Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400967/2/BP/Se

Linz, 30.09.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree von Amts wegen über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des G K (alias G), geb.   , Staatsangehöriger von Georgien, dzt im Polizeianhaltezentrum Wels, in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis zu Recht erkannt:

 

 

         Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über die Dauer von sechs Monaten und acht Wochen hinaus vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt dieser Entscheidung verhältnismäßig ist.

 

Rechtsgrundlage:

§ 80 Abs 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 4/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 29. Jänner 2008, Zl. Sich41-90-2007, hat der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 99/2006) gegen den oben angeführten Schubhäftling (im Folgenden nur Fremder) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wie folgt angeordnet:

 

"Sie werden mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) und Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafen des Magistrates Wien vom 21.12.2006, MBA 1/8-S 6770/06, und vom 08.01.2007, MBA 1/8-S 7374/06, in Schubhaft genommen, um ihre Abschiebung zu sichern."

 

Der Bescheid wurde dem Fremden noch am 29. Jänner 2008 in der Justizanstalt (JA) Ried im Innkreis eigenhändig zugestellt. Er wurde nach der Entlassung aus der Strafhaft und Verwaltungshaft am 8. Februar 2008 um 08:00 Uhr ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wels zum Vollzug der Schubhaft überstellt und befindet sich seither dort in Schubhaft.

 

Mit weiterem Bescheid vom 29. Jänner 2008, Zl. Sich41-90-2007, eigenhändig zugestellt am gleichen Tag in der JA Ried im Innkreis, hat der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis im Spruchpunkt 1. gegen den Fremden ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich auf der Rechtsgrundlage des § 60 Abs 1 und 2 Z 1 (strafgerichtliche Verurteilungen) und Z 7 (keine Mittel zum Unterhalt) FPG erlassen und im Spruchpunkt 2. einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs 2 AVG aberkannt. Eine Berufung ist nicht aktenkundig geworden.

 

2. Aus dem Schubhaftbescheid und der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Sachverhalt:

 

2.1.1. Der Fremde reiste am 19. Jänner 2005 ohne Dokumente illegal nach Österreich und stellte bei der Erstaufnahmestelle (EASt) Ost unter dem falschen Namen G G einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamts (BAA) Traiskirchen vom 14. Oktober 2005, Zl. 05 00.867-BAT, gemäß § 7 AsylG 2007 abgewiesen wurde, wobei nach § 8 AsylG 1997 gleichzeitig auch die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien und die Ausweisung dorthin ausgesprochen wurde. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 29. August 2007, Zl. 265.694, dem Fremden zugestellt am 30. August 2007, wurde die Berufung abgewiesen, womit die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erlosch und der Aufenthalt des Fremden unrechtmäßig wurde.

 

2.1.2. Der Fremde wurde unter seinem falschen Namen in Österreich bereits viermal durch Strafgerichte rechtskräftig verurteilt:

 

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. November 2005, Zl. 051, wurde er wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt.

 

  • Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 16. März 2006, Zl. 15, wurde er wegen des Suchtmittelvergehens nach § 27 Abs 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

 

  • Das Bezirksgericht Innere Stadt verurteilte ihn am 27. September 2006 zu Zl. 11, wegen versuchten Diebstahls und Erschleichung einer Leistung nach §§ 15, 127 und 149 StGB sowie des Suchtmittelvergehens nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 2 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. April 2007, Zl. 051, wurde der Fremde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, weil er Fahrgästen der U-Bahnlinien in einem Zeitraum von mehreren Wochen bis zu seiner Festnahme am 1. März 2007 bei Taschendiebstählen Gegenstände im Wert von insgesamt 1.000 Euro wegnahm und weitere Diebstähle am 17. Dezember 2006 und 1. März 2007 versuchte.

 

Der Fremde wurde in der Strafhaft am 27. April 2007 von der JA Wien-Josefstadt in die JA Ried im Innkreis überstellt und am 6. Februar 2008 aus der Strafhaft bedingt entlassen. Anschließend wurden noch Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden aus Verwaltungsstrafverfahren des Magistrats Wien vollzogen.

