Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521687/29/Fra/Bb/Ka

Linz, 30.09.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. D M, S, 48 V, vom 10.7.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.6.2007, AZ VerkR07/123156, wegen Abweisung des Antrages auf Umtausch eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.12.2007 und weiterer Erhebungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm                                   § 23 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.6.2007, AZ VerkR07/123156, wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 20.3.2007 auf Austausch seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines für die Klassen B und C in eine österreichische Lenkberechtigung abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 29.6.2007, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 10.7.2007 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, nicht beurteilen zu können, dass es sich bei dem von ihm vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handelt. Er habe jedenfalls in Hoktemberian im Jahr 1998 im Zuge seiner Lehre als Kfz-Mechaniker auch den Führerschein erworben, um Pkw und Lkw lenken zu dürfen. Danach habe er von Oktober 1999 bis September 2001 im "Kupfer- und Molybdänkombinat von Kadzharan" als "Camionneur", also als Lkw-Fahrer gearbeitet. Vor seiner Einstellung in diesem Betrieb sei sein Führerschein vom Arbeitgeber überprüft worden. Es habe daran nichts auszusetzen gegeben, ansonsten wäre er nicht als Kraftfahrer eingestellt worden. Er habe auch mehrmals während seiner Fahrten Kontrollen durch die Polizei gehabt. Auch diese habe den Führerschein überprüft und für ordnungsgemäß befunden.

Jedenfalls sei ihm der Führerschein so ausgestellt worden, wie er der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorliege. In welchem Verfahren er hergestellt worden sei, sei ihm nicht bekannt. Ob es hier einmal Änderungen gegeben habe, wisse er nicht, auch nicht, ob andere Führerscheine andere Merkmale aufweisen. Seine Gattin könne bestätigen, dass er mit diesem Führerschein bei dem angeführten Unternehmen als Kraftfahrer beschäftigt gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.12.2007, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter und eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teilgenommen und zum Sachverhalt gehört wurden. Herr BI K L vom kriminaltechnischen Dienst des Landespolizeikommandos für Oberösterreich und Herr A S, wohnhaft in I, 40 L, wurden als Zeugen befragt. Weiters wurde an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheit in Wien, ein Ersuchen dahingehend gestellt, bei der zuständigen ausländischen Behörde Erkundigungen darüber einzuholen, ob es sich beim vorgelegten Führerschein-Dokument um das Original des von der do. Behörde ausgestellten Führerscheines handelt, dem Bw überhaupt ein Führerschein ausgestellt wurde bzw. er im Besitz einer Lenkberechtigung ist, bejahendenfalls, wann ihm diese erteilt wurde.

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

5.1. Der Bw hat am 20.3.2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Antrag auf Austausch seines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten (russischen) Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung für die Klassen B und C gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck leitete daraufhin Erhebungen zur Frage der Echtheit des vom Bw bei seiner Antragstellung vorgelegten russischen Führerschein-Dokumentes ein.

 

Auf Grund eines entsprechenden Ersuchens wurde vom kriminaltechnischen Dienstes des Landespolizeikommandos für Oberösterreich der Untersuchungsbericht vom 16.4.2007, GZ 1343/07-AB8 erstellt. Darin wurde ausgeführt, dass als Untersuchungsmethode eine stereomikroskopische Untersuchung bei 6,5 -  50-facher Vergrößerung, eine Untersuchung auf dem Bildanalysesystem Foster & Freemann VSC 2000 unter Anwendung von verschiedenen Lichtquellen und Sperrfilter durchgeführt sowie Erkenntnisse der aufliegenden sowie der zentralen Unterlagen-/Mustersammlung des BKA-Wien einbezogen worden seien. Als Vergleich hätten alle bisher untersuchten und beurteilten Formulare, authentisches Vergleichsmaterial von nationalen und internationalen staatlichen Organisationen, sowie Informationen die von Dienststellen anderer Länder zur Verfügung gestellt wurden, gedient.

 

Das Ergebnis der Untersuchung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass das fragliche Formular in Drucktechnik und Qualität nicht den für authentisch befundenen Formularen entspreche und weiters Sicherheitsmerkmale fehlen würden. Der gesamte Führerschein sei im Kopierverfahren (Farbdrucker oder Farbkopierer) hergestellt worden. Beim gegenständlichen Führerschein handle es sich demnach um eine Totalfälschung.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte der Bw im Wesentlichen, dass der vorgelegte Führerschein im Jahr 1998 ausgestellt worden sei und es sich dabei um den Originalführerschein handle. Er habe in der Nähe von Hoktemberian, in Armawir gewohnt und den Beruf des Automechanikers erlernt. Nach Abschluss der Lehre habe er dieses Führerschein-Dokument ausgestellt bekommen. Er habe den Führerschein nie verloren, es handle sich gegenständlich daher auch um kein Duplikat. Die Dokumente seien in seinem Herkunftsland bis zum Jahre 2000 in russischer Sprache ausgestellt worden. Bei der Einreise nach Österreich habe er dieses Dokument nicht bei sich gehabt, weil er Angst gehabt habe. Bei seiner Ausreise aus Armenien 2001 habe er den Führerschein und den Pass seinem Bruder gegeben. Nachdem er in Österreich war, habe er seinen Bruder brieflich gebeten, den Führerschein und den Pass zu nachzuschicken.

