Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521752/18/Sch/Ps

Linz, 03.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H, geb. am ,F, O, vertreten durch Mag. G H und Mag. A F, F, H, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. September 2007, Zl. VerkR20-16355-07, wegen Abweisung des Antrages auf Austausch eines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheins zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 24. September 2007, Zl. VerkR20-16355-07, gemäß § 23 Abs.3 FSG den Antrag des Herrn H H auf Austausch seines nicht von einem EWR-Staat (Afghanistan) ausgestellten Führerscheins abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt ihre Entscheidung auf den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 28. August 2007 über den afghanischen Führerschein des Berufungswerbers. Aus dem Führerscheindokument geht hervor, dass dieses am 5. April 2006 vom Verkehrsamt Kabul ausgestellt wurde und sich die Gültigkeit bis 4. August 2009 erstreckt.

 

Das Bundeskriminalamt kommt in dem erwähnten Bericht zusammengefasst zu folgender Beurteilung:

"Die nachfolgende Beurteilung basiert darauf, dass die externe Asservatensicherung gemäß dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Verfahrensrichtlinien erfolgte und dass sämtliche für die Untersuchung relevanten Informationen dem Untersucher von den Antragstellern bekannt gemacht wurden.

 

Bei dem zur Untersuchung vorgelegten afghanischen Führerschein der Serie AA, Nummer, und der Strafregisterkarte mit der Nummer, handelt es sich wahrscheinlich um Nachahmungsprodukte.

 

Eine Anfrage über die Authentizität des fraglichen Führerscheines bei der ausstellenden Behörde (Verkehrsamt in Kabul) mit der Führerscheinnummer sowie eine Anforderung des Lichtbildes (z.B. vom Führerscheinantrag) der betreffenden Person, wird dringend empfohlen."

 

Mit dieser Beurteilung ist zwar nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht abschließend die Aussage verbunden, dass das erwähnte Führerscheindokument eine Fälschung sein muss, es kommen aber doch Bedenken an der Echtheit weitgehend schlüssig begründet zum Ausdruck. Es kann von einer Führerscheinbehörde nicht erwartet werden, dass sie ohne weiteres solche bedenklichen Dokumente als Grundlage für eine Umschreibung in einen österreichischen Führerschein heranzieht.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens war der Oö. Verwaltungssenat bestrebt, die Beweislage insofern zu erweitern, als zusätzlich zu dem erwähnten Untersuchungsbericht auch eine Stellungnahme der ausstellenden Behörde, also des Verkehrsamtes Kabul, bzw. zumindest eine solche der Botschaft der Islamischen Republik von Afghanistan in Österreich eingeholt werden sollte. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 ist die Berufungsbehörde an die erwähnte Botschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen mit dem Ersuchen um Mitteilung herangetreten, ob der Führerschein des Berufungswerbers von dort als rechtmäßig zustande gekommenes Dokument angesehen oder als Fälschung eingestuft wird.

 

Es ist allerdings seitens der Botschaft keinerlei Reaktion erfolgt, sodass mit hiesigem Schreiben vom 11. April 2008 das erwähnte Ersuchen in Erinnerung gebracht wurde. Auch mit der gegenüber dem Oö. Verwaltungssenat aufgetretenen Vertreterin des Berufungswerbers, Frau Mag. A F, ist mehrmals schriftlich, im Mailwege und auch telefonisch Verbindung aufgenommen worden, um auch von Seiten der Partei die Angelegenheit zu betreiben. Ganz offenkundig waren aber bis dato sämtliche Bemühungen sowohl des Berufungswerbers – er wollte im Wege seines Bruders direkt beim Verkehrsamt Kabul intervenieren –, seiner Vertretung, aber auch des Oö. Verwaltungssenates vergeblich. Es ist bei der Berufungsbehörde weder eine Stellungnahme der afghanischen Botschaft noch eine solche des Verkehrsamtes Kabul eingelangt.

 

Somit verbleibt dem Oö. Verwaltungssenat als einzig begründbare Entscheidung, die Berufung abzuweisen und sich der Begründung des angefochtenen Bescheides, sohin letztlich dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung, anzuschließen. In bedenklicher Hinsicht fällt auch auf, dass das verfahrens­gegenständliche Dokument das Ausstellungsdatum 7. August 2006 aufweist, wogegen der Berufungswerber laut Zentralem Melderegister seit 22. März 2002 in Österreich gemeldet ist und ihm in der Folge eine sogenannte Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt wurde. Wie schon eingangs angeführt, kann der Austausch eines Führerscheines aus einem Nicht-EWR-Staat vom Inhaber der Lenkberechtigung nur dann beansprucht werden, wenn das von ihm vorgelegte Dokument keine Zweifel an dessen Echtheit hervorruft. Sind solche gegeben, dann können diese naturgemäß im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch entsprechende Beweismittel grundsätzlich widerlegt werden, im vorliegenden Fall ist es aber nicht gelungen, weitere Sachbeweise beizuschaffen, die die Zweifel an der Echtheit des Führerscheines des Berufungswerbers relativiert oder gar ausgeräumt hätten.

 

Damit konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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