Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163538/2/Ki/Ps

Linz, 26.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, M, S, vom 16. September 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. März 2008, VerkR96-5370-2006, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

            I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Punkte 1 und 3 behoben und diesbezüglich eingestellt.

        II.      Hinsichtlich der Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zu Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I. §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter anderem zur Last gelegt, er habe am 3.10.2006 um 16.25 Uhr den PKW mit dem d Kennzeichen  im Gemeindegebiet St. Florian/Inn auf der B 149 Subener Straße auf Höhe des Hauses Haid Nr. 41  gelenkt, wobei er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass

1. die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer, noch Beschädigungen der Straßen oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, indem die Bodenfreiheit an der Vorderachse zu tragenden Teilen nur mehr 8 cm betrug und der linke hintere Reifen am Kotflügel leicht scheuerte,

2. .............

3. beim betroffenen Fahrzeug die Begrenzungsleuchte links und rechts nicht funktionierten.

Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG (Punkt 1) bzw. § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.3 KFG (Punkt 3) verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und darüber hinaus gemäß § 64 VStG Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

1.2. Gegen die Punkte 1 und 3 dieses Straferkenntnisses hat der Rechtsmittelwerber am 16. September 2008 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding wie folgt Berufung erhoben. 

"Ich bin der Bruder der Zulassungsbesitzerin und kann mit dem PKW fahren, wenn ich von Montagearbeitsplätzen zu Hause bin.

Ich erhebe gegen das Straferkenntnis zu den Punkten 1 und 3 Berufung. Punkt 2 entspricht den Tatsachen, da das geforderte Maß durch die vorübergehende Montage anderer Räder tatsächlich geringer war als im Zulassungsschein.

Die Achsen haben alle Federwegsbegrenzer und ist es daher nicht möglich, dass der Reifen am Kotflügel scheuern konnte. Der Polizist fotografierte den Reifen nicht, weil er keine Schleifspur gesehen hat. Die Bodenfreiheit von 8 cm ist in D erlaubt und somit genehmigt. Zu den Begrenzungsleuchten verweise ich auf meine Einspruchsangaben. Die Sicherung ist kurz vorher durchgebrannt und wollte ich zu F fahren. Dies habe ich dem Polizisten gesagt. Ich ersuche um Einstellung dieser beiden Übertretungen."

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. September 2008 vorgelegt.  

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (das Straferkenntnis wurde erst nach dem 2. September 2008 zugestellt) bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding mündlich eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt sowie in den Verfahrensakt betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Zulassungsbesitzerin (VwSen-163145), welches durch Berufungsentscheidung des erkennenden Mitgliedes entschieden wurde. Bereits im Zuge des Berufungsverfahrens gegen die Zulassungsbesitzerin wurde ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen (T.AR Dipl.-HTL-Ing. R H, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion S und V, Abteilung V) eingeholt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war entbehrlich, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das Straferkenntnis im angefochtenen Ausmaß aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Zulassungsbesitzerin folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt: 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion M vom 14. Oktober 2006 zugrunde.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung (VerkR96-5370-2006 vom 18. Oktober 2006) wurde vom Berufungswerber beeinsprucht. In der Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, dessen Punkte 1 und 3 Gegenstand des zu beurteilenden Berufungsverfahrens bilden. 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Berufungsverfahren hinsichtlich der Zulassungsbesitzerin das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt und es hat der Sachverständige (T.AR Dipl.-HTL-Ing. R H, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion S und V, Abteilung V) mit Schreiben vom 21. Juli 2008, Verk-210002/36-2008-2008-Hag, nachstehendes Gutachten erstattet:

"Laut vorliegender Anzeige der Polizeiinspektion M (Anzeigedatum 14.10.2006) wurden am 03.10.2006 gegen 16.25 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle folgende technische Mängel festgestellt.

Ausfall des vorderen Begrenzungslichtes:  

Es ist nicht bekannt warum die Begrenzungsleuchten nicht geleuchtet haben. Daher kann aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, das der Ausfall der Begrenzungsleuchten erst während der Fahrt erfolgte. Da für Begrenzungsleuchten keine Funktionskontrolle vorgeschrieben ist, muß der Lenker den Ausfall des Begrenzungslicht während der Fahrt nicht wahrnehmen.  

