Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163472/9/Br/RSt

Linz, 26.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied                                                                     3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing.  R K, V, vertreten durch die Rechtsanwälte V - F, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.8.2008, Zl. VerkR96-15857-2008/Bru/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 24. September 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Die Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 Euro und für den Nichteinbringungsfall 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Lenker des PKW, Audi A6, grau, mit dem Kennzeichen     am 09.01.2008, 20:47 Uhr,  im Gemeindegebiet Pucking, auf der A 1, bei km 175.199 in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 64 km/h überschritten habe.

Hingewiesen wurde im Spruch auch, dass diese Verwaltungsübertretung einen Führerscheinentzug zur Folge hätte.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos für OÖ., Autobahnpolizeiinspektion Haid, vom 12.01.2008 wurden Sie mit Schreiben der hs. Behörde vom 28.01.2008 aufgefordert, sich für die Ihnen umseits genannte zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

 

Am 07.02.2008 erschienen Sie vor der Behörde und nahmen Einsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt. Es wurde vereinbart, dass Sie innerhalb von 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2008 brachten Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter folgende Stellungnahme ein:

 

1.)

Richtig ist, dass ich am 9.1.2008 gegen ca. 20.47 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges Audi 4F, amtliches Kennzeichen    , auf der A 1 Westautobahn, Gemeinde Pucking, von Richtung Salzburg kommend in Richtung Linz gefahren bin.

Richtig ist auch, dass ich von einschreitenden Exekutivbeamten der Autobahnpolizeiinspektion Haid auf der Raststation Ansfelden-Süd angehalten wurde.

 

2.)

Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsstraftat nicht begangen, keinesfalls bin ich mit dem von mir gelenkten Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren. Ich bin mit dem von mir gelenkten Fahrzeug in Richtung Wien gefahren. Es bestand in Richtung Wien 3-spuriger Kolonnenverkehr. In der für mich konkret vorgelegenen Verkehrssituation bestand für mich nicht einmal die theoretische Möglichkeit mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h zu fahren, weil vor mir auf sämtlichen drei Fahrstreifen andere Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr oder weniger 100 km/h fuhren. Ob im darüber hinausgehenden Umfeld ein Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeit von 170 km/h eingehalten hat, kann von mir nicht beurteilt, aber auch nicht ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus bestand zum Zeitpunkt der angeblichen Geschwindigkeitsübertretung Sprühregen von der salznassen und stark verschmutzten Fahrbahn mit ständiger Notwendigkeit die Scheibenwischanlage zu betätigen. Meine Nummerntafel war jedenfalls nicht lesbar. Auch wenn die erhebenden Beamten bei einem in Richtung Wien fahrenden Fahrzeug eine Geschwindigkeit von - wie der Anzeige zu entnehmen ist - 170 km/h gemessen haben sollten, so konnte sich diese Messung nicht auf das von mir gelenkte Fahrzeug bezogen haben. Die Exekutivbeamten haben mich ca. 3,5 km nach dem Ort der angeblichen Geschwindigkeitsübertretung auf der Raststation Ansfelden-Süd aufgehalten, nachdem diese mir bzw. dem gesamten Fließverkehr Richtung Linz nachgefahren waren. Ganz offensichtlich haben die Exekutivbeamten das von ihnen gemessene Fahrzeug nicht eindeutig identifizieren können, zumal auch kein zielsicheres Verfolgen dieses Fahrzeuges mit Blaulicht durchgeführt wurde. Vielmehr sind die Exekutivbeamten dem Verkehr Richtung Linz nachgefahren und haben das von ihnen gemessene Fahrzeug über eine Strecke von 3,5 km aus dem Fließverkehr „heraussuchen" müssen. Dabei ist es allem Anschein nach zu einer Verwechslung gekommen. Ich bin mit meinem Fahrzeug keinesfalls eine Geschwindigkeit von 170 km/h .gefahren.

Hätten die Exekutivbeamten das von ihnen mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gemessene Fahrzeug identifiziert, wäre es diesen ein Leichtes gewesen anhand des Kennzeichens eine Lenkererhebung durchzuführen. Eine dahingehende eindeutige Identifizierung des Fahrzeuges ist somit offensichtlich nicht vorgelegen.

