Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522082/2/Br/RSt

Linz, 25.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied                                                                     3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P T, geb., A-straße, L, vertreten durch  Mag. H T, Rechtsanwalt, Straße, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.8.2008, Zl. FE-2008, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z9 iVm § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008;

§ 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat dem Berufungswerber die ihm von der BH Urfahr-Umgebung, am 20.11.2007, unter ZI. F 00, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Ebenfalls wurde ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten und ihm das Recht aberkannt von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber die unverzügliche Ablieferung seines Führerscheins, sowie des  Mopedausweises, ausgestellt von der FS E, am 20.2.2002 unter der Zahl A 4, bei der Behörde aufgetragen.

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf §§ 7, 24, 25, 29, 30, 32 FSG; 64 Abs. 2 AVG.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gem. § 30 Abs. 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gem. Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gem. § 30 Abs. 3 FSG hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen, den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen, wenn das Verfahren gem. Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung betrifft. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 zu stellen, oder, falls die Entziehung 18 Monate oder mehr war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.

 

Gem. § 32 Abs. 1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne von § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten oder nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden oder nur für eine bestimmte Zeit oder zur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Gem. § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

 

Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist."

 

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 17.7.2008 langte bei der BPD Linz als Kraftfahrbehörde ein Aktenvorgang, von der BH Urfahr-Umgebung an die BPD Linz zuständigkeitshalber abgetreten, ein.

 

Seitens der BH Urfahr-Umgebung wurde versucht, Ihnen einen Bescheid vom 24.6.2008 zuzustellen. Die Zustellung durch die Polizeiinspektion Steyregg war jedoch nicht möglich, weil Sie nach Linz verzogen sind.

 

Dem übermittelten Akt der BH Urfahr-Umgebung ist zu entnehmen, dass sie mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.3.2008, AZ.: 27 HV 185/07 v rechtskräftig verurteilt worden sind. Laut Urteil wurden Sie schuldig gesprochen, in der Nacht zum 4.8.2007 in Linz einer männlichen Person durch Versetzen zahlreicher Faustschläge ins Gesicht, wodurch diese Person zu Sturz kam, in Form einer Rissquetschwunde im Bereich des linken Unterarmes und eines verschobenen Nasenbeinbruches, der am 6.8.2007 operativ repositioniert wurde, am Körper verletzt zu haben.

 

Sie wurden wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagssätzen a' € 2,-, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gem. § 43 StGB wurde die verhängte Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung war kein Grund als erschwerend gewertet worden, mildernd wurden Ihr Geständnis sowie Ihre Unbescholtenheit berücksichtigt.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 17.7.2008 wurden Sie aufgefordert, zum Verfahren zwecks Entziehung Ihrer Lenkberechtigung sich binnen einer Frist von 2 Wochen zu äußern. Diese Aufforderung wurde durch Hinterlegung am 23.7.2008 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 28.7.2008 wird durch Ihre rechtfreundliche Vertretung zusammenfassend bekannt gegeben:

Zunächst wird der gegenständliche Vorfall aus Ihrer Sicht geschildert und unter anderem angeführt, dass Ihre Handlung durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Weiters geben Sie an, dass sich im Zuge der Hauptverhandlung offenbar Personen abgesprochen haben und die Notwehrsituation somit nicht mehr beweisbar gewesen ist, weshalb es zur Verurteilung gekommen wäre.

 

Ausdrücklich weisen Sie darauf hin, dass sich der gegenständliche Sachverhalt im August 2007 ereignet hat und er in keinem Zusammenhang mit der Benützung eines Kraftfahrzeuges steht.

 

Sie stellen weiters die Anträge, mehre Zeugen zu vernehmen, Akte des Bezirksgerichtes bzw. des Landesgerichtes Linz beizuschaffen und das Verfahren zum Entzug Ihrer Lenkberechtigung einzustellen.