Räder an der Vorderachse nicht im d Zulassungsbescheinigung eingetragen und zu geringe Bodenfreiheit ( 8 cm ) bei Vorderachse:  

Lt. gegenständlichen Anzeige waren beim gegenständlichen VW-Golf an der Vorderachse folgende Räder montiert: 195 /50 - 15 auf Felge 7,0 J x 15 H2

Lt. Fahrzeugpapieren war die Reifendimension 195/40 -16 auf Felge 7,5 J x 16 H2 genehmigt.  

Auf Grund der montierten Räder ergibt sich im Vergleich zu den typisierten Rädern an der Vorderachse ein statischer Unterschied beim Reifenradius von ca. 7 mm

Die genehmigte Reifendimension und die montierte Reifendimension haben während der Fahrt unter Berücksichtigung der jeweiligen Felgenbreiten einen Breitenunterschied von ca. 8 mm. Der montierte Reifen ist um ca. 8 mm schmäler als die typisierte Reifen/Felgen-Dimension.  

Das scheuern der Reifen kann daher nur dann durch die geänderte Reifen / Felgenkombination erklärt werden, wenn die Einpreßtiefen der Felgen unterschiedlich wären oder wenn Distanzscheiben verbaut waren. 

Über die Einpreßtiefen der verwendeten Felgen liegen keine Angaben vor, da diese ohne Demontage der Räder nicht ablesbar ist., weiters geht aus der Anzeige nicht hervor, dass Distanzscheiben montiert gewesen sind.

Auf Grund der verwendeten Reifenbreite alleine sind die Scheuerstellen nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich könnten die Scheuerstellen auch entstanden sein, als diese Räder z.B mit Distanzscheiben verwendet wurden oder einmal an einem anderen Fahrzeug montiert waren. Auf Grund der Informationen aus den Aktunterlagen ist die Scheuerstelle an den Reifen nicht zwingend nachvollziehbar.  

Zu der festgestellten Bodenfreiheit von ca. 8 cm und zum Unterschied beim Kontrollmaß, satt 290 mm - 265 mm, ist folgendes festzustellen.

Auf Grund der Größe der Räder, ist nur ein Höhenunterschied von ca. 7 mm erklärbar, wobei die verwendeten Räder im Vergleich zu den typisierten Rädern größer sind, sie dem PKW daher eine größere Bodenfreiheit geben müßten, als bei der Verwendung der typisierten Räder. Auf Grund der geänderten Räder ist der Unterschied in der Bodenfreiheit nicht erklärbar.  

Die mindest Bodenfreiheit von 11 cm, ist als Richtwert bei der Genehmigung von tiefer gelegten PKW, im Leerzustand zu sehen. Durch betriebliche Abnützung der Federn kommt es zu einem Vorspannungsverlust ( Federn verlieren an Spannung und werden dadurch kürzer ), der " automatisch " zu einer Änderung der Bodenfreiheit führt, ohne das am PKW manipuliert worden ist. Daher wird die betriebliche Abnützung einer Fahrwerksfeder beim leeren PKW bis zu einer Bodenfreiheit von ca. 9 cm toleriert und nicht als schwerer technischer Mangel eingestuft. In Bezug auf dieses Kontrollmaß ergibt sich daher ein Unterschied von ca. 10 mm. Dieser Unterschied wäre zum Teil durch die Profiltiefe der Reifen erklärbar oder durch eine Beladung des PKW. Aus den Aktunterlagen ist nicht ersichtlich ob der PKW zum Zeitpunkt der Feststellung der Bodenfreiheit Beladen war.  

