Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150590/27/Lg/Ba

Linz, 02.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 24. September 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des R H, G, A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L R, U S, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juni 2007, Zl. BauR96-918-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 22.10.2005 in der Gemeinde Ansfelden, A 1 bei km 171,500, Raststation Ansfelden, Richtung Wien, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen abgestellt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Maustrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Fahrzeug sei die Mautvignette nicht mit dem Originalkleber angebracht gewesen, wodurch der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette verhindert worden sei.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis unter anderem auf die Aufzeichnungen des Mautaufsichtsorgans. Demgemäß sei zwar eine Vignette vorhanden gewesen, welche jedoch nicht gemäß der Mautordnung an der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Es sei daher von der Richtigkeit der Aufzeichnungen des Mautaufsichtsorgans auszugehen und nicht von gegenteiligen Behauptungen des Berufungswerbers.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, die Vignette sei ordnungsgemäß angebracht gewesen. Der Berufungswerber habe die Trägerfolie abgelöst und – aus näher dargelegten Gründen – eine zusätzliche Folie (befestigt an der Rückseite der Vignette) benutzt, welche den Rand der Vignette ein wenig überragt habe. Zum Beweis beantragte der Berufungswerber die Einvernahme seiner Gattin G H. In einer ergänzenden Niederschrift vom 5.8.2008 beantragte der Berufungswerber zusätzlich eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen darüber, ob aus den Beweisfotos der ASFINAG (gemeint: betreffend eine frühere Betretung am 2.4.2005; Fotos betreffend die hier gegenständliche Betretung existieren nach Auskunft der ASFINAG nicht) die Richtigkeit seiner Behauptung erkennbar sei. Da sich der Zustand der Vignette zwischen den beiden Betretungen nicht geändert habe, seien die Beweisanträge hinsichtlich des Zustandes der Vignette bei der ersten Betretung gegenständlich relevant.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Der Akt enthält die Anzeige, eine Stellungnahme des Berufungswerbers vom 1.11.2005, die Strafverfügung vom 15.12.2005, den Einspruch vom 4.1.2006, eine Stellungnahme der ASFINAG vom 13.2.2006 sowie eine weitere Stellungnahme des Berufungswerbers vom 26.2.2006.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Amtssachverständige fest, dass aus den Fotos nicht mehr erkennbar sei, ob die Trägerfolie zum Tatzeitpunkt abgelöst war oder nicht.

 

Die Gattin des Berufungswerbers sagte aus, der Berufungswerber sei mit dem gegenständlichen Pkw immer (gemeint: zu seiner Dienststelle) unterwegs gewesen, so auch am 2.4.2005 (Tag der erstmaligen Betretung). Die Zeugin könne sich erinnern, dass der Berufungswerber nach Hause gekommen sei und erzählt habe, wegen der Vignette bestraft worden zu sein. Die Zeugin habe dies nicht für möglich gehalten, weil der Berufungswerber die Vignette ja zu Weihnachten von Oma geschenkt bekommen habe. Auf Befragen habe der Berufungswerber gesagt, er habe die Vignette sehr wohl aufgeklebt. Die Zeugin habe gefragt, wie dann eine Bestrafung möglich sei und der Berufungswerber habe geantwortet, dass er, um die Vignette ordentlich zu justieren, eine Zusatzfolie verwendet habe. Die Zeugin und ihr Gatte hätten sich gemeinsam zum Auto begeben, um die Vignette zu besichtigen. Sie habe sogar versucht, den Zustand der Vignette mit dem Finger zu erkunden. Diese Kontrolle mit dem Fingernagel habe ergeben, dass die Vignette auch innerhalb des Bereiches des Randes der Zusatzvignette (also auch im Bereich der Vignette selbst) die Vignette selbsthaftend gewesen sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gegenständlich ist die Betretung vom 22.10.2005. Der Berufungswerber argumentierte, dass sich der Zustand der Vignette seit der Betretung am 2.4.2005 nicht verändert habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht diese Behauptung als im Zweifel glaubwürdig an.

 

Die Wahrnehmungen der Gattin betreffen den Zustand der Vignette unmittelbar nach der Betretung am 2.4.2005. Ihre Aussage ist daher für den hier gegenständlichen Tatvorwurf relevant. Nach Aussage der Gattin des Berufungswerbers war die Vignette unter Ablösung der Trägerfolie – also korrekt – befestigt, was infolge der Durchführung einer "Nagelprobe" festgestellt worden sei. Dem steht gegenüber eine zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers Sandtner vom 6.4.2006, wonach das Vorhandensein der Trägerfolie aus einer farblichen "Nouance" erkennbar gewesen sei. Im Hinblick auf die Nichterkennbarkeit eines solches Unterschieds auf den Beweisfotos bzw. auf einen möglichen Irrtum des Meldungslegers ist – im Zweifel – der Aussage der Gattin des Berufungswerbers zu folgen. Da sohin von der ordnungsgemäßen Anbringung der Vignette auszugehen war, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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