Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522020/11/Zo/OM

Linz, 01.10.2008

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn L G G, geb. , L, vom 12.07.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 30.06.2008, Zl. 08/070324, wegen Abweisung seines Antrages auf Austausch eines ausländischen EWR-Führerscheines zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG sowie § 15 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Austausch seines p Führscheines, ausgestellt von der Verkehrsabteilung Z am 07.09.1992 zu Zl. 28636/92 für die Klassen A und B abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er im Jahr 1992 mit seiner p Freundin nach P gezogen sei. Er habe dort gemeinsam mit ca. 15 anderen Personen im Beisein eines Dolmetschers den Führerschein gemacht. Mitte Oktober 1992 habe er seine Freundin verlassen und sei wieder zu seiner Gattin zurückgekehrt. Kurz darauf sei ihm bei einer Verkehrskontrolle der Führerschein abgenommen worden und zur kriminaltechnischen Untersuchungsstelle geschickt worden. Ihm sei ein Ersatzführerschein ausgestellt worden. Nach etwa einem halben Jahr habe er sich bezüglich seines Führerscheines erkundigt und schließlich habe er Ende 1993 von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die Verständigung bekommen, dass er den Führerschein abholen könne. Dieser sei zwar echt, er dürfe aber in Österreich nicht damit fahren, es sei ihm ein Fahrverbot erteilt worden. Nach 16 Jahren habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nachgefragt, ob dieses Fahrverbot noch immer bestehe und habe die Auskunft erfahren, dass ein solches nicht vorliege. Er könne den p Führerschein gegen einen österreichischen umschreiben. Er habe alle ihm vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt und sein Führerschein sei echt. Er verstehe daher nicht, wo seine Akten geblieben sind und warum ihm kein österreichischer Führerschein ausgestellt wird.

 

3. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme der p Botschaft zur Ausstellung des gegenständlichen Führerscheines und Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht notwendig ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber beantragte am 19.02.2008 die Ausstellung eines Führerscheines im Umtausch für seinen p Führerschein. Er legte dazu einen p Führerschein, ausgestellt am 07.09.1992 vom Verkehrsamt Z für die Klassen A und B vor. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt ersuchte die p Botschaft in Wien um Stellungnahme, ob Gründe gegen die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines sprechen würden. Weiters wurde um Mitteilung der Ausstellungsbehörde, der erteilten Klassen sowie eventuelle Auflagen oder Befristungen gebeten. Dazu teilte die p Botschaft mit Schreiben vom 07.03.2008 mit, dass das vorgelegte Dokument nach Angaben der Führerscheinbehörde durch die Verkehrsabteilung in Z nie ausgestellt worden sei. Er scheine auch in der Datenbank der Lenkberechtigungen nicht auf. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass das Dokument gefälscht sei. In weiterer Folge wurde ein Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes zum gegenständlichen Führerschein eingeholt, welcher zusammengefasst ergab, dass das Formular in Ausführung und Typographie nicht den authentischen Formularen entspricht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat daraufhin den Antrag des Herrn G abgewiesen, woraufhin die bereits oben angeführte Berufung eingebracht wurde. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde aufgrund des Vorbringens des Berufungswerbers bei einer persönlichen Vorsprache eine weitere Stellungnahme der p Botschaft eingeholt, wobei diese mit Schreiben von 08.09.2008 mitteilte, dass das gegenständliche Dokument nach Angabe der Führerscheinbehörde in Z nie ausgestellt worden sei. Herr G habe weder im Melderegister noch in der Datenbank der Lenkberechtigten gefunden werden können. Jene Person, welche angeblich den Führerschein ausgestellt habe, sei im Verkehrsamt in Z nie angestellt gewesen und das Verkehrsamt in Z habe nie über das Dokument mit der gegenständlichen Seriennummer verfügt. Weiters hätte eine p Führerscheinbehörde niemals eine österreichische Adresse im p Führerschein eingetragen, weil sie in diesem Fall für die Erteilung eines Führerscheines nicht zuständig gewesen sei. Seit 02.05.1992 gelte ein neues Führerscheinmuster, mit welchem der angeblich am 07.09.1992 ausgestellte Führerschein nicht übereinstimme. Es liege eine offensichtliche Fälschung vor.

 

Der Berufungswerber wurde mit dieser Stellungnahme konfrontiert und führte dazu aus, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würde. Offenbar sei die p Botschaft nicht bereit, ihren Fehler anlässlich der ersten Stellungnahme einzugestehen. Er habe jedenfalls in P den Führerschein regulär erworben und dort eine Prüfung abgelegt.

 

4.2. Dazu ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzuhalten, dass die Stellungnahme der p Botschaft vom 08.09.2008 überzeugend ist. Es wurde klar dargelegt, dass der gegenständliche Führerschein nicht dem damals gültigen Muster entspricht, jene Person, welche den Führerschein angeblich ausgestellt habe, nie beim dortigen Verkehrsamt angestellt war und im Übrigen eine p Behörde niemals einen österreichischen Wohnsitz in den Führerschein eingetragen hätte. Der Berufungswerber konnte diesen eindeutigen Festlegungen nichts entgegen halten sondern verwies lediglich pauschal auf die aus seiner Sicht allgemein bekannte Schlampigkeit der slawischen Behörden. Damit kann er die Stellungnahme der p Botschaft aber nicht entkräften. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass das von ihm zum Umtausch vorgelegte Dokument gefälscht ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 15 Abs.3 FSG kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, indem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein aufgrund einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer p Lenkberechtigung ist. Das von ihm vorgelegte Dokument ist gefälscht, weshalb ihm auch in Österreich auf Basis dieses Dokumentes kein Führerschein ausgestellt werden kann. Die Erstinstanz hat daher seinem Antrag zu Recht keine Folge gegeben und es war seine Berufung abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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