 

2.1.3. Am 24. Jänner 2008 hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Fremden in der JA Ried im Innkreis zwecks Identitätsfeststellung unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen. Dabei zeigte er sich wenig kooperativ und weigerte sich, die Niederschrift zu unterfertigen und ein Antragsformular zur Beschaffung eines georgischen Heimreisezertifikates auszufüllen, weil er nicht nach Georgien zurück wolle.

 

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2008 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im Wege des Bundesministeriums für Inneres (BMI) um Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Konsularabteilung der georgischen Botschaft.

 

Mit Verbalnote vom 10. März 2008 teilte die georgische Botschaft dem BMI u.a. mit, dass nach den vorliegenden Angaben die Identität des G G, geb. , nicht hätte festgestellt werden können.

 

Mit Schreiben vom 31. März 2008 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis die Bundespolizeidirektion (BPD) Wels im Amtshilfeweg dem angehaltenen Fremden mit Hilfe eines Dolmetschers ein Schreiben gleichen Datums mit der Information gemäß dem § 80 Abs 7 FPG betreffend die weitere Anhaltung ab 9. April 2008 auf der Grundlage des § 80 Abs 4 Z 1 und 2 leg.cit., weil die Feststellung seiner Identität noch nicht möglich war und die Bewilligung eines anderen Staates für die Einreise noch nicht vorlag, sowie die Mitteilung der georgischen Botschaft zur Kenntnis zu bringen. Die BPD Wels nahm mit dem Schubhäftling die Niederschrift vom 2. April 2008 auf, brachte ihm das oben zitierte Schreiben zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass ein Heimreisezertifikat beantragt werde, um ihn nach Georgien abzuschieben. Er gab an, dass er keinesfalls nach Georgien abgeschoben werden wolle.

 

Mit E-Mail vom 11. April 2008 an das BMI ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis unter Hinweis auf sechs bekannt gegebene Telefonnummern mit Kontaktadressen in Georgien und neuerliche Intervention und entsprechende Betreibung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde des Fremden, weil nicht nachvollzogen werden könnte, dass trotz dieser Telefonanschlüsse, mit denen der Schubhäftling in Kontakt steht, Erhebungen kein verwertbares Ergebnis gebracht hätten. Mit weiterer E-Mail vom 21. April 2008 wurde ergänzend gebeten, die wesentlichen Daten an den österreichischen Polizeiattachè in Tibilisi zur Erhebung der Identität des Fremden weiter zu leiten.

 

Mit E-Mail vom 23. Juli 2008 teilte der polizeiliche Verbindungsbeamte für die Republiken Georgien und Aserbaidschan mit, dass es sich bei G G, geb. , Vatersname S, um eine falschen Namen handelte. Nach einem Antwortbrief des georgischen Innenministeriums lautet die richtige Identität des georgischen Staatsbürgers G S, geb. , Vatersname T, wohnhaft in T, D M, II. Viertel, Wohnblock   , W.   , Personalnummer    .

 

Auf der Grundlage dieser neuen Daten ersuchte die Bezirkshauptmannschaft das BMI neuerlich um dringende Intervention bei der georgischen Botschaft zur Besorgung des Heimreisezertifikates. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass für die neuen Personalien eine Vormerkung von Estland nach dem Schengener Informationssystem gemäß Art 96 SDÜ existiert. Im Hinblick auf diese Ausschreibung ersuchte die Behörde zuletzt mit Telefaxschreiben vom 24. Juli 2008 das Bundeskriminalamt, bei den estnischen Behörden nachzufragen, ob Identitätsnachweise aufliegen.