 

Ich schließe aus, dass ich im Bereich des Straßenkilometers 175.199 eine Geschwindigkeit von 170 km/h eingehalten hatte. Möglich ist, dass ich tatsächlich im Bereich der 100 km/h Beschränkung eine geringfügige Geschwindigkeitsübertretung deshalb zu verantworten habe, weil ich mich auf den starken Verkehr konzentrieren musste und mich im Fließverkehr befunden habe, wobei ich dabei nicht ständig den Tacho im Auge haben kann. Eine derartige Überschreitung könnte allenfalls im Bereich zwischen 10 km/h und 20 km/h gelegen sein und wäre verwaltungsstrafrechtlich zu vernachlässigen. Beweis: meine Einvernahme

Ich stelle den Antrag, das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

In der Folge wurden der Meldungsleger, Insp. B, sowie der zweite Zeuge, Insp. P, vorgeladen.

 

Anlässlich seiner Einvernahme am 31.03.2008 legte Insp. B den Eichschein sowie das Messprotokoll vor und tätigte unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid folgende Aussage:

 

„Die Übertretung wurde per Laser festgestellt. Ich bin ordnungsgemäß eingeschult und die Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten. Es wurde der Beschuldigte gelasert. Dabei ist ein Irrtum ausgeschlossen. Es war zum Zeitpunkt der Messung das einzige Fahrzeug, das die Breitstrahler eingeschaltet hatte.

Als die überhöhte Geschwindigkeit festgestellt wurde, wurde die Nachfahrt begonnen, wobei ich das Fahrzeug nicht aus den Augen ließ. Der Grund der langen Nachfahrt kam daher, dass die Beamten der API Haid keine Anhaltung aus Sicherheitsgründen am Pannenstreifen durchführen. Die nächste Möglichkeit einer Anhaltung war die Raststation Süd, wo die Anhaltung auch durchgeführt wurde.

Bei der Anhaltung wurde die Übertretung zugegeben. Es wurde angegeben, dass er bereits lange unterwegs sei und die Beschränkung übersehen habe."

 

Herr Insp. P gab anlässlich seiner Einvernahme am 31.03.2008 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid Folgendes an:

 

"Die Übertretung wurde per Laser festgestellt. Gelasert hat mein Kollege. Dieser ist geschult und die Verwendungsbestimmungen des Lasers wurden eingehalten. Ich war Lenker des PKW. Wenn ein Fährzeug mit zu hoher Geschwindigkeit gemessen wird, macht der Laser einen anderen Piepston als normal. Darum wird meine Aufmerksamkeit auch auf dieses Fahrzeug gerichtet. Das Fahrzeug hatte die Breitstrahler als einziges eingeschaltet. Aus diesem Grund kann es sich um keinen Irrtum beim Kennzeichen handeln.

Die Nachfahrt dauerte so lange, da am Pannenstreifen keine Anhaltung durchgeführt wird. Die nächste Möglichkeit war bei der Raststation Süd. Bei der Anhaltung selbst wurde die Übertretung zugegeben."

 

Mit Schreiben vom 14.04.2007 wurde der Akt mit dem Ersuchen, die von Ihnen beantragte Einvernahme durchzuführen, an die Bezirkshauptmannschaft V übermittelt.

 

Am 27.05.2008 wurde Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter der Inhalt des Ermittlungsergebnisses zur Kenntnis gebracht und wurde zur Erstellung einer Äußerung eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

 

Mit Schriftsatz vom 10.06.2008 brachte Ihr Rechtsanwalt folgende Stellungnahme ein:

"Zunächst erkläre ich meine Rechtfertigung vom 28.2.2008 voll inhaltlich aufrecht zu erhalten. 1.)

Ich verweise nochmals darauf, dass zum Vorfallszeitpunkt starker Sprühregen vorgelegen ist, sodass es von mir nicht ausgeschlossen werden kann, dass ich an meinem Fahrzeug die Breitstrahler eingeschaltet hatte. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch andere Fahrzeuge, wenn nicht der Großteil der Fahrzeuge, ebenfalls deren Breitstrahler in Betrieb hatten.

 

Die einschreitenden Exekutivbeamten waren in einem „Zwickel11 auf der A 1 Westautobahn postiert und mussten sich erst in den Verkehr Richtung Wien einordnen. Es ist völlig ausgeschlossen, dass die Exekutivbeamten mein Fahrzeug nicht aus den Augen verloren haben. Die einschreitenden Beamten haben auch zu keinem Zeitpunkt auf sich aufmerksam gemacht. Diese hätten mich etwa durch Abgabe von Blinkzeichen oder durch das Überholen meines Fahrzeuges auf sich aufmerksam machen können. All das ist nicht geschehen. Tatsächlich kann ich ausschließen, dass ich eine Geschwindigkeit von 170 km/h eingehalten hatte. Die einschreitenden Beamten sind mir über eine Strecke von ca. 3,5 km nachgefahren und mussten mich aus dem Fließverkehr „heraussuchen".