 

 

Die Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Es ist davon auszugehen, dass sie vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 13.3.2008, AZ.: 27 HV 185/07 v rechtskräftig wegen §§ 83, 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden sind. Die erkennende Kraftfahrbehörde ist an dieses rechtskräftige Urteil bei Ihrer Entscheidungsfindung gebunden, weshalb auch von der Vernehmung der Zeugen und der Beischaffung der zitierten Akte Abstand genommen werden konnte. Gem. § 7 Abs. 3 Zif 9 FSG ist eine strafbare Handlung gem. § 84 StGB eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG, welche die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließt.

Gem. § 25 Abs. 3 beträgt die Mindestentzugsdauer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gem. § 7 FSG 3 Monate. Aufgrund Ihrer zitierten Verurteilung, des seit dem Vorfallszeitpunkt verstrichenen Zeitraumes sowie unter Bedachtnahme auf die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit und Ihrer bisherigen Unbescholtenheit konnte mit der Mindestentzugsdauer von 3 Monaten das Auslangen gefunden werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema.

Das die Entziehung der Lenkberechtigung als Nebenwirkung mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindert oder verhindern könnte, ist bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungsdauer rechtlich bedeutungslos.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

Nach diesem Sachverhalt sind Sie nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, wird die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt.

Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Sie sind daher sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen.

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In der umseits bezeichneten Führerscheinangelegenheit (Entziehung der Lenkerberechtigung) erhebt der Beschuldigte innerhalb offener Frist durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.08.2008, FE 831/2008, zugestellt am 26,08.2008, sohin fristgerecht nachstehende

 

BERUFUNG:

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat und führt aus wie folgt:

 

1.) Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Der Bescheid ist das Ergebnis eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens, wobei weiters nicht nur Verfahrensmängel vorliegen, sondern auch der erhobene Sachverhalt rechtlich grob unzutreffend beurteilt wurde.

 

Vorweg ist zu beanstanden, dass die Behörde erster Instanz gem. § 64 Abs. 2 AVG der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Nach der zitierten Bestimmung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei, oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Tatsächlich ist aber nicht zu erkennen, durch welchen Umstand das Erfordernis der Gefahr in Verzug verwirklicht sein soll. Wie bereits schon in der Stellungnahme hinreichend ausgeführt wurde, ist seit dem Vorfall vom 04.08.2007, nach welchem der Beschuldigte zu unrecht gem. §§ 83, 84 StGB verurteilt wurde, bereits ein Jahr vergangen; in welchem dieser keinerlei diesbezügliche Beanstandungen, oder ein sonstiges Fehlverhalten in irgendwelcher Weise, vor allem aber kein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges, ja nicht einmal eine Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Es ist daher völlig unverständlich, warum nunmehr plötzlich laut Behörde erster Instanz Gefahr in Verzug gegeben ist. Sollte sich herausstellen, dass der Entzug des Führerscheins tatsächlich zu Recht erfolgt wäre, so könnte der Entzug des Führerscheins nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung immer noch vollzogen werden. Die Behörde erster Instanz versäumt es auch dementsprechend zu begründen, worin sie das Vorliegen einer dringenden Gefahrensituation oder sonstigen Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 AVG sieht. Bei einer hinreichenden Ermittlungstätigkeit wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass - wie bereits ausgeführt - dem Beschuldigten seit über einem Jahr keinerlei Fehlverhalten in irgendwelcher Weise angelastet werden kann. Schon aufgrund dieses Begründungsmangels und vor allem wegen der unzureichenden Ermittlungstätigkeit ist daher der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde auch gegen Art. 6 EMRK verstoßen. Gem. Art. 6 EMRK hat jedermann ein Recht auf ein faires Verfahren bzw. wird gem. Art. 6 Abs. 2 EMRK bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bei einer Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt dies zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte nicht effizient gegen eine Führerscheinabnahme wehren kann, weil die Zeit des. Entzugszeitraumes regelmäßig kürzer ist als die Dauer des Entzugsverfahrens.

 

3.)   Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit:

Die Behörde erster Instanz hat es unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausspricht (vgl. VwGH, 2001/11/0352) ist die Verkehrszuverlässigkeit eine Charaktereigenschaft, die aufgrund der nach Außen in Erscheinung getretenen Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Es wäre daher erforderlich gewesen, das dabei das gesamte Leben des Beschuldigten auf die für die Wertung relevante Handlungen zu „durchforsten" ist.