 

2.1.4. Im Schubhaftbescheid argumentierte die Bezirkshauptmannschaft mit der Gefahr, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen und die fremdenpolizeilichen Maßnahmen vereiteln oder wesentlich erschweren werde. Im Hinblick auf die mangelnde Rückkehrwilligkeit und die nicht ausreichende Mitwirkung an der Identitätsfeststellung und wegen mangelnder beruflicher und sozialer Verankerung, erscheine die Befürchtung begründet, dass der Fremde untertauchen würde. Somit sei ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben.

 

Durch gelindere Mittel gemäß § 77 FPG hätte der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden können. Dabei habe die Behörde auf Umstände wie die illegale Einreise und den unrechtmäßigen Aufenthalt, die Mittellosigkeit und den fehlenden Wohnsitz, die mangelnden sozialen, beruflichen und familiäre Bindungen in Österreich und die ungeklärte Identität bedacht genommen. Auch die begangenen Straftaten ließen die Anwendung eines gelinderen Mittels keinesfalls als geboten erscheinen. Der beschriebenen Fluchtgefahr könne verlässlich nur mit Schubhaft begegnet werden. Die Schubhaft sei auch verhältnismäßig. Die dringend gebotene Abschiebung des Fremden sei notwendig, weil dieser nach den gegebenen Umständen nicht selbständig ausreisen würde.

 

2.2.1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11. August 2008, GZ.: VwSen-400959/2/WEI/Se, wurde im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 6 FPG gesetzlich vorgesehenen Haftprüfung durch den Oö. Verwaltungssenat festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über die Dauer von sechs Monaten und acht Wochen hinaus vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt dieser Entscheidung verhältnismäßig sei.

 

2.2.2. Begründend wird in diesem Erkenntnis festgehalten, dass die Fremdenpolizeibehörde gegen den Fremden mit Bescheid vom 29. Jänner 2008 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung auf der Grundlage gemäß § 76 Abs 1 FPG zurecht verhängt habe. Seit Zustellung der abweisenden Berufungsentscheidung des UBAS am 30. August 2007 habe sich der Fremde bereits ohne Aufenthaltsrecht und damit unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Seit damals bestehe auch eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung nach Georgien. Überdies sei auch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. Jänner 2008 ein sofort durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen worden, das nicht bekämpft worden sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teile die Ansicht der Fremdenpolizeibehörde, dass die sechs Monate überschreitende Dauer der Schubhaft im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismäßig angesehen werden könne. Die Nichtvornahme der Abschiebung sei nämlich im Sinne des § 80 Abs 4 Z 1 und Z 2 FPG dem Fremden zuzurechnen, weshalb die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb von zwei Jahren insgesamt zehn Monate dauern dürfe.

 

Der in Österreich jahrelang unter einer Aliasidentität aufgetretene Fremde habe offenbar ganz bewusst keine Identitätsurkunden mit sich geführt, um einen wirksamen fremdenbehördlichen Zugriff zu verhindern. Unter seinem richtigen Namen sei er in Estland erfasst und gemäß Art 96 SDÜ im Schengenraum ausgeschrieben worden. Er sei monatelang trotz Belehrung und intensiver Bemühungen der Behörde nicht gewillt gewesen, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken bzw seine wahre Identität bekannt zu geben. Da der sozial nicht integrierte, mittellose Fremde wiederholt durch Eigentums- und Suchtgiftkriminalität straffällig geworden sei und unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren wolle, werde er voraussichtlich alles unternehmen, um fremdenbehördliche Maßnahmen zu vereiteln. Von gelinderen Mitteln sei daher mit Recht Abstand genommen worden. Der Fremde könnte jederzeit in die Illegalität abtauchen, zumal er auch keinerlei familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Österreich habe. Seine Identität sei zudem bis vor kurzem nicht gesichert gewesen.