 

Ich habe auch bei der Anhaltung die Übertretung keinesfalls zugegeben. Ich habe lediglich eingeräumt, dass ich die Geschwindigkeitsbeschränkung möglicherweise übersehen habe und lediglich geringfügig die verordnete Höchstgeschwindigkeit - in einem Bereich zwischen 10 km/h bis 20 km/h - überschritten haben könnte.

Dass ich eine Geschwindigkeit von 170 km/h eingehalten habe, habe ich nicht zugegeben, zumal dies auch nicht der Fall war.

Ich halte meine bisherige Verantwortung aufrecht und wiederhole den Antrag das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 52 lit.a Zif.10a StVO wird durch das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist."

 

Wenn Sie die Ihnen angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung bestreiten, werden Ihnen die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten entgegengehalten, wonach die Lasermessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen ist.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der fachlich geschulten, technisch versierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen die Zeugen anlässlich ihrer Einvernahme hingewiesen wurden, auf sich nehmen würden, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Darüber hinaus wird auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 02.03.1994, Zl. 93/03/0238, hingewiesen, welches wie folgt lautet: Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststeilung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit.

 

Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

 

Durch den im Akt einliegenden Eichschein wurde belegt, dass das Lasermessgerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war. Aus dem Messprotokoll ist die Durchführung der laut Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Kontrollmessungen ersichtlich.

Ihr Fahrzeug wurde mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gemessen. Unter Abzug der bei einer Lasermessung vorgesehenen Toleranz von 3 % wurde Ihnen schließlich eine Geschwindigkeit von 164 km/h angelastet.

 

Die Behörde konnte keinerlei Gründe dafür finden, dass bei der Bedienung des ggstl. Lasermessgerätes ein Fehler unterlaufen sein soll.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurde Ihre aktenkundigen Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt:

Einkommen: mtl. 1.400 Euro netto, Vermögen: keines, Sorgepflichten: Gattin

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk gewertet, straf erschwerend war die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

"In außen bezeichneter wider mich anhängiger Verwaltungsstrafsache würde das Straferkenntnis der BH Linz-Land, GZ: VerkR96-15857-2008/Bru/Pos, vom 05.08.2008 am 08.08.2008 zugestellt.

 

Durch meine auch hiezu bevollmächtigten Rechtsvertreter Mag. M V, Mag. G F, Rechtsanwälte, V, erhebe ich innerhalb offener Frist gegen dieses Straferkenntnis das Rechtsmittel der

 

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich als Rechtsmittelinstanz. 1.) relevanter Sachverhalt:

 

Unstrittig ist, dass ich am 09.01.2008 um ca. 20.47 Uhr als Lenker und Halter des Kraftfahrzeuges Audi A6, amtliches Kennzeichen    , auf der AI, Westautobahn, auf Höhe Gemeinde Pucking, von Richtung Salzburg kommend in Richtung Wien gefahren bin. Zu diesem Zeitpunkt bestand in Fahrtrichtung ein 3-spuriger Kolonnenverkehr, wobei für mich in der vorgelegenen Verkehrssituation nicht einmal die theoretische Möglichkeit, eine Geschwindigkeit von 164 km/h zu erreichen, bestand, zumal vor und hinter mir auf sämtlichen drei Fahrstreifen andere Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h fuhren. Die Möglichkeit, dass in meinem Umfeld ein Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeit von 164 km/h gefahren ist, kann von mir aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden, ist aber auch nicht auszuschließen.

Zum Zeitpunkt der angeblichen Geschwindigkeitsübertretung herrschte sehr starker Sprühregen vor, wobei die Fahrbahn salznass und stark verschmutzt war. Aus diesem Grund musste ich ständig meine Scheibenwaschanlage betätigen und war meine Nummerntafel zu dieser Zeit jedenfalls nicht lesbar.

Aufgrund dieser Fahrbahn- und Wetterverhältnisse kann ich nicht ausschließen, dass auch an meinem Fahrzeug die Breitstrahler eingeschaltet waren, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass auch bei einem Großteil der anderen Fahrzeuge ebenfalls die Breitstrahler eingeschaltet waren, zumal dies die gegebenen Verhältnisse auch erforderten.