 

Dies hat die belangte Behörde aber eindeutig unterlassen. Hätte die Behörde den Beschuldigten genauer „durchforstet" so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte bisher völlig unbescholten war und ist ja nicht einmal eine Verwaltungsübertretung vorzufinden ist.

 

Dem Beschuldigten wird der Führerschein nur aufgrund einer Verurteilung, nämlich jener vom 13.03.2008 wegen §§ 83, 84 StGB entzogen, Wie bereits in . der Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde näher ausgeführt wurde, handelte es sich beim Vorfall am 04.08.07 um eine Notwehrsituation, die jedoch aufgrund der Absprachen der Gebrüder S bzw. R nicht mehr nachweislich war, wodurch es zur ungerechtfertigten Verurteilung des Beschuldigten kam. Aufgrund des unbescholtenen Vorlebens hätte daher die Behörde erster Instanz diese Schilderung des Beschuldigten nicht einfach negieren dürfen. Die Behauptung der Behörde, dass sie an dieses Urteil gebunden ist, entlastet die Behörde allerdings nicht von weiteren Ermittlungstätigkeiten. Der Beschuldigte ist ohnedies bereits durch dieses Strafurteil hinreichend bestraft sodass eine zusätzliche Entziehung der Lenkerberechtigung vollkommen ungerecht ist, und gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt.

 

4.) Die Behörde hat es des Weiteren verabsäumt, eine Wertung gem. § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen. Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit, und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Hätte die Behörde daher eine solche Wertung, welche nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendig ist durchgeführt, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass ein Entzug der Lenkerberechtigung nicht notwendig ist. Wie bereits oben detailliert ausgeführt wurde, handelte es sich um eine Notwehrsituation und es ist daher keine Gefährlichkeit des Beschuldigten gegeben. Des Weiteren ist der Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt und auch danach vollkommen unbescholten. Der Bescheid ist daher auch aus diesen Gründen ersatzlos aufzuheben.

 


5.)    Rechtliche Fehlbeurteilung:

Die Behörde erster Instanz geht davon aus, dass der Beschuldigte verkehrsunzuverlässig sei, da eine strafbare Handlung gem. § 84 StGB vorliegt. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, .dass der gegenständliche Sachverhalt in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges steht.

 

Das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen des erwähnten Sachverhaltes weist keinen Bezug zur kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhalten auf, weshalb aus diesem Grunde eine Entziehung der Lenkerberechtigung rechtswidrig ist. Eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Vorbringen in der Stellungnahme ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof betont hinlänglich in seiner Judikatur (VwGH, 2Ü04/11/0217) dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist, oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkerberechtigung bloß ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht. Der VwGH betonte bei dieser Entscheidung, dass selbst wenn der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Körperverletzung begangen haben sollte, so wäre aufgrund der auch aus den Verwaltungsakten erkennbaren Begleitumständen davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlich oder straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhalten aufweise, welches eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.

 

Dieses Erkenntnis bedeutet dass auch bei einem Entzug der Lenkerberechtigung aufgrund einer strafbaren Handlung gem. § 84 StGB daher sehr wohl ein Bezug zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bestehen muss. Anders ist dieses VwGH - Urteil nicht zu interpretieren. Die Lenkerberechtigung hätte daher aufgrund dieser Entscheidung des VwGH nicht entzogen werden dürfen.

 

6.)    Der Beschuldigte stellt sohin den :

 

ANTRAG

 

der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid vom 22.08.2008, zugestellt am 26.08.2008, GZ FE 2008 ersatzlos aufheben;

in eventu

nach Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und nach Verfahrensergänzung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben;

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückweisen.

 

Linz, am 04.09/2008                                                                     P T

H/m

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.1 u. 4 AVG).

Dem Verfahrensakt angeschlossen finden sich Auszüge aus der Strafanzeige bzw. die Strafakte, ein Auszug aus dem Führerscheinregister, eine gekürzte Ausfertigung des Protokolls- u. Urteilsvermerks des LG Linz, AZ: 27 Hv.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich unstrittig die für die Berufungsentscheidung wesentliche Faktenlage.

