Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110886/2/Kl/RSt

Linz, 07.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn M Ü, S, 63 A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. August 2008, VerkGe96-78-1-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 80 Euro; es entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. August 2008, VerkGe96-78-1-2008, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) 484/2002 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in D-63 A, Sweg am 31.3.2008 gegen 13.00 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen AB und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen AB, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: M Ü, S, D-63 A, Lenker: M C, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (15.283 kg Sammelgut) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass der Fahrer M C als Ersatz für den vorgesehenen Fahrer H O gefahren sei, weil letzterer durch den Tod seines Vaters eine Woche beurlaubt werden musste. Es werde ersucht das Verfahren einzustellen bzw. von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Weil in der Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Höhe der Strafe angefochten wird, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, kann von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z2 VStG abgesehen werden.

 

Im Grunde der Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige und angeschlossenen Kopien der mitgeführten Papiere sowie aufgrund des Umstandes, dass der Sachverhalt vom Bw zugegeben wurde, steht als erwiesen fest, dass der Bw am 31.3.2008 gegen 13.00 Uhr mit näher bezeichnetem Kraftfahrzeug, gelenkt durch M C, welcher türkischer Staatsangehöriger ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von der Türkei durch Österreich mit dem Zielort in Deutschland durchgeführt hat, wobei vom Lenker Führerschein und Zulassungsscheine, ein Reisedokument, ein CMR-Frachtbrief, ausgestellt auf die M. Ü Spedition, sowie eine gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/BY-008AB1 der Stadt A (gültig vom 23.12.2003 bis 22.12.2008) mitgeführt und vorgewiesen hat. Eine Fahrerbescheinigung für den Lenker liegt nicht vor und wurde nicht mitgeführt. Auch wurde keine CEMT-Genehmigung mitgeführt und vorgewiesen. Der Lenker gab bei seiner Anhaltung und Kontrolle an, dass es keine Fahrerbescheinigung gäbe.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF. BGBl. I Nr. 153/2006 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Standort ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

 

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der europäischen Union der Konferenz der Verkehrsminister (CEMT),

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (kurz: EU-VO) unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgestellt wurden.

 

Gemäß Art.6 EU-VO ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote oder Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes wurde daher vom Bw mit dem Standort A in Deutschland ein grenzüberschreitender gewerblicher Gütertransport durchgeführt, der von einem türkischen Lenker gelenkt wurde, wobei auf dieser Fahrt eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt und verwendet wurde, der türkische Lenker aber keine Fahrerbescheinigung besaß. Es wurde daher vom Bw nicht Sorge getragen, dass eine Fahrerbescheinigung besteht und mitgeführt wurde. Es wurde daher – wie vom Bw selbst zugegeben wurde – der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Wenn hingegen der Bw vorbringt, dass der Vater des vorgesehenen Fahrers verstorben sei und daher der Fahrer beurlaubt werden musste, sodass ersatzweise der nunmehrige Lenker M C als Ersatz eingesprungen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Umstand keinen Entschuldigungsgrund darstellt. Der Bw weiß, dass für grenzüberschreitende Güterbeförderungen durch Lenker mit Drittstaatsangehörigkeit eine Fahrerbescheinigung erforderlich ist und hätte für den Fall des Einsatzes eines türkischen Lenkers daher eine Fahrerbescheinigung erwirken müssen. Ohne diese Fahrerbescheinigung ist der Einsatz des Fahrers nicht gestattet. Es war daher der Einsatz des Lenkers M C ohne Fahrerbescheinigung vom Bw verursacht und auch verschuldet. Vielmehr hätte er durch seine Einteilung einen anderen Fahrer mit Fahrerbescheinigung heranziehen müssen. Es ist daher der Bw nicht entschuldigt. Vielmehr liegt jedenfalls fahrlässige Tatbegehung vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw hat sich als Gewerbetreibender von den geltenden Vorschriften in Kenntnis zu setzen bzw. sich bei der zuständigen Behörde die Kenntnis zu verschaffen. Wird ein anderer als der vorgesehene Lenker eingesetzt, so hat er für die erforderlichen Papiere, also auch für die Fahrerbescheinigung Sorge zu tragen. Es war daher eine Schuldentlastung des Bws mit seinem Berufungsvorbringen nicht gegeben. Sonstige entlastende Umstände brachte jedoch der Bw nicht vor. Es liegt daher auch schuldhaftes Verhalten des Bws vor.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägungen sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis zurecht auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen und insbesondere auf die besondere Schwere des Unrechtsgehaltes Bedacht genommen, dass durch die Bestimmung die Umgehung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Beschäftigung und die Entlohnung von Lenkern und der daraus zu erzielende Vorteil verhindert wird. Sie hat bei der Bemessung die Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Die persönlichen Verhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt.

 

Diesen Erwägungen ist vollinhaltlich zuzustimmen. Der Bw hat auch keine geänderten persönlichen Verhältnisse geltend gemacht. Wenngleich auch sein Vorbringen ihn nicht gänzlich von Verschulden befreit, so war doch aus einer begründeten Situation heraus das rechtswidrige Handeln des Bws verständlich und konnte dies als mildernd gewertet werden. Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt hat. Es konnte daher bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe von 1.453 Euro gemäß § 20 VStG herabgesetzt werden. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist auch erforderlich, den Bw zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und ein weiteres Übertreten des Güterbeförderungsgesetzes hintan zu halten. Eine weitere Herabsetzung war daher nicht gerechtfertigt. Gemäß § 20 VStG kann nämlich die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist daher tat- und schuldangemessen.

 

Entsprechend musste auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt werden.

 

Geringfügigkeit des Verschuldens liegt jedoch nicht vor, weil das Verhalten des Bws nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher auch nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 10 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG herabzusetzen. Da die Berufung zumindest teilweise Erfolg hatte, entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Todesfall kein Entschuldigungsgrund; gemindertes Verschulden; außerordentliche Milderung

 

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