Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163545/2/Ki/Ps

Linz, 01.10.2008

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, T, M, vom 18. September 2008 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. September 2008, VerkR96-5030-208, wegen einer Übertretung des KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 12 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 eine Geldstrafe von 60 Euro (20 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 6 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, "er habe am 2.6.2008 um 11.20 Uhr den PKW  in Ried im Innkreis, auf der B 143 bei der Kreuzung Schärdingerstraße – Kasernstraße, ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl.Nr. II/152/1999 telefoniert" (gemeint wohl: "… Kasernstraße gelenkt und ohne … telefoniert"). Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten worden sei.

 

2. Der Berufungswerber (Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich mit Schreiben vom 25. September 2008 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht geltend, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe überhöht sei. Es treffe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zu, dass sich die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro im mittleren Bereich des Strafrahmens bewege. Der Organmandatbetrag für die gegenständliche Übertretung in der Höhe von 25 Euro stelle nämlich keine Untergrenze des Strafrahmens im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren dar und selbst wenn die zum Ausdruck gebrachte Ansicht nicht zutreffen sollte, würde sich ein Strafbetrag von rund 50 Euro im mittleren Bereich des Strafrahmens bewegen. Der Strafrahmen sei von der belangten Behörde im Ausmaß von ca. 85 % der Höchststrafe ausgeschöpft worden. Es treffe auch nicht zu, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Vormerkungen wegen Übertretung verkehrsrechtlicher Vorschriften als straferschwerend zu werten gewesen wären; diese Vormerkungen würden nämlich keine einschlägigen Übertretungen beinhalten. Es wurde beantragt, die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe angemessen zu reduzieren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3 fünfter Satz (Verbot des Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung während des Fahrens durch den Lenker) angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 25 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Fall keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden seien und die Behörde von einer bloß fahrlässigen Begehung ausgehe, mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Die verhängte Geldstrafe bewege sich im mittleren Bereich des Strafrahmens. Die Geldstrafe entspreche auch den persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde davon ausgehe, dass der Bw über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei durchschnittlichem Vermögen verfüge und keine Sorgepflichten habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass das Telefonieren ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Konzentration des Lenkers wesentlich beeinflussen und somit ein derartiges Verhalten jedenfalls potentiell eine Beeinträchtigung der allgemeinen Verkehrssicherheit nach sich ziehen kann. Aus Gründen der Generalprävention sind daher bei Verstößen gegen die verfahrensgegenständliche Vorschrift entsprechende Strafen zu verhängen, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Darüber hinaus soll die Bestrafung die betreffende Person davor abhalten, weiterhin derartige Verstöße zu begehen.

 

Das Vorliegen von Vormerkungen wegen Übertretung verkehrsrechtlicher Vorschriften stellt entgegen der Argumentation der Erstbehörde für sich noch keinen Erschwerungsgrund dar, zumal von Gesetzes wegen sich nur einschlägige Vormerkungen als straferschwerend auswirken sollen, dennoch vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass im konkreten Falle die belangte Behörde entsprechend der von ihr dargelegten Strafbemessungsbegründung bzw. auch der oben dargelegten Argumentation vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung sowohl der Geldstrafe als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kann daher nicht in Erwägung gezogen werden. Der Berufungswerber wurde nicht in seinen Rechten verletzt, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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