Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251879/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 24.09.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des E D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. Mai 2008, GZ 159369/2007, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. Mai 2008, GZ 159369/2007, wurden über den Rechtsmittelwerber zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 56 Stunden) verhängt, weil er am 21. September 2008 in Freistadt zwei Frauen als Verkäuferinnen beschäftigt habe, ohne diese zuvor beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung angemeldet zu haben. Dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) begangen, weshalb er jeweils nach § 111 ASVG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 4. Juni 2008 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Juli per e-mail bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

1.3. Mit e-mail des Bürgermeisters der Stadt Linz vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, Beweise für die von ihm in seiner Berufung geltend gemachte Ortsabwesenheit vorzulegen bzw. den Vorwurf, dass die Vorfälle unrichtig beurteilt wurden, näher zu begründen.

1.4. In der Folge führte der Rechtsmittelwerber in einem am 24. Juli 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz zunächst ergänzend aus, dass ihm die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Jänner 2008 infolge seiner bis zum 31. März 2008 geschäftlich bedingten Ortsabwesenheit nicht zugestellt worden sei. Außerdem seien die beiden im Straferkenntnis angeführten Damen bei ihm nicht beschäftigt, sondern bloß auf Probe engagiert gewesen. Da gleich am ersten Probetag eine Kontrolle des Finanzamtes erfolgte, hätten sich diese unmittelbar danach wieder entfernt, weshalb im Ergebnis auch kein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen sei.

1.5. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen und die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu GZ 159369/2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung. Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

3.2. Das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. Mai 2005, Zl. 159369/2007, wurde dem Rechtsmittelwerber laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 4. Juni 2008 (Mittwoch, kein Feiertag) durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs.2 AVG mit Ablauf des 18. Juni 2008 (Mittwoch, kein Feiertag).

 

Die Berufung des Rechtsmittelwerbers wurde jedoch erst am 4. Juli 2008 – und damit offenkundig verspätet – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebracht. Diese Verspätung rechtfertigte der Beschwerdeführer damit, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen sei. Er konnte jedoch trotz einer diesbezüglich ausdrücklichen Aufforderung durch die Erstbehörde weder für die Abwesenheit noch für den allenfalls gemäß § 17 Abs. 3 ZustG maßgeblichen Zeitpunkt seiner Rückkehr an die Abgabestelle entsprechende Beweismittel vorlegen, die sein diesbezügliches Vorbringen in irgendeiner Form als glaubhaft hätten belegen können.

 

Es war sohin davon auszugehen, dass die Zustellung des Straferkenntnisses am 4. Juni 2008 wirksam und demgemäß die dagegen erst am 4. Juli 2008 erhobene Berufung verspätet war.

3.3. Bei dieser Sachlage musste die vorliegende Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden, sodass folglich auf das Sachvorbringen des Beschwerdeführers schon von vornherein gar nicht eingegangen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

 

Rechtssatz:

VwSen-300879/2/Gf/Mu/Ga vom 24. September 2008

§ 63 Abs. 5 AVG:

Berufung verspätet, wenn diese erst einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Erstbehörde eingebracht wurde und trotz entsprechender Aufforderung keine Belege für die vom Rechtsmittelwerber behauptete Ortsabwesenheit vorgelegt werden konnten.

 

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