Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400966/4/Gf/Mu

Linz, 29.09.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M D (Staatsangehörigkeit: G oder S L), derzeit Polizeianhaltezentrum Linz, vertreten durch RA Dr. B W, gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 25. Juli 2008 durch den Bezirkshauptmann von Ried zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Ried) Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 83 FPG; § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG; § 1 UVS-AufwandsersatzVO.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Rechtsmittelwerber, ein Staatsangehöriger von G oder S L, hatte bereits mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 eine Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhoben, die mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4. August 2008, Zl. VwSen-400958/6/Sr/Ri, als unbegründet abgewiesen wurde.

Hinsichtlich des jenem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltes liegt sohin res iudicata i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, sodass im gegenständlichen Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob sich seither entscheidungsrelevante Neuerungen ergeben haben, die eine andere rechtliche Beurteilung erfordern.

1.2. In diesem Zusammenhang bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass es der Fremdenpolizeibehörde in den vergangenen zwei Monaten nicht gelungen sei, eine Äußerung der Botschaft Gs darüber zu erhalten, ob der Beschwerdeführer ein Angehöriger dieses Staates ist oder nicht. Daher sei es offensichtlich, dass das erforderliche Heimreisezertifikat und sohin auch der mit der Schubhaft verfolgte Zweck – nämlich die Abschiebung des Rechtsmittelwerbers in diesen Staat – nicht erreicht werden könne.

Somit wird die kostenpflichtige Feststellung seiner Anhaltung in Schubhaft beantragt.

1.3. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Darin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass von einer Unmöglichkeit der Abschiebung derzeit noch nicht die Rede sein könne, weil die entsprechenden Identitätsprüfungen noch nicht abgeschlossen seien und es in der Natur der Sache liege, dass derartige, durch das Verhalten des Rechtsmittelwerbers (wie ständige Änderungen der Angaben zu seinem Geburtsort) immer wieder erschwerte Ermittlungen zu seinem Heimatstaat aufwändig und langwierig seien.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl. Sich41-217-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und zudem die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 157/205, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 4/2008 (im Folgenden: FPG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 82 Abs. 1 FPG hat ein Fremder, gegen den die Schubhaft ange­ordnet wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat u.a. mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft anzurufen.

Gemäß § 80 Abs. 4 Z. 1 und 2 FPG darf die Schubhaft dann, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil die Feststellung seiner Identität bzw. seiner Staatsangehörigkeit nicht möglich ist bzw. die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall dauert die Schubhaft derzeit jedoch erst etwas mehr als zwei Monate an.

Der belangten Behörde kann – insbesondere unter dem Aspekt, dass sich der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang selbst völlig unkoopertiv verhalten hat – auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie seit der zuvor unter 1.1. zitierten Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 4. August 2008 untätig geblieben sei, denn sie hat zunächst mit e-mail vom 9. September 2008 schon zum zweiten Mal bei der Botschaft der Republik G die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den 21-jährigen Beschwerdeführer urgiert und diesen am 22. September 2008 neuerlich zu seinen Personalangaben niederschriftlich einvernommen, wobei er sich wiederum geweigert hat, seinen genauen Geburtsort zu nennen. Zuletzt wurde am 25. September 2008 per Telefax eine dritte Urgenz an die Botschaft Gs gerichtet.

Unter diesen Umständen ergeben sich sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft unter dem Blickwinkel des Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG bislang unverhältnismäßig lange gedauert hätte oder die Erreichung des beabsichtigten Zieles (Abschiebung in seinem Heimatstaat) schon derzeit als völlig aussichtslos beurteilt werden müsste.

3.3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 83 FPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen; unter einem hatte der Oö. Verwaltungssenat nach § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der belangten Behörde als obsiegender Partei gemäß § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-AufwandsersatzVO, BGBl.Nr. II 334/2003, ein Aufwandsersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.             Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.             Für das gegenständliche Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

VwSen-400966/4/Gf/Mu/Ga vom 29. September 2008

§ 68 Abs. 1 AVG: Im Falle der neuerlichen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde kann nur über jene entscheidungsrelevanten sachverhaltsmäßigen Änderungen, die sich seit der früheren Entscheidung des UVS ergeben haben, abgesprochen werden;

Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG, § 80 Abs. 4 FPG: Keine unverhältnismäßig lange Dauer oder zur Zeilerreichung völlig ungeeignete Maßnahme, wenn die Behörde seit diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht untätig geblieben ist, sondern mehrfach die Ausstellung des erforderlichen Heimreisezertifikates bei der Botschaft des Heimatstaates des (unkooperativen) Beschwerdeführers urgiert hat.

 

 

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