Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163535/2/Br/Se

Linz, 29.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied                                                                     3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D H K, geb.    , R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P M, K, gegen den Punkt 1.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.8.2008, Zl. VerkR96-2513-2008 BS, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Als kosten für das  Berufungsverfahren werden 43,60 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

II.   § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verhängte mit dem Punkt 1.) des  o.a. Straferkenntnisses über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, weil er am 19.4.2008 um 17:50 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug, Renault Magnum DXi 460 mit Anhänger, Schmitz SBR, SCS, Kennzeichen    u.    , auf der A7, Mühlkreisautobahn bei Strkm 25,700 – Parkplatz Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Süd -  später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt habe, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen sei.

Dadurch habe er gegen § 42 Abs.2 iVm § 99 Abs.2a StVO 1960 verstoßen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Die Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten erfolgte durch die dienstliche Wahrnehmung von Polizeibeamten und dem technischen Auswertesystem, deren Ergebnisse der Anzeige beigeschlossen sind. Ihrem Einspruch sind keine konkreten Widerspruchsangaben zu entnehmen, weshalb weitere Ausführungen dazu entfallen. Durch die Auswertungen und die dienstliche Wahrnehmung werden die Ihnen angelasteten Übertretungen als hinlänglich erwiesen angesehen. Die Nichteinhaltung der Lenkpausen wurde zu einem Tatbestand zusammengefasst, da es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt.

§ 42 Abs. 1 und 2 StVO 1960 lauten:

(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 99 Abs. 2a StVO 1960 mit Geldstrafen von 218 Euro bis 2.180 Euro zu ahnden.

Übertretungen der EG-VO 3821/85 und EG-VO 561/2006 sind gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 jeweils mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu ahnden.

Unter Zugrundelegung Ihrer Ausführungen und der im Akt vorliegenden Beweismittel kam die Behörde bei freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass Sie die Ihnen angelasteten Tatbestände verwirklicht und als Verwaltungsübertretungen zu verantworten haben.

Die Behörde gelangte zu der Ansicht, dass bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Rechtsschutzinteressen und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen wurden.

Da diese Übertretung unter Strafsanktion gestellt ist, war mit Bestrafung vorzugehen.

Bei der Überprüfung der Strafhöhe wurde das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre von der Behörde geschätzten und von Ihnen unwidersprochenen Einkommen,-, Vermögens- ­und Familienverhältnisse berücksichtigt.

Eine teilweise Herabsetzung der Strafen auf das festgesetzte Ausmaß ist gerade noch vertretbar. Diese Geldstrafen sind jedoch notwendig, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten."

 

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit folgender Ausführung entgegen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Namens und in Vollmacht meines Mandanten, Herrn D H K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit dem Geschäftszeichen VerkR96-2513-2008-BS

 

BERUFUNG

 

ein und beantrage,  der Berufung Folge zu geben  und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw. dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass kein vorwerfbares Verhalten vorliegt.

Für den Fall dass die Strafverfügung nicht aufgehoben wird und nicht festgestellt wir dass kein vorwerfbares Verhalten vorliegt, stelle ich Namens und in Vollmacht des Berufungswerbers den Antrag, das Straferkenntnis durch erhebliche Herabsetzung der Höhe der Strafe (sowie des Kostenbescheides ) abzuändern.

 

Begründung:

 

1.   Herrn D H K werden durch das angefochtene Straferkenntnis vom 20.08.2008, welches hier am 27. 08.2008 zugestellt wurde, 10 einzelne Tatvorwürfe gemacht. Zu den Tatvorwürfen nehme in Reihenfolge des Straferkenntnisses Stellung.

 

2.   Herr K soll gegen das Samstagsfahrverbot zwischen 15 :00 und 24:00 Uhr verstoßen haben. Herr K räumt diesen Verstoß ein. Er ist geständig. Er bedauert sein Vergehen. Herr K war das erste Mal in Österreich und er wusste nicht, dass in Österreich am Samstag von 15:00 bis 24:00 Uhr ein Fahrverbot besteht. Wir bitten, dies bei dem anzunehmenden Maß des Verschuldens zu berücksichtigen und von einer Geldstrafe abzusehen. Herr K wird den begangenen Fehler sicherlich nicht wiederholen. Er hat aus den Geschehnissen gelernt.