 

Die Fremdenpolizeibehörde habe nachvollziehbar dargelegt, dass nach wie vor Grund für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft bestehe, zumal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates intensiv betrieben werde und nunmehr auf Grund der ermittelten wahren Identität voraussichtlich auch in absehbarer Zeit, nämlich durchaus innerhalb von Wochen mit einer positiven Erledigung durch die Konsularabteilung der georgischen Botschaft gerechnet werden könne. Der Oö. Verwaltungssenat könne keine aktenkundigen Anhaltspunkte erkennen, wonach es auf Grund von fremdenpolizeilicher Versäumnisse zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre. Der Schubhäftling habe durch sein bisheriges Gesamtverhalten hinreichend dokumentiert, dass er sich um Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ebenso wenig wie um sonstige Rechtsvorschriften seines Gastlandes kümmere. Für den Fall seiner Freilassung wäre geradezu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in die Illegalität abtauchen und sich dem Zugriff der Fremdenpolizei entziehen würde.

 

Zusammenfassend sei festzustellen, dass gemäß § 80 Abs 4 FPG die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorlägen. Die weitere Anhaltung für einige Wochen bis zum Einlangen eines Heimreisezertifikates der georgischen Botschaft erscheine auch verhältnismäßig und dem unkooperativen Verhalten des Fremden angemessen. Der Eingriff in das Recht des Fremden auf persönliche Freiheit sei auch weiterhin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher als verhältnismäßig festzustellen.

 

2.3.1. Mit Schreiben vom 26. September 2008, GZ.: Sich41-90-2007, beim Oö. Verwaltungssenat am 29. September 2008 eingelangt, legte die Fremdenpolizeibehörde gemäß § 80 Abs. 6 den bezughabenden Verwaltungsakt neuerlich dem Oö. Verwaltungssenat vor.

 

2.3.2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried führt darin u.a. aus, dass trotz entsprechender Bemühungen ihrerseits und des Bundesministeriums für Inneres die georgische Botschaft in Wien bisher das Heimreisezertifikat für den Fremden noch nicht übermittelt habe. Dies sei einerseits darauf zurück zu führen, dass es bei der Vertretungsbehörde im Hinblick auf die Konfliktsituation in Südossetien und Abchasien im August 2008 zu Verzögerungen komme; andererseits habe die Botschaft wiederum Erhebungen in Auftrag gegeben, um die von dem österreichischen Verbindungsbeamten festgestellten Daten zu überprüfen.

 

Die Fremdenpolizeibehörde halte jedenfalls die Identität des Schubhäftlings für geklärt, wobei zu bemerken sei, dass der Fremde anlässlich einer niederschriftlichen Vernehmung am 25. September 2008 erstmals die Personalien "S G, geb. " bestätigt habe. Auch wenn – wie in der E-Mail des Bundesministeriums für Inneres vom 26. September 2008 aufgezeigt – die Erledigung seitens der georgischen Botschaft "noch einige Zeit" in Anspruch nehmen werde, gehe die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis davon aus, dass innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 Monaten mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates zu rechnen sei und eine Abschiebung noch zeitgerecht vorgenommen werden könne.

 

Die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft liege darin begründet, dass an der Abschiebung des Fremden ein hohes öffentliches Interesse bestehe. Es könne ohne Zweifel gesagt werden, dass der georgische Staatsangehörige ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Bundesgebiet nicht verlassen würde. Die Verhältnismäßigkeit sei vor dem Hintergrund der vier strafgerichtlichen Verurteilungen und des hohen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegeben. Nochmals sei zu betonen, dass die lange Schubhaftdauer allein durch die Identitätsverschleierung des Fremden herbeigeführt worden sei. Hätte der Fremde von Beginn an wahre Angaben zur Person gemacht, so hätten mindestens 5 1/2 Monate Schubhaft – so lange habe die amtswegige Identitätsklärung gedauert – eingespart werden können.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Akten und dabei einen vollständig geklärten Sachverhalt vorgefunden, der in den für die gegenständliche Haftprüfung relevanten Umständen auch unstrittig erscheint.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 80 Abs 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 4/2008) ist, wenn der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

Im Prüfungsverfahren von Amts wegen hat der Unabhängige Verwaltungssenat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu überprüfen, ob die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

