer Sicht, optisch hätte wahrnehmen müssen bzw. eine Sachbeschädigung aufgrund der Streifung nicht einfach hätte ausschließen dürfen."

 

Mit Schreiben vom 25.01.2008 wurde Ihnen dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Am 29.01.2008 brachte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter folgende Stellungnahme ein;

Da Sie selbst angeben, dass Sie den Thujenzaun gestreift haben und auch die Beschädigungen an Ihrem Fahrzeug bemerkt haben, sind Ihnen offensichtlich Umstände zu Bewusstsein gekommen, aus denen Sie die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätten und wären Sie daher verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob ein Schaden entstanden ist.

 

Für die Behörde erscheint es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens daher als erwiesen, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurden Ihre bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse berücksichtigt: Einkommen: 941,13 Euro.

 

Hinsichtlich Ihrer Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbereich gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

 

 

2.1. In der dagegen durch seine ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

 "In umseits bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren erhebt der Berufungswerber gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.08.2008 zu VerkR96, hinterlegt am 08.08.2008, innerhalb offener Frist nachstehendes Rechtsmittel der

 

Berufung

 

aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung, unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung und führt diese wie folgt aus:

 

Die dem Berufungswerber von der erstinstanzlichen Behörde zur Last gelegte Verwaltungsstraftat wurde von diesem bis zuletzt ausdrücklich bestritten.

 

Der Berufungswerber war bis zu seiner zwischenzeitlichen Invaliditätspensionierung über 30 Jahre lang Berufsfernkraftfahrer und hat seiner Erinnerung nach am Tatort zur Tatzeit mit dem Anhänger seines Lastkraftwagens nur eine Thujenhecke gestreift, wodurch für den Berufungswerber in keinster Weise ersichtlich oder nachvollziehbar war, ob und wo er einen Sachschaden angerichtet haben könnte.

 

Der Zeuge J K hat bei der Polizeiinspektion A angegeben, dass er zuerst den fahrenden Lastkraftwagen des Berufungswerbers und anschließend erst den beschädigten Gartenzaun unter der Thujenhecke gesehen hat, wodurch aber selbstverständlich nicht geschlossen werden kann, dass der Berufungswerber den Gartenzaun unter der Thujenhecke auch beschädigt hat bzw. dieser nicht schon beschädigt war.

 

Richtig war, dass der Berufungswerber während der Fahrt im Rückspiegel bemerkt hat, dass rechts hinten die Plane des Anhängers des Lastkraftwagens beschädigt war, wobei er bei der Anhaltung nur feststellen konnte, dass die Plane und der Unterfahrschutz des Anhängers beschädigt war, nicht jedoch woher der Schaden tatsächlich stammte, weshalb er in der Folge auch nur weiterfahren konnte. Falsch war hingegen, dass der Berufungswerber den Zeugen J K gesehen habe, geschweige denn mit diesem jemals gesprochen.

 

Tatsächlich ergab sich aus der telefonischen Aussage des Berufungswerbers bei Revierinspektor M der Polizeiinspektion A, dass er nur dachte eine Thujenhecke gestreift zu haben und erst durch Anruf des Revierinspektors M der Polizeiinspektion A vom beschädigten Gartenzaun, welcher sich angeblich unter der Thujenhecke befunden habe, erfahren hat. Nachdem sich angeblich unter der Thujenhecke ein Gartenzaun befand, welcher angeblich vom Anhänger des Lastkraftwagens des Berufungswerbers beschädigt wurde, war für den Berufungswerber ursprünglich jedenfalls auch nicht klar, dass er überhaupt irgendetwas beschädigt hat, weshalb für eine Fahrerflucht gemäß § 4 Abs. 5 StVO jeglicher Vorsatz fehlt, zumal weder die objektive, noch die subjektive Tatseite erfüllt waren. Der Berufungswerber hat nachweislich erst durch den Anruf des Revierinspektor M der Polizeiinspektion A vom beschädigten Gartenzaun, welcher sich angeblich unter der Thujenhecke befand, erfahren.

