Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110835/9/Wim/Ps

Linz, 07.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer zu Recht erkannt:

 

 

Der Bescheid (Erkenntnis) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. September 2008, Zl. VwSen-110835/7/Wim/Ps, wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 52a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit der nunmehr aufgehobenen Entscheidung wurde einer Berufung des Herrn O O S, O, vertreten durch F Rechtsanwälte GmbH, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Jänner 2008, Zl. VerkGe96-117-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber wurde überdies zu einem Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 290,60 Euro verpflichtet.

Im gegenständlichen Bescheid wurde dies ua. in Punkt 4.4. damit begründet, dass aus der Übertragungsurkunde, in der Herr E U die Verantwortung für den Einsatz und die Schulung der Fahrer, für den ordnungsgemäßen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge sowie für die ordentliche Beladung derselben übernimmt, nicht ohne weiteres abzuleiten sei, dass darunter auch das Mitführen der Fahrer­bescheinigungen verstanden werden müsste und ein klar abgegrenzter sachlicher Verantwortungsbereich aus dem Zustimmungsnachweis nicht hervorgehe und somit eine wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten nicht zustande gekommen sei.

 

 

2.1.   Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

2.2.   Im gegenständlichen Bescheid wurde davon ausgegangen, dass eine wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten nicht zustande gekommen ist.

Wie dem erkennenden Mitglied erst nunmehr bekannt wurde, wurde in einem anderen gleichgelagerten Fall desselben Beschwerdeführers vom Verwaltungs­gerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/03/0015-7, einer diesbezüglichen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sehr wohl davon auszugehen ist, dass die Übertragung der Verantwortung gemäß § 9 VStG im vorliegenden Fall auch die Verantwortlichkeit im Hinblick auf das Mitführen der Fahrer­bescheinigung umfasse und dies daher zum übertragenen Verantwortungsbereich zählt.

 

2.3.   Da durch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen sein wird, dass durch die gegenständliche Entscheidung das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der gegenständliche Bescheid von Amts wegen zu beheben.

 

Es wird in einem fortgesetzten Verfahren daher zu prüfen sein, ob die anderen Voraussetzungen für die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung gemäß § 9 VStG vorliegen und daraufhin eine neuerliche Entscheidung gefällt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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