Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420566/3/Gf/Mu/Ga

Linz, 22.09.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des A B, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Gmunden am 18. und 21. August 2008 beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1. In seiner mit 12. September 2008 datierten, explizit als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten und ho. am 15. September 2008 eingelangten Eingabe wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen eine (offenbar gerichtlich verfügte) Beschlagnahme durch Organe der Polizeiinspektion Gmunden und nachfolgende Beschimpfungen durch Polizeiorgane am 18. und 21. August 2008.

2. Am 18. September hat der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Maßnahmenbeschwerde mitgeteilt, "da das Meiste erlogen ist".

3. Das gegenständliche Verfahren war daher in analoger Anwendung des § 63 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG – und zwar im Wege der Regelform eines Bescheides, da es sich beim Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat stets um ein Mehrparteienverfahren handelt – einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war trotz der Anordnung des § 79a Abs. 3 AVG, wonach die belangte Behörde im Falle der Zurückziehung einer Beschwerde vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat grundsätzlich als obsiegende Partei anzusehen ist, eine Kostenentscheidung hier dennoch nicht zu treffen, weil der belangten Behörde im gegenständlichen Fall ein Kostenaufwand tatsächlich nicht (nämlich weder ein Aktenvorlage- noch ein Schriftsatzaufwand) entstanden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

VwSen-420566/3/Gf/Mu/Ga vom 22. September 2008

Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG; § 63 Abs. 4 AVG; § 13 Abs. 7 AVG

 

– Einstellung des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens durch Bescheid bei Zurückziehung der Beschwerde durch den Rechtsmittelwerber in Analogie zu § 63 Abs. 4 AVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG;

– § 79a Abs. 3 AVG: Keine Kostenentscheidung, wenn die belangte Behörde infolge Zurückziehung der Beschwerde zwar grundsätzlich als obsiegende Partei anzusehen ist, dieser aber im konkreten Fall ein Kostenaufwand tatsächlich nicht (nämlich weder ein Aktenvorlage- noch ein Schriftsatzaufwand) entstanden ist.

 

 

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