 

Wäre dem Berufungswerber damals klar gewesen, dass sich unter der Thujenhecke angeblich ein Gartenzaun befand, welchen er angeblich beschädigt haben soll, hätte der Berufungswerber selbstverständlich sofort eine polizeiliche Anzeige erstattet. Der Berufungswerber hätte auch absolut keinen Grund gehabt keine polizeiliche Anzeige zu erstatten, zumal derartige Schäden ohnehin von der Lastkraftwagen-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

 

Das Gutachten des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, vom 07.01.2008, bestätigte das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er den Schaden am Gartenzaun weder optisch, noch akustisch oder als Stoßreaktion wahrnehmen konnte. Was die weiteren Ausführungen im Gutachten hinsichtlich der optischen Wahrnehmung betrifft, so übersieht das Gutachten, dass der Berufungswerber seiner Erinnerung  nach  mit dem Anhänger seiner Lastkraftwagens nur an einer Thujenhecke gestreift hatte, aber für den Berufungswerber zum damaligen Tatzeitpunkt auch nicht klar war, dass sich hinter der Thujenhecke ein Gartenzaun befand, sodass er - entgegen den Ausführungen im Gutachten - auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Schaden am Anhänger des Lastkraftwagens vom Streifen an der Thujenhecke herrühren könnte. Der Berufungswerber ist zum damaligen Tatzeitpunkt davon ausgegangen, dass der Schaden von einer anderen Schadensquelle herrührt. Im übrigen hatte der Berufungswerber vom Schaden am Gartenzaun unter der Thujenhecke erstmals durch den Anruf des Revierinspektors M von  der Polizeiinspektion A erfahren, sodass auch hier hinsichtlich des Vorwurfes der Fahrerflucht nicht einmal Fahrlässigkeit, geschweige denn gar ein Vorsatz, erblickt werden kann, zumal weder die objektive, noch die subjektive Tatseite erfüllt waren und es für den Berufungswerber, als erfahrenen jahrzehntelangen Berufsfernkraftfahrer selbstverständlich wäre hier bei der nächsten Polizeidienststelle bzw. der Versicherung eine entsprechende Meldung zu machen, als sich nunmehr durch mehrere Verwaltungsstrafinstanzen mit dem unberechtigten Vorwurf der Fahrerflucht auseinanderzusetzen. Im übrigen hat weder das Gutachten, noch die erstinstanzliche Behörde berücksichtigt, dass der Tatort ein Siedlungsgebiet mit engen Gemeindestraßen ist und zur Tatzeit eine heitere Witterung bei sonnigen Lichtverhältnissen herrschte, sodass dementsprechend auch die optische Wahrnehmung des Berufungswerbers durch die engen Gemeindestraßen und die Sonneneinstrahlung beeinträchtigt war.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und Anschrift nachgewiesen haben.

 

Die angebliche Tatzeit war der 11.05.2007 um 10:15 Uhr, wobei die polizeiliche Anzeige bereits am 11.05.2007 um 10:30 Uhr erfolgte und wurde der Berufungswerber in der Folge von Herrn Revierinspektor M telefonisch kontaktiert, sodass dieser Umstand für den Berufungswerber als bereits erfolgte Verständigung der Polizeidienststelle gemäß § 4 Abs. 5 StVO zu werten war.

 

Im übrigen hätte diese Verständigung jedoch auch unterbleiben können, da die Person in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, den Namen und die Anschrift des Berufungswerbers und der haftpflichtversicherten Zulassungsbesitzerin auf der Plane des Lastkraftwagens und des Anhängers entnommen bzw. bei der Anzeigenlegung 15 Minuten nach der angeblichen Tatzeit von Revierinspektor M der Polizeiinspektion A erfahren hat, somit der Berufungswerber diese auch nachgewiesen hat.