 

Im Anschluss an die Vernehmung des Bw erläuterte der Sachverständige, Herr BI L seinen Untersuchungsbericht vom 16.4.2007, GZ. Er hielt unter anderem fest, dass man erkennen könne, dass es sich um eine Totalfälschung handle, weil der Formularvordruck nicht im Offsetdruck-Verfahren (= ein hochwertiges Druckverfahren) erstellt worden sei. Beim gegenständlichen total gefälschten Führerschein sei der Formularvordruck im Tintenstrahldruckverfahren erstellt worden. Beim Original müsste die Seriennummer im Buchdruckverfahren erstellt worden sein. Bei der Fälschung sei die Seriennummer ebenfalls im Tintenstrahldruckverfahren erstellt worden. Der total gefälschte Führerschein sei zur Gänze im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt worden, einschließlich der Feuchtstempelabdrucke auf der Vorder- und auf der Rückseite. Des Weiteren handle es sich beim vorgelegten Führerschein um ein handelsübliches normales Papier und um kein hochwertiges Dokumentenpapier. Außerdem fehle auf der Rückseite auch ein Sicherheitsmerkmal bestehend aus einem UV-Aufdruck.

 

Seiner Meinung nach werde solch ein Dokument nicht von einer Behörde ausgestellt. Es gäbe keine Behörde, welche Dokumente im Tintenstrahldruckverfahren herstelle. Auch die Feuchtstempelabdrucke seien gegenständlich im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt. Seines Wissens gäbe es in Rumänien und Bulgarien sogenannte Fälscherwerkstätten. Diese würden hochwertige Fälschungen herstellen. Das vorgelegte Dokument sei eine minderwertige Fälschung, die man sich auch selber machen könne. BI L erklärte dazu, dass es dazu im Internet eine Software gäbe, die ca. 100 Euro koste. Benötigt werde hiezu nur ein Farbdrucker und ein Computer. Gegenständlich handle sich um eine primitive Fälschung, die in der Regel günstig um ca. 100 Dollar zu bekommen sei.

 

Herr A S, wohnhaft in I, 40 L gab über zeugenschaftliche Befragung an, dass er Herrn A aus Armenien kenne. Er wisse, dass Herr A ein großes Auto gefahren habe, und zwar einen Lkw. Seines Wissens habe er Metall transportiert. Er habe auch seinen Führerschein gesehen, Herr A habe ihm diesen gezeigt. Der Zeuge bestätigte nach Vorweisung des im Akt befindlichen Dokumentes, dass dies der Führerschein des Herrn A sei. Er selbst habe auch solch einen Führerschein gehabt, und zwar dieses Modell. Der Zeuge ergänzt, dass er den Führerschein in Linz umtauschen habe lassen.

 

Der Vertreter des Bw beantragte zum Abschluss die Vorlage des vom Bw zur Umschreibung vorgelegten russischen Führerscheines an die zuständige Behörde in Hoktemberian zum Beweis dafür, dass es sich dabei um den Originalführerschein handle.

 

Diesem Antrag wurde insofern nachgekommen, als mit Schreiben vom 11.12.2007, GZ VwSen-521687/13, des Unabhängigen Verwaltungssenates an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in Wien das Ersuchen gestellt wurde, bei der zuständigen Behörde Erkundigungen darüber einzuholen, ob es sich beim vorgelegten Dokument um das Original des von der dortigen Behörde ausgestellten Führerscheines handelt, Herrn A überhaupt ein Führerschein ausgestellt wurde bzw. er im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen B und C ist und bejahendenfalls, wann ihm diese erteilt wurde.

 

In einem Zwischenbericht vom 6.3.2008 wurde seitens des AUSTROAMB Moskau mitgeteilt, dass die Untersuchung des Führerscheines ergeben habe, dass es sich bei diesem Dokument mit höchster Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung handle. Der Führerschein sei in russischer und nicht in armenischer und/oder englischer Sprache ausgestellt und weise ein SU Zeichen auf, obwohl er angeblich im Jahre 1998 in Armenien ausgestellt worden sei, 8 Jahre nach dem Zerfall der Sowjetunion. Es würden die Wasserzeichen fehlen und auf dem Muster seien Pixelpunkte eines Laserdruckers eindeutig sichtbar. Auch die Farbverläufe erscheinen mit dem Laserdrucker gedruckt. Der Stempel erscheine eingescannt. Das Material der Plastiklamierung erscheine zu weich und instabil. Ferner wurde mitgeteilt, dass die armenische Botschaft mit der Angelegenheit befasst worden sei, mit einer baldigen Antwort aber allerdings nicht zu rechnen sei.