 

 

4. Zur Sache:

Hier kann in Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf den o.a. von der Behörde erster Instanz wiedergegebenen Sachverhalt verwiesen werden.

Dem ist noch hinzuzufügen, dass der Berufungswerber die zur Verurteilung führende Körperverletzung offenbar in keiner wie immer gearteten Form in Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Als strafmildernd wurde sein Geständnis und seine Unbescholtenheit gewertet.

Zum Hergang der Straftat lassen sich mangels diesbezüglich vorliegender Akte bzw. Aktenbestandteile keine Rückschlüsse ziehen, sodass diesbezüglich auf die Verantwortung bzw. die Ausführungen in der Berufung herangezogen werden.

Diesen Darstellungen stehen die erstinstanzlichen Feststellungen im Ergebnis nicht entgegen. Zutreffend stellt die Behörde erster Instanz die grundsätzliche Bindung an den vom Gerichtsurteil erfassten Sachverhalt fest.

Dem Berufungsvorbringen ist hier in seinem gesamten Umfang zu folgen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zur Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs.1 u. Abs.3 Z9 FSG:

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat gemäß Abs.3 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

 

Der § 7 Abs.4 FSG lautet:

Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Als verfehlt erachtet die Judikatur jedoch die präsumtive Annahme, ein Betroffener werde sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wenn eine im § 7 Abs.3 Z9 FSG genannte strafbaren Handlung begangen wurde (vgl. VwGH 13.12.2005, 2004/11/0081 mit Hinweis auf VwGH vom 25.11.2003, Zl. 2003/11/0240, mwN).

Hier können ebenso nicht wirklich Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass beim Berufungswerber nun noch wenigstens eine weitere drei Monate andauernde Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 25 Abs.3 erster Satz FSG) gegeben wäre, weil  eine Handlung iSd § 7 Abs.1 Z1 oder 2 FSG zu befürchten wäre. Dafür gibt es empirisch besehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von Personen, die vergleichbare strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begangen hatten, schon vielfach beschäftigt. Etwa in seinem Erkenntnis vom 30.6.1992, Zl. 91/11/0124, das eine Person betraf, die eine absichtliche schwere Körperverletzung (Schuss gegen die Schulterregion eines Dritten) begangen hatte und nach §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB bestraft worden war. Schon in diesem Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit selbst schon  für die Dauer von insgesamt 15 Monaten als verfehlt.

In seinem Erkenntnis vom 28.6.2001, Zl. 2001/11/0114, das schließlich wieder eine Person betraf, die einem Dritten durch mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper eine schwere Verletzung zugefügt hatte und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB, darüber hinaus aber des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs.1 und 106 Abs.1 Z1 StGB verurteilt worden war, wobei die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für eine Dauer von 18 Monaten für verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich dabei ua. auf die bisherige Unbescholtenheit des Betreffenden.

In seinem Erkenntnis vom 23.4.2002, Zl. 2001/11/0346, das eine Person betraf, die als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs.1 StGB und darüber hinaus der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs.1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs.1 für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war (der Betreffende hatte vier Mittäter dazu bestimmt, dass diese einem Dritten durch Schläge mit einer Metallrute und mit Holzknüppeln näher umschriebene schwere Verletzungen zugefügt hatten), erachtete der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Hinblick auf mangelnde Vorstrafen und mangelnde frühere Entziehungen der Lenkberechtigung des Betreffenden die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 25 Monate als verfehlt und gab zu erkennen, dass die Behörde von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von weniger als 18 Monaten hätte ausgehen müssen.

Im Erkenntnis vom 25.11.2003, Zl. 2003/11/0240, das eine Person betraf, der neben dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs.1 und nach § 206 Abs.1 StGB überdies zwei Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB (eine davon eine an sich schwere Verletzung herbeiführend) zur Last fielen und die zwei Verurteilungen, eine zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und eine zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe, erlitten hatte, hielt der Verwaltungsgerichtshof die von der Behörde vertretene Annahme einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 16 Monate für verfehlt.