 

Der Berufungswerber ist in über 30 Jahren des Berufsfernkraftfahrens in keinster Weise verwaltungsstrafrechtlich evident geworden, sohin gänzlich unbescholten und bezieht nur eine geringe monatliche Invaliditätspension in Höhe von netto EUR 941,13, weshalb die verhängte hohe Geldstrafe in Höhe von EUR 180,00 samt dem Verwaltungsstrafverfahrenskostenbeitrag in Höhe von EUR 18,00, insgesamt sohin EUR 198,00, weder schuld- noch tatangemessen ist, weshalb der Berufungswerber die zweitinstanzliche Berufungsbehörde selbst bei Nichtfolgegeben der Berufung ersucht von einer Geldstrafe abzusehen und es lediglich bei einer Verwarnung zu belassen, da eine Geldstrafe mit keinerlei präventiver Wirkung begründet werden kann, zumal aufgrund der zwischenzeitlichen Invaliditätspensionierung des Berufungswerbers nicht einmal eine Wiederholungsgefahr besteht.

 

Abschließend stellt der Berufungswerber daher nachstehenden

 

Berufungsantrag:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich möge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.08.2008 zu VerkR96-23559-2007/Bru/Pos ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einstellen bzw. in eventu die verhängte Geldstrafe in eine Verwarnung umzuwandeln.

 

 

Wien am 18.08.2008                                                                                     I T

EA/KZ."

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und im Rahmen der Erörterung des Sachverhaltes anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dieser blieb der Berufungswerber trotz persönlicher Ladung sowie auch dessen Rechtsvertreter unentschuldigt fern. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich ob der Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen. Eingeholt wurde ein Luftbild von der Vorfallsörtlichkeit, welches im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung des J K ausführlich erörtert wurde.

 

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war angesichts des bestrittenen Sachverhaltes in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwingend durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte in A zur o.a. Zeit ein Sattelkraftfahrzeug von der Gstraße rechts einbiegend in die Sstraße. Auf Grund der beengten Kreuzungsverhältnisse streifte er offenbar mit der rechten Fahrzeugseite den Zaun des rechtsseitig an der Straße gelegenen Objektes S. Dabei wurden zwei Säulen umgedrückt, der Zaun und die Thujenhecke schwer beschädigt. Ebenfalls wurde am Sattellkraftfahrzeug die rechte Fahrzeugseite im Bereich des Unterfahrschutzes des Sattelaufliegers und der untere Bereich der Plane beschädigt.

Der Einbiegevorgang des Lastkraftfahrzeuges wurde vom Zeugen K vom Bereich der Straßestraße ONr. 15 wahrgenommen. Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges führte den Rechtsabbiegevorgang ohne anzuhalten aus. Der Zeugen selbst ist ebenfalls Berufskraftfahrer u. lenkte öffentliche Linienbusse. Mit Blick darauf ist ihm angesichts der Enge des Kreuzungsbereiches der Abbiegevorgang des LKW´s als bemerkenswert erschienen. Als er schließlich unmittelbar danach mit seinem Fahrrad an die Kreuzung gelangte stellte er die Beschädigung des Zaunes fest. In weiterer Folge traf er etwa 200 m weiter vorne, kurz nach der Kreuzung Sstraße/Tstraße, das Sattelkraftfahrzeug stehend an. Der Lenker befand sich nicht im Führerhaus. Da der Zeuge kein Schreibzeug bei sich hatte, hielt er ein Fahrzeug an und bat die beiden Insassinnen um ein Schreibzeug um sich das Kennzeichen des Unfallfahrzeuges notieren zu können. Als er im Verlaufe der Anfertigung der Notiz vor dem Fahrzeug stand, begab sich der Lenker wieder ins Führerhaus und setzte die Fahrt fort. Im Vorbeifahren sah der Zeuge K auf der rechten Seite des Sattelkraftfahrzeug die offenkundig vom Unfall rührende Beschädigung am Unterfahrschutz und im unteren Bereich der Plane. Obwohl sich der Lenker denken hätte müssen, dass der Vorfall nicht unbemerkt blieb und offenbar der Zeuge sich seine Nummer soeben notierte, unterblieb die Erstattung einer Anzeige betreffend dieses Vorfalls.

