Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100062/3/Gu/Rl

Linz, 24.09.1991

VwSen - 100062/3/Gu/Rl Linz, am 24. September 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Johann Fragner und des Dr. Hans Guschlbauer als Berichter sowie Dr. Alfred Grof als Stimmführer über die Berufung des J R, S, A, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Mai 1991, VerkR 96/215/1991/B, unter Punkt 1 verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 12.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, §§ 19 und 51e Abs.2 VStG.

II. Der Beitrag der Verfahrenskosten für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz ermäßigt sich auf 1.200 S. Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 Abs.2 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem eingangs erwähnten Straferkenntnis unter anderem gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 18.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verhängt und ihm einen Beitrag zu den Verfahrenskosten von 1.800 S auferlegt, weil er am 26. Dezember 1990 gegen 20.20 Uhr mit dem Mofa, Kennzeichen , auf der M , von P kommend, in Richtung M, Bezirk B, bis auf Höhe des Hauses P gefahren ist, in der Folge aufgrund der vereisten Fahrbahn zu Sturz kam und sich um 20.28 Uhr auf Höhe des Hauses P gegenüber einem besonders geschulten, von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und dadurch eine Übertretung des § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen hat.

1.2. Bei der Strafzumessung hat die belangte Behörde das Einkommen mit monatlich zwischen 10.000 S und 15.000 S angenommen, ein Vermögen außer Betracht gelassen und die Sorgepflicht für zwei Kinder berücksichtigt. Strafmildernde Umstände wurden verneint. Als erschwerend wurde bei dem in Frage kommenden Delikt das Vorliegen von sieben einschlägigen Vorstrafen wegen Übertretung des § 5 StVO 1960 angenommen.

Darüber hinaus wurde die Tat als schwerer Verstoß gegen die Schutzinteressen der Strafnorm gewertet und der Unrechtsgehalt trotz Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen als schwerwiegend bezeichnet. Entschuldigungsgründe irgendwelcher Art, die sich mildernd hätten auswirken können, wurden verneint. Nachdem das Verschulden als nicht geringfügig angesetzt wurde und die bereits verhängten Geldstrafen keine Wirkung zeigten, wurde die Spezialprävention als Hauptgrund für die Höhe der verhängten Strafe bezeichnet.

2. Der Beschuldigte hat rechtzeitig berufen und brachte hiebei erstmalig vor (nachdem er im ordentlichen Verfahren die Gelegenheit sich zu rechtfertigen nicht genutzt hat), daß ihm die Strafe zu hoch sei, weil er in Strafhaft einsitze, am 7. Juni 1991 aus dem kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Ried im Innkreis entlassen werde und er im übrigen hoch verschuldet sei, einige Lohnexekutionen ausständig wären und er einerseits Kredite zurückzahlen und neue Kredite aufnehmen müsse.

Nachdem im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gilt, ist dieses Vorbringen zulässig. Darüber hinaus ersucht der Beschuldigte um die Genehmigung einer Ratenzahlung. In einem ergänzenden Schriftsatz erklärte der Berufungswerber ausdrücklich seine Eingabe als Berufung gegen das Strafausmaß verstanden wissen zu wollen und gab bekannt, daß er bei seinem früheren Arbeitgeber wieder Arbeit gefunden habe. Seinen ersten Lohn erwarte er am 15. August 1991, wobei er mit einem Monatslohn zwischen 10.000 S bis 15.000 S rechne. Eine Bewährungshelferin versuche derzeit mit ihm eine Schuldensanierung durchzuführen und beide hofften, daß sie die Gläubiger mit einer Erfüllungsquote von 40% überzeugen könnten. Hiefür müsse er einen neuen Kredit aufnehmen, für den dann eine Lohnabtretung als Sicherheit geboten werde.

Eine Strafe in der vollen Höhe würde seine Bemühungen, endlich aus seiner Finanzkrise herauszukommen, zunichte machen.

3. Hiezu hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist in § 99 Abs.1 StVO 1960 festgelegt und beträgt hinsichtlich der Geldstrafe 8.000 S bis 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest (Ersatzfreiheitsstrafe) vom einer bis zu sechs Wochen.

Der Berufungswerber rügt in seiner Berufung weder die Annahme von besonderen Erschwerungsgründen und auch nicht die Nichtanwendung von Milderungsgründen und läßt das zugrundegelegte Monatseinkommen von 10.000 S bis 15.000 S sowie die Sorgepflichten unbestritten.

Er macht jedoch auf seine angespannte, zumindest zum Teil selbst verschuldete finanzielle Situation aufmerksam, die bei einem Übermaß ein weiteres Abgleiten befürchten lasse.

Nachdem Gerichts- und Verwaltungsstrafen einerseits und Verwaltungsstrafen untereinander im selben Zeitrahmen überwiegend kumulativ zu verhängen sind, erscheint es, falls die Behörden hievon Kenntnis haben, im Interesse der Herstellung eines sozial angepaßten Verhaltens des vornehmsten Strafzweckes geboten, die Gesamtsituation eines Menschen bei der Auferlegung eines Strafübels zu berücksichtigen, soll einerseits eine Abschreckung vor künftigen Taten noch gewährleistet und andererseits die Resozialisierung noch möglich sein.

Der Beschuldigte befindet sich nach seinem glaubwürdigen Vorbringen in einer angespannten Finanzsituation, die beim Maßnehmen an den Einkommensverhältnissen zu berücksichtigen ist.

Wiewohl nicht gerügt, hatte die Behörde von Amts wegen aufgrund des Gebotes des § 55 VStG Bedacht zu nehmen, daß die Tilgung von verhängten Verwaltungsstrafen nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses eintritt.

Bei Fällung einer Strafberufungsentscheidung gilt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Demnach ergibt sich, daß nur eine einzige Abstrafung, nämlich vom 4. Juni 1987 wegen eines Alkoholdeliktes, als einschlägig und erschwerend verbleibt. In der Zusammenschau kam der unabhängige Verwaltungssenat daher zur Überzeugung, daß mit der herabgesetzten Geldstrafe auf 12.000 S und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage der Beschuldigte einerseits noch ausreichend angespornt wird, in Hinkunft gleichartige Übertretungen zu unterlassen, andererseits aber auch die Brücke zur Eingliederung in die Gesellschaft nicht abgebrochen wird.

Aufgrund der Herabsetzung der Strafe war dementsprechend auch der vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren neu zu berechnen.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer Ratenzahlung ist die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn berufen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Dr. Fragner Dr. Grof

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