 

3.   Zu diesem Vorwurf ist zu sagen, dass das Fahrzeug des selbständigen Spediteurs K auf seinem Standortparkplatz, d.h. zu Hause stand. In der Bundesrepublik Deutschland wird das Vergessen des Nachtrages, und darum handelt es sich hier wohl nicht, als Bußgeld geahndet. Soweit Auto und Fahrerkarte belegen, dass das Fahrzeug nicht bewegt wurde, wird von Ruhezeit ausgegangen. Darüber hinaus ist es möglich, den Fehler durch eine Arbeitsfreibescheinigung zu heilen. Eine solche Bescheinigung wird kurzfristig nachgereicht werden.

 

4.   Während der Zeit von 02:49 bis 02:49 Uhr gab es drei mehrstündige und eine Einstündige, Lenkzeitunterbrechung. Selbst wenn die Ruhezeit verkürzt war, ging trotzdem aufgrund der länger als notwendigen Lenkzeitunterbrechungen keine Gefährdung des Straßenverkehrs von Herrn K aus.

5.   Hier möchte ich darlegen, dass es während der Zeit vom 02:49 Uhr bis 22.32 Uhr erhebliche Lenkzeitunterbrechungen gab. Ich nehme in soweit zu 3. Bezug.

 

6.   Hier möchte ich ergänzend zum Vorwurf betreffs des 15.04.2008 vortragen: Die Fahrtunterbrechung am 15.04.2008 dauerte nicht von 20:20 Uhr bis 20:38 Uhr, sondern von 20:30 Uhr bis 21:15, mithin 45 Minuten.

 

Abschließend möchte ich zusammenfassen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn K sehr beengt sind. Herr K bereut die Verstöße außerordentlich. Herr K ist bis jetzt nicht in Erscheinung getreten."

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung konnte hier mangels eines gesonderten Antrages unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

Zu den Punkten 2.) bis 8.) des angefochtenen Straferkenntnis ergeht durch das für diesen Spezialbereich des Kraftfahrgesetzes zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. eine gesonderte Entscheidung (AZ: VwSen-163505).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Mangels unbestritten bleibender Tatsache der Lenkzeit an einem Samstag nach 15:00 Uhr auf einer offensichtlichen Verkehrsfläche iSd der StVO 1960 und mangels eines Einwandes einer etwaigen Sonder- oder Ausnahmegenehmigung kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden.

 

 

4.1. Mit dem sinngemäßen Berufungsvorbringen er habe über das Wochenendfahrverbot in Österreich nicht bescheid gewusst, vermag der Berufungswerber dem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegen treten.  Gehört es doch zu den Kernaufgaben eines Berufskraftfahrers sich über spezifische Bestimmungen im Ausland Kenntnis zu verschaffen. Das er über diese seit Jahrzehnten in Österreich bestehende "Wochenendfahrverbot" nicht gewusst hätte, vermag ihm nicht geglaubt werden. Das allenfalls auch Interessen seines Auftraggebers hinter der Fahrtausführung gestanden sein mögen, wäre allenfalls eine Erklärung für das Verhalten des Berufungswerbers. Diesbezüglich liegt ein Vorbringen aber nicht vor. Auf ein solches Interesse könnten allenfalls die übrigen Punkte der Nichteinhaltung von Ruhezeiten und gleichzeitiger Überschreitung der erlaubten Fahrtzeiten zumindest ein Indiz sein.

Dies ist im gegenständlichen Verfahrenspunkt jedoch unbeachtlich.

 

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotesordnung verstößt.

Nach § 42 StVO besteht ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

(2) In der im Abs.1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da der Berufungswerber  im gegenständlichen Fall zum Verschulden nichts weiter vorgebracht hat war im Sinne des § 5 Abs.1 VStG jedenfalls ein Verschulden anzunehmen, zumal es sich bei dem vorliegenden Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Insofern der Berufungswerber  - wenn auch nur betreffend die  Strafbemessung - anführt, ihm sei das Verboot nicht bekannt gewesen, ist ihm unter Hinweis auf die obigen Feststellungen zu entgegnen,  dieses hätte ihm zumindest bekannt sein müssen. Diese Übertretung ist daher keinesfalls vor einem Hintergrund begangen worden die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Auch der O.ö. Verwaltungssenat kann derartiges in keiner Weise erkennen.

 

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Selbst wenn dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit und auch der Geständigkeit zukommt, vermag in diesem Punkt mit Blick auf die mit der in der Verletzung dieses Fahrerverbotes zu erblickender Schädigung rechtlich geschützter Interessen selbst bei unterdurchschnittlicher Einkommenslage in der Ausschöpfung des Strafrahmens im Bereich von 10% ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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