 

Dem Bw wurde dieses Erhebungsergebnis nachweislich zu Handen seines Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, woraufhin der Bw mitteilte, dass der Inhalt dieser Stellungnahme keine neuen Fakten beinhalte. Er teilte dem Verwaltungssenat mit, dass er die gegenständliche Anfrage auch selbständig betreiben und damit die Abwicklung beschleunigen werde.

 

Seitens des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten in Wien wurden bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keine weiteren Erhebungsergebnisse mitgeteilt und auch der mit Ersuchen vom 11.12.2007, GZ VwSen-521687/13 übermittelte, vom Bw vorgelegte Führerschein wurde trotz mehrerer Urgenzen und Erinnerungsschreiben nicht mehr retourniert. Letztmalig wurde seitens der Berufungsinstanz mit Schreiben vom 17.6.2008, GZ VwSen-521687/24, urgiert und das Bundesministerium darauf hingewiesen, dass im Falle einer ungenützten Fristverstreichung für die entsprechende Beantwortung des gestellten Ersuchens bzw. die Rückübermittlung des Führerschein-Dokumentes bis 4.7.2008 davon ausgegangen werde, dass mit einer Enderledigung wohl nicht mehr gerechnet werden könne.

 

Letztlich blieben auch die selbständigen Betreibungen des Bw erfolglos und er teilte in seiner Äußerung vom 23.9.2008 mit, dass er keine Stellungnahme der zuständigen Behörde in Hoktemberian erhalten werde. Er müsste dazu selbst dorthin reisen, was ihm aber nicht möglich sei.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1.     der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat,

2.     der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3.     keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4.     entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß  § 11 Abs.4 nachgewiesen wird oder

5.     angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

 

6.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei dem vom Bw vorgelegten Führerschein-Dokument um eine sogenannte "Totalfälschung" handelt. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat liegt diesbezüglich der schlüssige und nachvollziehbare Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes des Landespolizeikommandos für Oberösterreich vom 16.4.2007, GZ - 1343/07-AB 8, die ergänzenden Erläuterungen zu diesem Bericht durch BI K L anlässlich der Verhandlung sowie die entsprechende Erklärung der AUSTROAMB Moskau vom 6.3.2008 vor. Von der Richtigkeit dieser zugrundeliegenden Unterlagen ist zweifellos auszugehen, zumal der Bw es verabsäumt hat, diesen – zumindest auf entsprechender fachlicher Ebene - entgegenzutreten.

 

Wichtigstes Beweismittel für den Nachweis, dass der Antragstellter Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung ist, ist in der Regel der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Wenn nun aber auf Grund einer sachverständigen Äußerung – wie gegenständlich nach dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes für Oberösterreich und der Stellungnahme der AUSTROAMB Moskau davon auszugehen ist, dass der vorgelegte Führerschein gefälscht ist, so ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch nicht ausgeschlossen, den Nachweis des Bestandes einer Lenkberechtigung auf andere Weise zu erbringen. Insoweit trifft die jeweilige Partei im Ermittlungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann.

 

Der Bw hat zwar offenbar – soweit dem Akt entnommen werden kann - im erstinstanzlichen Verfahren eine – entsprechend der beiliegenden Übersetzung - sogenannte "Examinationskarte des Fahrers" vorgelegt, jedoch reicht dieses Schriftstück ebenso wenig wie die mit der Berufung vorgelegte Bescheinigung des Direktors der Kupfer- und Molybdänkombinat, dass der Bw von Oktober 1999 bis September 2001 als Camionneur gearbeitet habe, zur Glaubhaftmachung des Besitzes einer ausländischen Lenkberechtigung für die Klassen B und C aus. Auch den zeugenschaftlichen Darlegungen des Herrn Herr A S in der mündlichen Verhandlung, war angesichts seines Naheverhältnisses zum Bw nur geringe Bedeutung beizumessen. Vielmehr könnte vermutet werden, dass es sich hiebei um eine Gefälligkeitsaussage handelt.

 

Es ist dem Bw damit nicht gelungen, geeignete Beweise für den Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung zu erbringen und damit die Annahme des Nichtbesitzes einer solchen Lenkberechtigung zu widerlegen. Letztlich blieb auch das selbstständiges Betreiben des Bw, eine Stellungnahme der zuständigen Behörde in Hoktemberian zu erhalten, erfolglos.

 

Mangels stichhaltigen Nachweises des Besitzes einer ausländischen Lenkerberechtigung fehlt es an der primären Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung nach § 23 Abs.3 FSG. Die Berufung war deshalb aus diesem Grund abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

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