 

2.) Begründung: 2.1.

 

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung darauf, dass durch den von den einschreitenden Beamten verwendeten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser eine Geschwindigkeit von 170 km/h gemessen wurde. Ich habe zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit der von den einschreitenden Exekutivbeamten mit dem verwendeten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser gemessenen Geschwindigkeit von 170 km/h bestritten, zumal - wie ich in meiner Rechtfertigung bereits wiederholt angeführt habe - nicht nur mein Fahrzeug, sondern eine Unzahl von Fahrzeugen auf drei Fahrspuren in Richtung Wien gefahren ist. Die von den einschreitenden Exekutivbeamten gemessene Geschwindigkeit von 170 km/h wurde jedoch nicht an meinem Fahrzeug gemessen. Insofern sind die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen für den Anlassfall irrelevant, zumal in diesen die Identität der der Messung unterworfenen Fahrzeuge nicht strittig war.

In diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde jedoch unterlassen ein ausreichendes Ermittlungsverfahren - dies insbesondere durch entsprechende Befragung der Exekutivbeamten - vorzunehmen, wodurch das erstinstanzliche Verfahren mit Verfahrensmängeln behaftet ist.

Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, die Exekutivbeamten zum Inhalt der von mir erstatteten Rechtfertigungen vom 28.2.2008 und 10.6.2008, nämlich dahingehend,

-    ob ein dreispuriger Kolonnenverkehr in Fahrtrichtung Wien bestanden hat

-    wie hoch das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Messung und während des          Nachfahrens war

-    ob starker Sprühregen vorgelegen war (wodurch die nachvollziehbar Annahme           gerechtfertigt wäre, dass auch andere Fahrzeuge den Breitstrahler eingeschaltet hatten)

-    weshalb die einschreitenden Beamten bei der Nachfahrt nicht sofort durch Abgabe von           Blinkzeichen oder Überholen meines Fahrzeuges auf sich aufmerksam gemacht haben            (was bei eindeutiger Identifizierung des Fahrzeuges nachvollziehbar und auch möglich        gewesen wäre).

Darüber hinaus hätten die Exekutivbeamten danach befragt werden müssen, ob mein Kennzeichen erkenntlich war.

Ich habe von Anfang an zugestanden, dass ich möglicherweise eine geringfügige Geschwindigkeitsübertretung im Bereich der 100 km/h-Beschränkung deshalb zu verantworten habe, weil ich mich auf den starken Verkehr konzentrieren musste und nicht ständig den Tacho im Auge haben konnte. Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang insbesondere unterlassen, die Exekutivbeamten konkret dahingehend zu befragen, ob die von

 

mir im Zuge der Anhaltung „zugestandene Übertretung" sich auf die Übertretung im Ausmaß von max. 20 km/h bezogen hat. Dies hätte eine entsprechende Befragung der Exekutivbeamten ergeben.

Insofern ist das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren und das bekämpfte Straferkenntnis mit Verfahrensmängeln behaftet, die auch die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeigeführt haben.

 

2.2.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Damit wird der jedem (Verwaltungs-) Strafverfahren immanente Grundsatz „in dubio pro reo" ausdrücklich für das Verwaltungsstrafverfahren gesetzlich determiniert.

Bei richtiger Abwägung der vorliegenden Ermittlungs- und Beweisergebnisse konnte die belangte Behörde nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des gegen mich gerichteten Tatvorwurfes erlangen. Wenn es auch richtig ist, dass die Exekutivbeamten der Wahrheitsverpflichtung unterliegen und ich als Beschuldigter meine Verantwortung in jede Richtung hin gestalten kann, ist es völlig unzulässig aus diesem Grunde meiner Verantwortung und Rechtfertigung a priori keine Glaubwürdigkeit zu schenken. Meine Aussage ist in sich schlüssig und plausibel und kommt dieser daher - insbesondere in Berücksichtigung des oben genannten Grundsatzes „in dubio pro reo" - der gleiche Beweiswert zu wie den Aussagen der einschreitenden Exekutivbeamten. Die belangte Behörde legt auch nicht dar, weshalb und inwiefern meine Rechtfertigung nicht den Tatsachen entsprechen soll.

Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch durchaus nachvollziehbar und möglich, dass die Exekutivbeamten bei einer Nachfahrt bei starkem Verkehr, Sprühregen und schlechter Sicht über eine Strecke von 3,5 km letztlich nicht jenes Fahrzeug, bei welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung von 170 km/h gemessen wurde, anhielten, sondern eben „das falsche Fahrzeug". Ich habe schlüssig, plausibel und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zu dieser Verwechslung kommen konnte. Diese war insbesondere im gegebenen Verkehrsaufkommen, sowie in den Fahrbahn- und Witterungsverhältnissen begründet. Im Ergebnis hätten bei der belangten Behörde so starke Zweifel an meiner Täterschaft verbleiben müssen, dass auf Grundlage des Grundsatzes „in dubio pro reo" die Einstellung des Strafverfahrens erfolgen hätte müssen.

 

Auch insofern unterliegt das bekämpfte Straferkenntnis und das diesem zugrundeliegende erstinstanzliche Ermittlungsverfahren einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Zu einer Einstellung im Sinne des § 45 Abs.1 Z2 VStG hätte die belangte Behörde insbesondere auch nach Durchführung der von ihr unterlassenen Ermittlungen (durch ergänzende Befragung der Exekutivbeamten im Sinne meiner Rechtfertigungen, wobei ich auf Punkt 2.1. verweise) gelangen müssen.

 

Das bekämpfte Straferkenntnis ist daher zum einen mit Verfahrensmängeln behaftet und liegt diesem darüber hinaus eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde.

 

 

Aus all diesen Gründen stelle ich somit die

 

BERUFUNGSANTRÄGE

 

1.   Meiner Berufung, allenfalls nach Aufnahme der beantragten Beweise und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das wider mich anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2.   In eventu unter Anwendung der Bestimmung des § 21 VstG von einer Strafe abzusehen, insbesondere für den Fall, dass eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 10 km/h bis 20 km/h festgestellt werden sollte.

3.   In eventu die über mich verhängte Strafe schuldangemessen herabzusetzen.

 

V, am 20.08.2008/HV/GR                                         DI R K"

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe  verhängt wurde,  durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen. Die Durchführung  einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung war wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. S-4033/07, und durch abgesonderte Vernehmung des  RevInsp. M. P und durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme vom Lenker des Messfahrzeuges. Diese Sachdarstellungen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen. Auf die persönliche Anhörung der an der Teilnahme verhinderten Beamten wurde einvernehmlich verzichtet.

Der Berufungswerber nahm neben seinem Rechtsvertreter persönlich an der Berufungsverhandlung teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich ob der Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen.

 

 

5. Folgender Sachverhaltslage steht zur Beurteilung:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit u. Örtlichkeit den Pkw auf der Westautobahn (A1) in Fahrtrichtung Wien. Bei Strkm 175,199 soll die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers mittels Lasermessung aus einer Entfernung von 239 m (Standort bei Strkm 174,960) mit 170 km/h festgestellt worden sein.

Dabei wurde der sogenannte Verkehrsfehler (gemessene Geschwindigkeit 174 km/h)  bereits berücksichtigt.

Damals herrschten feuchte Fahrbahnverhältnisse und wegen Bewölkung und Neumondes am 8.1.2008 wohl tiefe Dunkelheit.

Nach der Anhaltung nach ca. 3,5 km auf dem Parkplatz bei der Autobahnstation Ansfelden-Süd vermeinte der Berufungswerber gegenüber den Polizeibeamten (RI Manuel B u. Insp. Pfeiffer) sinngemäß die Beschränkung übersehen oder zu spät gesehen zu haben. Die damals nicht dezidierte bestreitende Verantwortung erklärt der Berufungswerber sinngemäß mit seiner durch die Anhaltung ausgelösten Gemütszustand in Form von Nervosität.

Am gemessenen Fahrzeug fanden sich laut Meldungleger die Breitstrahler eingeschaltet, was ihrerseits offenbar als nachhaltiges Indiz für die richtige Zuordnung des Messergebnis zum Fahrzeug des Berufungswerbers gewertet wurde. Offenbar wäre ohne die eingeschalteten Breitstrahler die Zuordnung seitens des Meldungslegers nicht gesichert gewesen.

Der Berufungswerber stellt folglich in seiner gesamten Verantwortung die ihm zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit in Abrede.  Er räumt wohl eine mögliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit allenfalls um 20 km/h, nicht jedoch in dem ihm zur Last gelegten Umfang, ein.

Er vermeint im Gegensatz zu den Polizeibeamten es hätte durchaus  starkes Verkehrsaufkommen geherrscht und die Beamten seien vor der Anhaltung ein Stück neben ihm hergefahren und hatten seiner Ansicht nach offenbar Zweifel ob sein Fahrzeug das vermutlich Gemessene wäre.

