Linz, 29.09.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M Z, geb. , K, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 08.09.2008, Zl. Fe-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung und Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und
der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 24 Abs.3 Z2 FSG
§ 29 Abs.3 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Wochen – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen,
- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu absolvieren und
- verpflichtet, den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.09.2008 erhoben und vorgebracht, dass – zur Tatzeit und am Tatort – nicht er selbst, sondern Herr D. J. aus Banja Luka mit dem Pkw gefahren sei.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Dem Bw wurde – wegen einer am 05.08.2007 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung – gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG die Lenkberechtigung für den Zeitraum von zwei Wochen, vom 15.11.2007 bis 29.11.2007, entzogen.
Der Bw lenkte am 20.02.2008 um 09.11 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der A10 Tauernautobahn, Strkm. 97,166, RFB Villach.
Dabei hat er die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h überschritten.
Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg hat mit Straferkenntnis vom 21.04.2008, Zl. 30506-369/20178-2008, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO eine Geldstrafe verhängt.
Dieses Straferkenntnis ist – durch die am 07.07.2008 erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden (bestraften) Person vorliegt.
Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;
VwGH vom 22.02.1996, Zl. 96/11/0003 mit Vorjudikatur.
Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2c Z9 iVm § 52 lit.a Z10a StVO, so steht bindend fest, dass der Betreffende außerhalb des Ortsgebietes die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten und dadurch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht hat.
Der Bw hat am 5.8.2007 und am 20.2.2008 – somit innerhalb eines Zeitraumes von (etwas weniger als) sechs Monaten – jeweils eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht.
Hat jemand innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zwei bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht, so ist dem/der Betreffende(n)
- gemäß § 26 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen zu entziehen,
- gemäß § 24 Abs.3 Z2 FSG zu verpflichten, eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu absolvieren und
- gemäß § 29 Abs.3 FSG zu verpflichten, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem/den Bw
- die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen,
- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu absolvieren und
- verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Rechtskraft – Bindungswirkung;