Linz, 26.09.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R L,
geb. , p.A. Firma A, G, S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.08.2008, Zl. S, wegen Beihilfe zur Übertretung der EG-VOen 3821/85 und 561/2006, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben, wie am 8.1.2008 um 15.00 Uhr in Linz, A7, Strkm 5,5, FR Süd, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des LKW, Kz.: SL-…, samt Anhänger, Kz.: … (CZ), festgestellt wurde, als verantwortlicher Disponent der Fa. K. A. GmbH, etabl. in S., vorsätzlich veranlasst, dass der Lenker des LKWs, Herr D. H., Verwaltungsübertretungen begeht bzw. diesem die Begehung von Verwaltungsübertretungen erleichtert, da Sie vom 7.1.2008 zum 8.1.2008 die Arbeit bzw. die Route des genannten Lenkers nicht so organisiert haben, dass von diesem die Bestimmungen der EG-VO 3821/85 sowie der EG-VO 561/2006 eingehalten werden konnten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7 VStG iVm 9 Abs. 2 VStG iVm Art 6 und Art 8 EG-VO 561/2006
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
365 5 Tage § 134 Abs. 1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher € 401,50".
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09.09.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Unter Beihilfe iSd § 7 VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden;
die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann.
Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Dabei sind entsprechende, d. h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.
Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG ergehendes Straferkenntnis hat somit im Spruch u.a. jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen;
VwGH vom 06.02.1990, Zl. 89/04/0185 mit Vorjudikatur u.a.
Sowohl das erstinstanzliche Straferkenntnis, als auch die – als Verfolgungshandlung geltende – Strafverfügung vom 03.06.2008, Zl. S-7797/08-4, beinhalten lediglich, der Bw hätte vorsätzlich veranlasst, dass der Lenker des Lkw, Herr D. H., die Bestimmungen der EG-VOen 3821/85 und 561/2006 nicht eingehalten hat.
Sowohl der Spruch des Straferkenntnisses, als auch die Verfolgungshandlung entsprechen daher nicht dem Konkretisierungsgebot iSd § 44a Z1 VStG.
Die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 VStG) ist bereits verstrichen.
Es war daher
- der Berufung stattzugeben,
- das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
- das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,
- auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
- spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Tatvorwurf – Konkretisierungsgebot;