Das Höchstgericht bemerkt in diesem Zusammenhang wiederholt, dass die Zuordnung der in § 7 Abs. 4 Z3 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu jenen bestimmten Tatsachen, aufgrund welcher gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. auf eine Sinnesart des Betreffenden geschlossen werden kann, deretwegen er sich weiterer schwerer strafbaren Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert würden, zumindest in verallgemeinernder Form verfehlt ist. Die Begehung der in § 7 Abs. 4 Z3 FSG genannten strafbaren Handlungen weist vielmehr auf eine Sinnesart hin, aufgrund der anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs.1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Zutreffend ist wohl ein Standpunkt, welcher von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt (Hinweis auf VwGH 27. Mai 1999, Zlen. 98/11/0136 und 98/11/0198). Dies kann aber nur im engen sachlichen u. zeitlichen Zusammenhang mit einer Tat erfolgen.

     Der Beschwerdeführer  machte in einem der oben zitierten Judikate im Rahmen seiner Verfahrensrüge daher auch hier mit Recht geltend, dass die belangte Behörde keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe, die eine Wertung der bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 5 FSG und damit eine Prognose über die Dauer der Verkehrszuverlässigkeit ermöglicht hätten. Auch hier sind aus der Sicht der Berufungsbehörde solche nicht nachvollziehbar, sodass ein Rückschluss auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit über ein Jahr nach der Straftat, insbesondere vor dem Hintergrund der bisher unauffälligen Verkehrsteilnahme - nicht zulässig ist.

Fehlt es doch auch hier – wie oben bereits dargelegt – an Fakten, wobei laut Protokoll- u. Urteilsvermerk das Vorleben des Berufungswerbers das Gericht als strafmildernd gewertet hat. Dazu kommt, dass offenbar der Berufungswerber ab der Straftat bis zur Führerscheinabnahme schon über ein Jahr sich als Fahrzeuglenker offenbar nichts zu Schulden kommen ließ.

Der Schluss der belangten Behörde im Rahmen ihrer Wertung zum Nachteil des Beschwerdeführers über eine vermeintlich gewalttätige Einstellung bzw. "gefährliche Sinnesart zur Begehung von Gewaltdelikten" rechtfertigen zu können, ist hier objektiv nicht zu begründen.

Demnach ist die dem die dem angefochtenen Bescheid  zugrunde liegende Auffassung, der Berufungswerber  sei nun nach 13 Monaten nach der Tat noch für weitere drei Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen als sachlich unbegründet und daher rechtswidrig festzustellen (VwGH 20.2.2001, 2000/11/0260).

 

 

5.2. Diesem Entzug könnte daher letztlich weder ein Sicherungscharakter anderer Verkehrsteilnehmer vor einer verkehrsunzuverlässigen Person noch ein Erziehungscharakter dieser Person im Sinne der Verkehrssicherheit zugedacht werden (s. VwGH 24.6.2003, 2003/11/0141 mwN). Vielmehr liefe dieser Entzug insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitig verstrichenen Zeit auf eine reine Zusatz- oder Nebenstrafe hinaus bzw. könnte vom Berufungswerber wohl auch nur mehr als solche empfunden werden. Sollte die Behörde erster Instanz von der Überlegung der Verhängung einer Art Nebenstraffe getragen worden sein, wäre dies ein völlig verfehltes Rechtsverständnis.

Auch hinsichtlich der Annahme einer Gefahr in Verzug folgt die Berufungsbehörde im Ergebnis den Ausführungen des Berufungswerbers.

Eine Gefahr in Verzug wegen des dringenden Schutzbedarfes der Öffentlichkeit vor einem vermeintlich verkehrsunzuverlässigen Lenker vermag doch ein Jahr nach einer gerichtlichen Straftat wegen Körperverletzung  nicht mehr begründet schlussgefolgert werden. Auch dagegen spricht einmal mehr das bisherige Verhalten des Rechtsmittelwerbers als Inhaber einer Lenkberechtigung.

Auch diesbezüglich ist auf eine gesicherte Judikatur zu verweisen (VwGH 29.9.2005,  2005/11/0123).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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