Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150678/11/Lg/Hue

Linz, 01.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 24. September 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des V S,  D R, A-S-S, vertreten durch Rechtsanwälte H – B – Dr. R, D D, M-F-P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 11. Juni 2008, Zl. VerkR96-6981-2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
120 Stunden verhängt, weil er am 27. Dezember 2007, 8.42 Uhr, als Lenker eines mehrspurigen Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem Kennzeichen die mautpflichtige A bei km 43,840 in der Gemeinde R benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen Kfz (4) höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl. 

 

2. In der Berufung brachte der Vertreter des Bw vor, dass am besagten Tag "eine Bedienung der Achsen" nicht stattfinden habe können, da das Gerät nicht einstellbar gewesen sei und nicht funktioniert habe. Dem Bw treffe daher keinerlei Verschulden. Zuständig dafür sei allein der Arbeitgeber des Bw. Die verhängte Geldstrafe sei aufgrund des dargelegten Einkommens des Bw völlig unverhältnismäßig und bedeute eine ganz besondere Härte. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau N A.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 25. März 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am
22. Dezember 2007 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 21. April 2008 rechtfertigte sich der Bw folgendermaßen:

"An den besagten tag bin ich offenbar mit falsch eingestellten Mautgerät in Österreich reingefahren da die aufklärung (über Bedienung des Gerätes) nicht stattgefunden ist." Beantragt wurde die Vernehmung von N A. Als Beilage ist ein Einkommensnachweis angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Auf Anforderung übermittelte die ASFINAG am 24. September 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Einzelleistungsinformationen des gegenständlichen Kfz vom 16. Dezember 2007 bis zum 25. August 2008.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte der Bw, dass sein Vertreter am Kommen zur Verhandlung verhindert sei. Da der Bw nur über sehr schlechte Deutschkenntnisse verfüge, werde die als Zeugin ebenfalls geladene und erschienene Tochter des Bw, N A, als Übersetzerin fungieren.

Zum Berufungsvorbringen führte der Bw aus, dass er der Lenker war und den LKW mit der GO-Box von seinem Chef bekommen habe. Dass eine Einstellung der GO-Box vorgenommen werden müsse, habe er nicht gewusst. Er habe insgesamt acht Strafen erhalten. Wenn auf den Einzelleistungsinformationen unterschiedlich eingestellte Achsenzahlen vermerkt seien, sei die Umstellung der Kategorie nicht durch ihn vorgenommen worden. Er habe sich auf eine richtige Einstellung der Kategorie durch seinen Chef verlassen. Auch eine Statusabfrage habe nie durch den Bw stattgefunden, da er über die Handhabung der Box nicht informiert worden sei. Das bisherige Vorbringen in der Berufung, wonach die GO-Box nicht verstellbar gewesen sei, sei hinfällig und werde nicht weiter aufrecht erhalten.

Eine Einvernahme der beantragten Zeugin sei hinfällig, wenn glaubwürdig ist, dass der Bw über die Funktionsweise der GO-Box überhaupt nicht aufgeklärt wurde.

Der Verhandlungsleiter gab bekannt, dass dies als glaubwürdig erachtet wird.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe aufgrund des Tatsachengeständnisses und der Teilentrichtung der Maut. Weiters sei er von seinem (damaligen) Arbeitgeber nicht über die Handhabung der GO-Box informiert worden. Aufgrund der schlechten Sprachkenntnisse des Bw sei mit Sicherheit nicht von Vorsatz und nur von geringer Fahrlässigkeit auszugehen.       

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige sagte aus, dass aufgrund der vorliegenden Einzelleistungsinformationen bzw. der darin festgehaltenen unterschiedlich eingestellten Kategorien von einer funktionsfähigen GO-Box  ausgegangen werden könne.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

6.2. Im gegenständlichen Fall steht nunmehr unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war und er die korrekte Kategorie bei der GO-Box nicht eingestellt hat, weshalb die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG dem Zulassungsbesitzer die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden ist.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde in Erwägung gezogen, das gegenständliche Straferkenntnis im Hinblick auf § 22 VStG aufzuheben, da ein einheitliches Delikt (zusammenzufassen mit dem Delikt vom 26. Dezember 2007, 23.07 Uhr – Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12. Juni 2008, Zl. BauR96-169-2008) vorliegen könnte. Die Überprüfung der Einzelleistungsinformation hat jedoch ergeben, dass am 27. Dezember 2007 um 2.28 Uhr bei "Badl Peggau – Frohnleiten" ein Abfahren vom mautpflichtigen Straßennetz stattgefunden haben muss.

Das Verlassen der Autobahn begründet bezüglich des Wiederauffahrens die Lenkerpflichten (im gegenständlichen Fall: u.a. ggf. eine Umstellung bzw. jedenfalls eine Kontrolle der eingestellten Achsenzahl bei der GO-Box), sodass ab dem Wiederauffahren auf eine Mautstrecke ein neuerliches Delikt begründet.

 

Dem Bw ist somit vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die geänderte Achsenzahl nicht korrekt umgestellt hat bzw. er seiner Verpflichtung zur Überprüfung der eingestellten Kategorie bei der GO-Box iSd Punktes 8.2.2 der Mautordnung vor Beginn jeder Fahrt nicht nachgekommen ist, weshalb es zu mehreren Verwaltungsübertretungen gekommen ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Auch die geltend gemachte Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirkt nicht entschuldigend, da der Lenker – unabhängig von etwaigen Unterweisungen durch seinen Arbeitgeber – verpflichtet ist, sich selbständig auch mit den faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er sich über die Gebrauchsvorschriften der GO-Box nicht kundig gemacht und deshalb die eingestellte Achsenzahl vor jedem Befahren einer Mautstrecke nicht überprüft bzw. umgestellt hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Dass diese finanzielle Situation durch eine Reihe weiterer einschlägiger Verwaltungsstrafen mitbedingt ist, kann sich für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe auswirken. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur Unbescholtenheit zum Zeitpunkt der Tat als weitere Milderungsgründe das Tatsachengeständnis und die wenigstens teilweise Mautentrichtung treten (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch und der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box als nicht geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt. Dazu kommt, dass das gegenständliche Delikt in mehreren vergleichbaren Fällen und an verschiedenen Tagen begangen wurde, was auf einen gewissen Mangel im Bemühen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht schließen lässt und sohin den Grad des Verschuldens mitbestimmt.      

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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