Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150686/2/Lg/Hue

Linz, 01.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A J, D B, K-S-S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. Juni 2008, Zl. BauR96-147-2008, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 10. April 2008, Zl. BauR96-147-2008, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

(§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. Juni 2008, Zl. BauR96-147-2008, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. April 2008, Zl. BauR96-147-2008, gem. § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend wurde zum Verfahrensgegenstand ausgeführt, dass ein Versuch einer Übermittlung des Einspruches per Fax nicht geglückt sei, der Bw arbeitsbedingt nur an Wochenenden nach Hause komme, weshalb die Strafverfügung von seiner Gattin abgeholt worden sei.  

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

 

Gemäß § 11 Abs.1 des in Österreich geltenden Zustellgesetzes sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

Gemäß Art.10 Abs.1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen werden Schriftstücke in Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. 

 

§ 178 (Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen) der deutschen Zivilprozessordnung - dZPO lautet:

"Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.         in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der  

            Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen

            Mitbewohner,

2.         in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3.         in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem           dazu ermächtigten Vertreter."

 

§ 180 (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) dZPO lautet:

"Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den  Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung."

 

3.2. Zunächst sei die belangte Behörde daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. neben vielen VwGH 85/07/0123 v. 16.7.1985) dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, zur möglichen Verspätung Stellung zu nehmen (sog. "Verspätungsvorhalt").

Durch die diesbezüglichen Vorbringen des Bw in der Berufung wurde dieser Mangel jedoch saniert.

 

Wie aus dem erstbehördlichen Akt ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Strafverfügung durch den Senator für Inneres und Sport in Bremen aufgrund eines Zustellersuchens der belangten Behörde gemäß des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen lt. Postzustellungsurkunde am 21. Mai 2008 durch einen Postbediensteten der Deutschen Post AG an den Bw an seiner Adresse zu übergeben versucht. Weil die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung nicht möglich war, wurde dieses vom Zusteller in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 21. Mai 2008 eingelegt. Dieser Vorgang stellt eine Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 180 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) dar. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete am 4. Juni 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 9. Juni 2008 – somit verspätet – zur Post gegeben. 

 

Wenn der Bw vorbringt, es sei ihm nicht gelungen, den Einspruch per Fax abzusenden, hätte er das Rechtsmittel (noch am selben Tag und innerhalb der Rechtsmittelfrist) über ein anderes Medium (E-Mail, Telefon, Post) einbringen bzw. von einer anderen Person, etwa von seiner Gattin, einbringen lassen können. Der Bw hat zudem auch nicht dargelegt, weshalb sein Einspruch zwar das Datum des 4. Juni 2008 (also noch innerhalb der Rechtsmittelfrist) trägt, der Brief aber schlussendlich erst fünf Tage später zur Post gebracht wurde. Die Vorbringen in der Berufung vom 8. Juli 2008 sind somit nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Zustellung (der Strafverfügung) bzw. die Verspätung des Rechtsmittels in Frage zu stellen. 

 

Angemerkt wird, dass für Fälle der unverschuldeten Verhinderung der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels die Rechtsordnung das Institut eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. auch § 32 dVwVfg) vorsieht. Ein entsprechender Antrag ist aber offensichtlich nicht (rechtzeitig) gestellt worden.

 

Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

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