 

 

5.1.1. Der Berufungswerber  machte anlässlich der Berufungsverhandlung einen sehr sachlichen Eindruck und überzeugte letztlich dahingehend, dass wohl doch bei der Zuordnung des gemessenen Fahrzeuges ein Irrtum nicht ausgeschlossen werden kann. Plausibel scheint insbesondere sein Vorbringen vor dem realen Hintergrund, dass bis zum Aufschließen auf sein Fahrzeug eine nicht unerhebliche räumliche und zeitliche Distanz und damit eine Verwechslungswahrscheinlichkeit entstand, sodass letztlich seiner bestreitenden Verantwortung gefolgt wird.

Die Messung erfolgte hier auf 239 m vom stehenden Fahrzeug aus. Wegen der nassen Fahrbahn kann ferner von einer starken Lichtreflexion von der Fahrbahn weg ausgegangen werden, was nicht nur die Visierung, sondern wohl auch die nachfolgende Fixierung des vermeintlich gemessenen Fahrzeuges erschwerte. Die Nachfahrt wurde vom Stand weg  und ohne Blaulicht aufgenommen. Unstrittig und logisch folgte daraus eine längere  Aufholfahrt  und eine sich vorerst ergebende größere Distanz zum vorausfahrenden Verkehr. Das auf der Einbindung der A25 in die A1 doch reges Verkehrsaufkommen herrschte ist ebenso evident als dadurch in diesem Bereich der Verkehr durch viele Spurwechsel stark verschachtelt. Der visuelle Kontakt zu einem Fahrzeug kann dadurch leicht verloren gehen. Dies ist jedenfalls nicht praxisfern und kann für jeden Fahrzeuglenker empirisch nachvollzogen werden. Das ein nicht geringer Prozentsatz von Fahrzeuglenkern, dies insbesondere bei nasser Fahrbahn, auch die Zusatzscheinwerfer verwenden kann ebenfalls als evident gelten.

Wenn letztlich das Fahrzeug des Berufungswerbers noch deutlich vor Ansfelden eingeholt wurde, ist dies schließlich zumindest ein Indiz für eine angepasste Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers ab dem Passieren des Standortes des Messfahrzeuges.  Dies lässt vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Darstellungen des Berufungswerbers, der es immerhin auf sich nahm persönlich aus Kärnten zur Berufungsverhandlung anzureisen,   zumindest die Möglichkeit einer Verwechslung oder Fehlzuordnung nicht gänzlich ausschließen.

Selbst wenn die Meldungsleger ebenfalls aus deren subjektiven Sicht eine Verwechslung ausschließen zu können glaubten und der abgesondert einvernommene Insp. P seinerseits seine Darstellung überzeugend vortrug, bleibt doch die Darstellung des Berufungswerber, wonach das Polizeifahrzeug länger auf seiner Höhe gefahren sei und die Polizeibeamten dadurch eine gewisse  Unsicherheit signalisiert haben mögen, als sachliche Grundlage für Zweifel an der richtigen Zuordnung.

Daher folgt die Berufungsbehörde vor diesem Hintergrund dieser doch zahlreichen die Zuordnung des Messobjektes zum Messergebnis erschwerenden Umstände der Verantwortung des Berufungswerbers, dass er mit der  ihm zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit zumindest nicht mit der rechtsstaatlich gebotenen Sicherheit unterwegs war.

 

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

An Würdigung von Beweisen iSd § 45 Abs.2 AVG ist vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens ein strengerer Maßstab und nicht bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Wenngleich die als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes wohl zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua), darf dies nicht zum Ergebnis führen, dass jede selbst unter Einhaltung aller Vorschriften, eine "rite legis" durchgeführte Messung als über jeden Einzelfall erhabenes Postulat hätte (vgl. auch VwGH 12.4.1999, 98/11/0272). Es bedarf demnach einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Angaben des Meldungslegers.

Die Umstände unter denen hier die Messung erfolgte, insbesondere die Dunkelheit und die feuchten zum Verschmieren der Windschutzscheibe neigenden Fahrbahnverhältnisse, in Verbindung mit dem Umstand der Weitläufigkeit  der Fahrstrecke bis zur Anhaltung, war gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" der Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen gewesen.

Abschließend demnach auf § 45 Abs.1 Z1 VStG zu verweisen, demnach selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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