Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522087/2/Kof/Ps

Linz, 29.09.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M Z, geb. , K, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 08.09.2008, Zl. Fe-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung und Ablieferung des Führerscheines, zu  Recht  erkannt:

 

 

Die  Berufung  wird  als  unbegründet  abgewiesen   und

der  erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.3  iVm  § 7 Abs.3 Z4 FSG,

    BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 24 Abs.3 Z2 FSG

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Wochen – gerechnet                   ab  Rechtskraft  des  Bescheides  –  entzogen,

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung                   für  verkehrsauffällige  Lenker  zu  absolvieren    und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides  der  Behörde  abzuliefern.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.09.2008 erhoben und vorgebracht, dass – zur Tatzeit und                am Tatort – nicht er selbst, sondern Herr D. J. aus Banja Luka mit dem Pkw gefahren  sei.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde – wegen einer am 05.08.2007 begangenen Geschwindigkeits­überschreitung – gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG die Lenkberechtigung für den Zeitraum von zwei Wochen, vom 15.11.2007 bis 29.11.2007, entzogen.

 

Der Bw lenkte am 20.02.2008 um 09.11 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten  Pkw  auf  der  A10 Tauernautobahn,  Strkm. 97,166,  RFB Villach.

Dabei hat er die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h überschritten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg hat mit Straferkenntnis vom 21.04.2008, Zl. 30506-369/20178-2008, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach  § 52 lit.a Z10a  iVm  § 99 Abs.2c Z9  StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch die am 07.07.2008 erfolgte Zurückziehung    der  Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses steht bindend fest, dass ein solcher schwerer  Verstoß  der  betreffenden  (bestraften)  Person  vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Anordnung einer Nachschulung verwehrt,                  diese  bereits  rechtskräftig  entschiedene  Frage  neu  aufzurollen;

VwGH vom 22.02.1996, Zl. 96/11/0003 mit Vorjudikatur.

 

Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung    nach § 99 Abs.2c Z9  iVm  § 52 lit.a Z10a  StVO, so steht bindend fest,                   dass der Betreffende außerhalb des Ortsgebietes die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten und dadurch                   eine  bestimmte  Tatsache  iSd  § 7 Abs.3 Z4 FSG  verwirklicht  hat.

 

 

 

 

 

Der Bw hat am 5.8.2007 und am 20.2.2008 – somit innerhalb eines Zeitraumes von (etwas weniger als) sechs Monaten – jeweils eine bestimmte Tatsache      iSd  § 7 Abs.3 Z4 FSG  verwirklicht.

 

Hat jemand innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zwei bestimmte Tatsachen  iSd  § 7 Abs.3 Z4 FSG  verwirklicht,  so  ist  dem/der  Betreffende(n)

-         gemäß § 26 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen zu entziehen,

-     gemäß § 24 Abs.3 Z2 FSG zu verpflichten, eine Nachschulung für verkehrsauffällige  Lenker  zu  absolvieren   und

-     gemäß § 29 Abs.3 FSG zu verpflichten, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem/den Bw

-         die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen – gerechnet ab Rechtskraft  des  Bescheides  –  entzogen,

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für verkehrsauffällige  Lenker  zu  absolvieren   und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei  der  Behörde  abzuliefern.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und  spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Rechtskraft – Bindungswirkung;

 

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