Die Mindestbodenfreiheit bei PKW von ca. 11cm mit neuen Fahrwerksfedern und die Toleranz bis ca.9 cm durch Vorspannungsverlust werden in D und Österreich gleich gehandhabt. Die Mindestbodenfreiheit von ca. 11 cm steht in der TÜV-Richtlinie für Fahrzeugumbauten und ist als Stand der Technik anzusehen. Der Toleranzwert durch Abnützung der Federn auf eine Bodenfreiheit von ca. 9 cm, ist aus technischer Sicht noch vertretbar und wird nach Abstimmung mit den anderen Bundesländern so gehandhabt, und im Rahmen von Kontrollen umgesetzt. 

Anzumerken ist noch, dass diese angaben zur Mindestbodenfreiheit für PKW gilt die nachträglich tiefer gelegt wurden.

PKW können werkseitig mit einer viel kleineren Bodenfreiheit ausgeliefert werden, wie das bei gängigen Sportwagen der Fall ist.  

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, das die Scheuerstellen und die festgestellte Bodenfreiheit nicht zwangsläufig auf Manipulationen des gegenständlichen PKW zurückzuführen sind, und der Ausfall des Begrenzungslichtes auch während der Fahrt passieren kann, ohne das es dem Lenker auffallen muss, da es für diesen Ausfall keine Kontrollleuchte gibt."

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die gutächtlichen Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sich als schlüssig erweisen und der Entscheidung bedenkenlos zu Grunde gelegt werden können. Darüber hinaus kann dem Berufungswerber sein Vorbringen hinsichtlich Punkt 3, die Sicherung sei kurz vorher durchgebrannt und er habe zu F fahren wollen, nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit widerlegt werden. Der Entscheidung liegt daher jener Sachverhalt zugrunde, welcher kausal für die Berufungsentscheidung VwSen-163145/5/Ki/Ps vom 23. Juli 2008 gewesen ist, weshalb auch auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen wird. 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

3.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftwagenlenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

3.1.1. Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vemeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein. 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten diesbezüglich entsprechend begründet (siehe Pkt. 2.5.) festgestellt, dass die Scheuerstellen und die festgestellte Bodenfreiheit nicht zwangsläufig auf Manipulationen des gegenständlichen PKW zurückzuführen sind. 

In Anbetracht dieses Gutachtens kommt der Unabhängige Verwaltungssenat in diesem Punkt zum Ergebnis, dass der Berufungswerber die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. 

3.1.2. Gemäß § 14 Abs.3 KFG 1967 müssen Kraftwagen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt werden, wenn sie mit Scheinwerfern eine gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs.1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen. 

Hinsichtlich der Lichtdefekte ist den Ausführungen der belangten Behörde insbesondere entgegen zu halten, dass offenkundig dieser Mangel, nämlich der Ausfall der Begrenzungsleuchten, durchaus durch einem vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Kurzschluss eingetreten sein könnte. Nicht festgestellt wurde bzw. konnte werden, ob dieser Mangel etwa tatsächlich bereits bei Fahrtantritt bestanden hätte. Eine solche Annahme liefe auf eine unwiderlegbare Schuldvermutung hinaus und widerspräche dem Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld". Betreffend die Negierung der Richtigkeit der Angaben eines Beschuldigten zu Lichtdefekten erblickt auch der Verwaltungsgerichtshof gravierende Bedenken (VwGH 28.3.1990, 89/03/0288). Darin wies das Höchstgericht etwa darauf hin, es habe sich im gesamten Verwaltungsstrafverfahren kein konkreter Beweis gefunden, der die Annahme eines Verschuldens des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Er habe vielmehr durchaus nachvollziehbar und den Denkgesetzen nachvollziehbar glaubhaft gemacht, dass ihn offenbar kein Verschulden an der Übertretung - den Lichtdefekten - treffe. Nicht anders gelagert ist dieser Fall, jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" kann das Verschulden nicht erwiesen werden. Diese Schlußfolgerung deckt sich auch mit den Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 21. Juli 2008.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 

Nachdem der Berufungswerber die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (Punkt 1) bzw. ein Verschulden nicht erwiesen werden kann (Punkt 3), war im Sinne des § 45 VStG der Berufung in diesen Punkten Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 

3.3. (Hinweis) Gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses wurde ausdrücklich keine Berufung erhoben. Dieser Punkt ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen und war nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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