 

 

4.2. Die Darstellungen des Zeugen waren inhaltlich gut nachvollziehbar und über jeden Verdacht eines Irrtums an der Schadenzurechnung erhaben. Das letztlich der Zeuge den Lkw-Lenker mit seiner Wahrnehmung nicht konfrontierte ist wohl bedauerlich, er begründete dies aber damit einem allfälligen Konflikt mit dem Lenker aus dem Weg zu gehen geneigt gewesen zu sein.

Der Berufungswerber nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil und brachte auch sonst nichts vor, womit er dem Tatvorwurf auf der Sachebene entgegen zu treten vermocht hätte.

Im Gegenteil bestritt der Berufungswerber den Kontakt mit der Thujenhecke gegenüber den erhebenden Polizeibeamten am 15. Mai 2007 selbst nicht. Auch das Gutachten spricht klar, dass der Kontakt als solcher bemerkt werden hätte müssen. Sohin mutet es geradezu absurd an, wenn der Berufungswerber glaubhaft zu machen versucht, den unmittelbar nach dem Vorfall an seinem Fahrzeug festgestellten Schaden hätte er nicht mit dem Streifen der Hecke in Verbindung gebracht. Warum sonst als wegen des erkannten Streifkontaktes wäre er sonst stehen geblieben. Das er bei gehöriger Sorgfalt im Licht des Schadens an seinem Fahrzeug, nicht auf einen bloßen Streifkontakt mit der Hecke schließen durfte, besagt alleine der durchschnittliche Hausverstand. Wenn dabei gleich zwei Säulen umgedrückt und der Maschendrahtzaun zerrissen wurde, ist dies ein Beleg für die besondere Sorglosigkeit des Berufungswerbers als Lenker eines Schwerfahrzeuges.

Mit seinen Berufungsausführungen vermag er weder darzulegen hinsichtlich einer fehlenden Drittschadensverursachung gutgläubig gewesen zu sein, noch macht er damit über die Nichtmeldung einen Entschuldigungsgrund geltend.

Seiner Verantwortung war daher nicht zu folgen und als reine Zweckbehauptung zu qualifizieren. Dass er letztlich die Verhandlung unbesucht ließ, spricht ebenfalls für sich.

 

 

5. Der § 4 Abs.5 StVO 1960 lautet:

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Diese Gesetzesbestimmung bezweckt insbesondere, dass dem Geschädigten unnötige Nachforschungen hinsichtlich des Schädigers erspart bleiben. Indem hier mangels einer solchen Meldung und in Verbindung mit der Anzeige dieses aufwändige Verfahren geführt werden musste und ohne den zufälligen Zeugen der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen geblieben wäre, wird alleine damit der Verstoß gegen dieses Schutznorm bzw. deren Normzwecks evident.

Der hier unterbliebenen Meldung kann nur der Charakter der billigend in Kauf genommenen Verhinderung der Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche zugedacht werden, was auf eine mangelhafte Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten im Straßenverkehr schließen lässt.

Dies ist insbesondere für einen Berufskraftfahrer in der Beurteilung der subjektiven Tatschuld schwer wiegend.

 

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Unter Bedachtnahme auf den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen ist die hier verhängten Geldstrafe trotz des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens gelegen. Die Geldstrafe scheint vor allem auch mit Blick auf den beim Berufungswerber offenbar nicht ausreichend gegebenen Sinn einer Verantwortlichkeit über einen herbeigeführten Schaden am fremden Vermögen geboten.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich des Strafausmaßes als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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