Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281034/36/Wim/Ps

Linz, 30.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Mag. K F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, L, M, vom 24. August 2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. August 2007, Zl. Ge96-141-2006/HW, wegen Übertretungen des Arbeitnehmer­Innenschutz­gesetzes, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 10. Juni und 1. September 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1) keine Folge gegeben.

Im erstinstanzlichen Spruch entfällt unter der Überschrift "Sachverhalt" die Formulierung "… und auf den Boden vor dem Waggon gestellt wurden, …".

 

Die verhängte Geldstrafe wird pro Arbeitnehmer auf jeweils 250 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 24 Stunden festgesetzt.

 

Der Berufungswerber hat zusätzlich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag 100 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

II.        Hinsichtlich des Faktums 2) wird das gegenständliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 45 Abs.1 Z2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 130 Abs.1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in zwei Fakten eine Geldstrafe von jeweils 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 48 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Arbeitgeberin F AGRARHANDEL GmbH, Geschäftsanschrift H, M, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Bei einer am 09.03.2006 durch das Arbeitsinspektorat St. Pölten durchgeführten Unfallerhebung am Gelände der genannten Gesellschaft in E, I, wurden folgende Übertretungen von Arbeitnehmer­schutz­vorschriften festgestellt:

 

Sachverhalt:

Herr I G, geb., Arbeitnehmer der F AGRARHANDEL GmbH, verunfallte am 09.03.2006 gegen 05.40 Uhr am Gelände der F AGRARHANDEL GmbH in E; I, indem er Big-Bag's, diese waren mit Streusalz gefüllt, nachdem diese zum Entladen an den Haken genommen, aus den Waggons gehoben und auf den Boden vor dem Waggon gestellt wurden, aufschnitt. Zum Entleeren des Big-Bag wurde dieser durch einen anderen Arbeitnehmer der o.a. Gesellschaft, Herr G P, mittels Hydraulikbagger ein Stück hochgehoben. Da der Big-Bag nicht wie geplant aufplatzte, riss dann von dem noch vollen Big-Bag eine der beiden Schlaufen ab, wodurch der Big-Bag ausschwenkte und den Arbeiter G traf. Dieser erlitt zahlreiche Verletzungen wie Beckenbruch und Rippenbrüche sowie weitere Verletzungen am linken Ellbogen, am linken Bein und am Knöchel rechts.

 

Tatvorwürfe:

 

1) Für die beiden Arbeitnehmer, I G und G P, erfolgte keine nachweisliche Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 14 Abs. 1 bis 5 des ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes (ASchG) dar, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

(2)     Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen

1.     vor Aufnahme der Tätigkeit,

2.     bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

3.     bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4.     bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,

5.     bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und

6.     nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

(4) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.

(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.

 

2) Der Arbeitnehmer G P war nicht im Besitz einer Fahrbewilligung für die Benutzung des Hydraulikbaggers.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 33 Abs. 1 der AM-VO dar, wonach mit den Führen von Kranen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, die über eine Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen. Laut Abs. 2 leg. cit. darf die Fahrbewilligung erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass zum Faktum 1) Herr G P sehr wohl unterwiesen worden sei und eine langjährige Erfahrung im Umgang mit Baggern und Kränen habe und auch Herr G eine ordnungsgemäße Unterweisung erhalten habe. Der Umstand, dass sich Herr G in den unmittelbaren Nahebereich der zu entleerenden Säcke begeben habe, während diese angehoben wurden, wäre nicht vom Beschuldigten zu verantworten und sei ihm nicht als Verschulden anzulasten. Herr G P sei im Besitz einer Fahrbewilligung für die Benützung des Hydraulikbaggers gewesen und er wäre bereits vor dem Vorfall vom 9. März 2006 wiederholt beauftragt worden, den gegenständlichen Hydraulikbagger im Betrieb der Firma F Agrarhandel GmbH zu bedienen. Es würden keine gesetzlichen Vorgaben existieren, in welcher Form die Fahrbewilligung zu erteilen sei. Die am 26. Juli 2006 über die Fahrbewilligung ausgestellte Urkunde bedeute nicht, dass Herr P vor diesem Zeitpunkt noch keine solche gehabt hätte. Die Erstellung dieser Urkunde sei vielmehr eine Reaktion auf ein Schreiben des Arbeitsinspektorates St. Pölten gewesen.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 10. Juni und 1. September 2008, bei denen neben dem Berufungswerber auch mehrere Zeugen einvernommen wurden.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der verunfallte Herr I G hat am 9. März 2006 gegen 04.00 Uhr gemeinsam mit Herrn G P, der einen auf einen Kran umgebauten Hydraulikbagger bediente, mit der Entladung von sogenannten Big-Bag's, in denen Streusalz enthalten war, begonnen. Gegen 05.40 Uhr wurden vier Big-Bag's gleichzeitig aus einem Eisenbahnwaggon gehoben und zu Herrn G geschwenkt und auf halber Mann-Höhe in etwa gehalten, woraufhin dieser im unteren Bereich die Big-Bag's zum Zweck der Entleerung aufschnitt. Jeder dieser vier Big-Bag's hatte jeweils zwei Laschen, wobei beim Aufschneiden die Lasche eines Big-Bag's gerissen ist und durch ein Ausschwenken Herr G schwer verletzt wurde.

Sowohl Herr P als auch Herr G wurden unmittelbar vor Durchführung dieser Tätigkeiten nicht ausreichend und nachweislich über Sicherheits- und Gesundheitsschutz unterwiesen. Herr G spricht zudem kaum Deutsch. Eine Unterweisung bereits einige Zeit vorher gegenüber Herrn P ist durch den Stammbaggerfahrer Herrn A erfolgt.

Herr P war im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls im Besitz einer mündlich erteilten Fahrerlaubnis für den Hydraulikbagger, die erst später in schriftlicher Form über Aufforderung des Arbeitsinspektorates ausgestellt wurde.

 

3.3    Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus einer Zusammenschau der Aussagen der Zeugen G, P und A sowohl in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen als auch in ihren Einvernahmen vor der Polizei und dem Arbeitsinspektorat sowie aus den Aussagen von Mag. D F.

 

So hat Herr G durchaus glaubwürdig dargelegt, dass er um 04.00 Uhr in der Früh seine Tätigkeit bei der Firma F aufgenommen hatte, nachdem am Vortag Herr P mit dem Seniorchef darüber gesprochen hat, dass er in der Firma anfangen könne. Dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung ohne Arbeitsverhältnis gehandelt hat, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, noch dazu wurde der Berufungswerber rechtskräftig wegen einer unbefugten Ausländerbeschäftigung in dieser Angelegenheit bestraft.

 

Auch der Vorgang beim Aufschneiden der Säcke, dass diese halbhoch angehoben waren, wie von Herrn G geschildert, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar, da dies arbeitstechnisch die rationellste und bequemste Abfolge darstellt, wenngleich daraus natürlich entsprechende Sicherheitsrisiken entstehen. Auch in der Aussage von Herrn P hat dieser angegeben, dass nicht alle Säcke auf den Boden gestellt wurden und es durchaus sein konnte, dass sie manchmal auch halbhoch gehalten wurden.

Zusätzlich wurde von Herrn P und auch von Herrn A angeführt, dass es immer wieder vorgekommen war, dass bei Entladevorgängen bei Big-Bag's Schlaufen reißen und gerade wenn ein solcher Sack wieder aufgehoben wird, diese Gefahr noch größer ist. Auch daraus lässt sich ableiten, dass es auch aus dieser Sicht günstiger war, den Sack nicht mehr abzustellen und anschließend wieder aufzuheben. Außerdem ist das Aufschneiden der Big-Bag's in einer halbhohen Höhe bequemer durchzuführen, als wenn diese am Boden liegen bzw. ist dies in einer solchen Lage oft gar nicht mehr möglich, dass diese an der unteren Seite aufgeschnitten werden.

 

Im Betrieb gibt es kein nachvollziehbares und auch schriftlich dokumentiertes System über erfolgte Unterweisungen. In der Regel schulen nur bestehende Arbeitnehmer andere Arbeitnehmer in diese Tätigkeiten ein, so war dies zumindest im Bereich der Kranfahrertätigkeit von Herrn P, der laut Aussagen von Herrn A von ihm eingeschult wurde. Ein Nachweis darüber ist nicht erfolgt. Bezüglich Herrn G hat Herr P selbst angegeben, dass er ihm praktisch nur gesagt habe, er solle sich den Säcken nicht zu weit nähern. Dies ist aber keinesfalls als ausreichende und umfassende Sicherheitsunterweisung anzusehen. Eine Einschulung ist überdies nicht unmittelbar vor Beginn der Entladung dieser Waggons sondern zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. So stellte das Entleeren der Big-Bag's keine regelmäßige Tätigkeit sondern eher einen Sonderfall dar und hatte Herr P darin auch keine besondere Erfahrung. Die vorgenommene Belehrung war keinesfalls ausreichend. So hat auch Herr P bei seiner Einvernahme vor dem Arbeitsinspektorat angegeben, dass er nie von seinem Arbeitgeber entsprechend unterwiesen worden ist und dies stellt sogar die zeitnäheste Aussage dar.

 

3.4.   Auf die Einholung des beantragten Gutachtens eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass es bei der vom Zeugen A geschilderten Art der Entleerung von Big-Bag's zu keiner Gefahr durch Last- oder Schwerpunkt­veränderungen kommen kann, konnte verzichtet werden, da sich aus der Gesamtheit aller Aussagen der Zeugen P und G ergibt, dass eine Verletzung durch ein Ausschwingen der Säcke erfolgt ist und es auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates klar ist, dass es zu einem Ausschwingen kommt, wenn eine einzige Lasche eines Big-Bag's reißt. Zudem ist der konkrete Hergang der Verletzung für den gegenständlichen Tatvorwurf der mangelnden Sicherheits­unterweisung nicht primär maßgeblich.

 

3.5.   Dass Herr P im Unfallszeitpunkt bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis für den Kranbagger war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Frau Mag. D F sowie Herrn P selbst sowie auch des Berufungswerbers. So haben alle übereinstimmend angegeben, dass Herr P bereits bei seiner Aufnahme auch deshalb aufgenommen wurde, damit er auch aushilfsweise neben seiner Lkw-Fahrertätigkeit auch Kranfahrerdienste ausübt. Er hat Kranführerarbeiten mit dem gegenständlichen Bagger auch schon des Öfteren im Rahmen seiner Tätigkeit – er war ja zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles schon einige Monate bei der Firma F beschäftigt – durchgeführt. Überdies ist es nicht anzunehmen, dass er im Betrieb eine solch sensible Tätigkeit ausübt, ohne dass dies von der Betriebsleitung erlaubt ist noch dazu über einen längeren Zeitraum. Zudem wurde er auch deswegen eingestellt, um auch aushilfsweise als Kranführer zu arbeiten. Die nachträgliche schriftliche Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis wurde nachvollziehbar und glaubwürdig damit begründet, dass dies eine Reaktion auf ein Schreiben des Arbeitsinspektorates war und zu Beweiszwecken erfolgt ist.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zu den Rechtsgrundlagen und deren Zitierung kann grundsätzlich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Dass keine ausreichende und nachweisliche Unterweisung der beiden tätigen Arbeitnehmer erfolgt ist, ergibt sich aus dem Beweisverfahren. Gerade bei derart sensiblen Tätigkeiten, wo bekannt ist, dass immer wieder Laschen reißen und daher von diesen ein hohes Gefahrenpotential ausgeht, muss umso mehr Wert auf eine ausreichende und auch zeitnahe Sicherheitsunterweisung gelegt werden. Der Berufungswerber hat sich in diesem Fall nicht darum gekümmert und war auch in das gesamte System der Sicherheitsunterweisungen und -belehrungen offensichtlich nicht eingebunden.

Die Tat wurde daher in objektiver Hinsicht verwirklicht. In subjektiver Hinsicht genügt für die Annahme des Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit, die angenommen wird, wenn der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Dies ist ihm im Verfahren nicht gelungen und er hat somit die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Ein bloßes Verweisen auf die Eigenverantwortlichkeit der tätigen Arbeitnehmer und vor allem des verletzten Arbeitnehmers reicht hier nicht aus, da gerade diese Sicherheitsbelehrungen den Sinn hätten, um den verwirklichten Arbeitsunfall zu verhindern.

 

4.2.   Da die mangelnde Sicherheitsbelehrung gegenüber den beiden beschäftigten Arbeitnehmern vorgeworfen wurde, ist es auch notwendig, darüber zwei Einzelstrafen zu verhängen. Deshalb wurde die verhängte Gesamtstrafe in zwei gleich hohe Einzelstrafen aufgeteilt. Dies ist insofern zulässig, als es sich um den gleichen Unrechtsgehalt und die gleichen Auswirkungen der Taten handelt und daher eine Aufteilung den Berufungswerber in seinen Rechten nicht beeinträchtigt und diesen dadurch auch nicht schlechter stellt.

 

4.3.   Zur Höhe der verhängten Strafe ist anzuführen, dass die Strafbemessung durch die Erstbehörde sehr wohl im Sinne des § 19 VStG durchgeführt wurde und die Erstbehörde zu Recht mangels Angaben von den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen ist. Bei einem Strafrahmen von 145 Euro bis 7.260 Euro bewegen sich die verhängten Strafen im absolut unteren Bereich, auch angesichts des Umstandes, dass aufgrund der mangelnden Sicherheitsbelehrung es zu einem schweren Arbeitsunfall gekommen ist.

 

Ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber den Erschwerungsgründen gemäß § 20 VStG liegt nicht vor. So scheinen gar keine Milderungsgründe auf. Angesichts der Umstände der Übertretung und der davon ausgehenden bzw. realisierten Gefahr für den Arbeitnehmer G sowie dem Fehlen eines bloß geringfügigen Verschuldens, für das sich aus dem Verfahren keine Anhaltspunkte ergaben, gelangt auch die Bestimmung des § 21 VStG nicht zur Anwendung und es war zum Faktum 1) spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.1.   Da der Berufung zu diesem Faktum keine Folge gegeben wurde, war aufgrund des § 64 VStG dem Berufungswerber ein zusätzlicher 20%iger Verfahrenskostenbeitrag aufzuerlegen.

 

5.2.   Da das Beweisverfahren hinsichtlich des Faktums 2) ergeben hat, dass der Arbeitnehmer P sehr wohl im Besitz einer mündlichen Fahrbewilligung war und in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine schriftliche Ausfertigung nicht verlangt ist, war diesbezüglich der Strafvorwurf zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Es entfällt für dieses Faktum natürlich auch der Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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