4.2. Nach § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert und gemäß § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer den Fällen der Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

§ 80 Abs 4 FPG lautet:

 

"(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1.     weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist
oder

2.     weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3.     weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

 

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

 

4.3. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Fremdenpolizeibehörde durfte – wie bereits im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11. August 2008, GZ.: VwSen-400959, festgestellt, gegen den eingangs genannten Fremden mit Bescheid vom 29. Jänner 2008 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung auf der Grundlage gemäß § 76 Abs 1 FPG anordnen. Es wird ausdrücklich auf die in diesem Erkenntnis ausgeführte Begründung (Punkt 4) verwiesen.

 

4.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt konsequenter Weise die Ansicht der Fremdenpolizeibehörde, dass die sechs Monate überschreitende Dauer der Schubhaft im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Die Nichtvornahme der Abschiebung ist nämlich im Sinne des § 80 Abs 4 Z 1 und Z 2 FPG dem Fremden zuzurechnen, weshalb die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb von zwei Jahren insgesamt zehn Monate dauern darf.

 

An dieser Tatsache ändert auch nichts, dass der Fremde erstmals am 25. September 2008 bei einer Niederschrift seine wahre Identität bestätigte, da jedenfalls ihm die beträchtliche Verzögerung bedingt durch die erschwerte Identitätsfeststellung gemäß § 80 Abs. 4 Z. 1 und 2 zuzurechnen ist.

 

An der Begründung des weiterhin bestehenden hohen Sicherungsbedarfes haben sich aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates keinerlei entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist demnach weiterhin eindeutig und in hohem Maß gegeben.

 

4.5. Im vorliegenden Fall ist jedoch eingehend zu prüfen, ob das Ziel der Schubhaft – im Lichte des bislang noch nicht ausgestellten Heimreisezertifikates innerhalb der insgesamt zehnmonatigen Frist noch als erreichbar anzusehen ist.

 

Als Begründung für die nunmehr bei der Ausstellung des Heimreisezertifikates aufgetretene Verzögerung führt die belangte Behörde überzeugend aus, dass diese einerseits auf die derzeitigen sicherheitspolitischen Verhältnisse, die sich auf die Prioritäten der georgischen Botschaft unmittelbar auswirken, andererseits auf Nachforschungen hinsichtlich der Identitätsklärung des Fremden durch die georgische Botschaft zurückzuführen sind. Hinsichtlich letzterer Überlegung kann nun auf Grund der letztendlich erfolgten Angaben des Fremden verzichtet werden, was eine beträchtlich Zeitersparnis mit sich bringen wird.

 

Weiters ist angesichts der noch verbleibenden rund 2,5-monatigen gesetzlichen Frist zu erwarten, dass die Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb dieser Frist erfolgen wird. Die Fremdenpolizeibehörde hat demnach nachvollziehbar dargelegt, dass nach wie vor Grund für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft besteht und auch ihr Ziel realistisch erreichbar ist.

 

4.6. Der Oö. Verwaltungssenat kann keine aktenkundigen Anhaltspunkte erkennen, wonach es auf Grund von fremdenpolizeilicher Versäumnisse zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre. Der Schubhäftling hat durch sein bisheriges Gesamtverhalten hinreichend dokumentiert, dass er sich um Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ebenso wenig wie um sonstige Rechtsvorschriften seines Gastlandes kümmert. Für den Fall seiner Freilassung wäre geradezu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in die Illegalität abtauchen und sich dem Zugriff der Fremdenpolizei entziehen würde.

 

4.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass gemäß § 80 Abs 4 FPG die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Die Anhaltung für einige weitere Wochen bis zum Einlangen eines Heimreisezertifikates der georgischen Botschaft erscheint auch verhältnismäßig und dem bis vor wenigen Tagen gezeigten unkooperativen Verhalten des Fremden angemessen. Der Eingriff in das Recht des Fremden auf persönliche Freiheit ist auch weiterhin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher als verhältnismäßig festzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum