Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281013/41/Kl/RSt

Linz, 07.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn O M, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G, Dr. S und Dr. P, Estraße, 46 W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Juni 2007, Ge96-105-2007-RE, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 4. September 2007, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorliegens von Umständen, die die Strafbarkeit aufheben, eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Juni 2007, Ge96-105-2004-RE, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen in Höhe von 250 Euro in vier Fällen, Ersatzfreiheitsstrafen von viermal zwei Tagen, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 Abs.2 und § 7 Abs.1 BauV iVm § 130 Abs.5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 12.7.2007, und die Berufung am 4. September 2007 durch mündliche Verkündung mit Spruchergänzungen als unbegründet abgewiesen.

 

2. Im Grunde einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/02/0314-5, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Bei Schwierigkeiten bei der Zustellung der Ladung des vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen muss die Ladungsadresse bekanntgegeben und der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert werden, eine ladungsfähige Adresse ausfindig zu machen. Weiters sind allenfalls unwillige Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen.

 

3. Gemäß § 31 Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind.

 

Die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden am 16.9.2004 begangen. Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wurde am 4. September 2007 verkündet. Die dreijährige Verjährungsfrist für die Strafbarkeitsverjährung endete daher am 16.9.2007.

 

Gemäß § 31 Abs.3 dritter Satz VStG ist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften nicht einzurechnen. Das Verfahren vor dem VwGH, VfGH oder EuGH beginnt mit Einlangen des jeweiligen Antrages bei dem betreffenden Gerichtshof und endet mit Zustellung des Erkenntnisses des Gerichtshofes an die antragstellende Stelle (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz, 16. Auflage, Anmerkung 11 auf Seite 221).

 

Die Bescheidbeschwerde ist am 29. Oktober 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Aufgrund der Tatbegehung am 16.9.2004 ist bereits vor Einbringung der Beschwerde am 16.9.2007 Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG eingetreten. Diese bildet einen Strafaufhebungsgrund, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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