Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130604/2/BP/Se

Linz, 02.10.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der S H, Dukartstraße S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. September 2008, GZ.: 184029, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde beläuft sich auf 2 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

zu II.: § 64ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. September 2008 wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie es als Lenkerin zu vertreten habe, dass sie am 29. Dezember 2007 um 09.37 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Ford mit behördlichen Kennzeichen  in 4400 Steyr, auf dem Stadtplatz nächst dem Haus Nr.    , innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dass sie hiefür die entsprechende Parkgebühr entrichtet habe, da die bezahlte Parkgebühr bereits am 29. Dezember 2007 um 09.00 Uhr abgelaufen sei. Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen des Oö. Parkgebühren­gesetztes und der Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr dar.

 

Als Rechtsgrundlagen werden §§ 1, 4 und 6 Oö. Parkgebührengesetz 1988, LGBl. 28/1988 idgF §§ 1-3, 6 und 8 Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr vom 6. Juli 2006 genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass mit Strafverfügung vom 7. Juli 2008 gegen die Bw ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei. Gegen dieses habe die Bw rechtzeitig Einspruch erhoben. Darin habe sie ausgeführt, dass sie ihr Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe und es auch möglich sei, dass sie einige Minuten zu spät zum Auto gekommen sei, aber es nicht um 09.37 Uhr gewesen sei. In der Lenkererhebung sei der Bw zudem ein anderer Zeitpunkt – glaublich 09.06 Uhr – angelastet worden. Die belangte Behörde sieht die objektive Tatseite als gegeben an, da von einem Organ der Firma Österreichischer Wachdienst, welche mit der Überwachung der Einhaltung der Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr betraut sei, der im Spruch angeführte Sachverhalt festgestellt worden sei. Aus dem – am in Rede stehenden Fahrzeug – angebrachten Parkschein sei ersichtlich gewesen, dass die bezahlte Parkzeit um 09.00 Uhr abgelaufen sei. Die Bw habe im Übrigen selbst angegeben, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am in Rede stehenden Ort abgestellt zu haben.

 

Hinsichtlich des Verschuldens genüge gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt. Im Sinne eines Ungehorsamsdelikts geht die belangte Behörde im ggst. Fall von fahrlässigem Verhalten aus. Die Rechtfertigungsgründe der Bw hätten nicht ausgereicht ihre Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Als strafmildernd wertet die belangte Behörde die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw; straferschwerende Gründe seien nicht zu werten gewesen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich eine rechtzeitige Berufung der Bw vom 23. September 2008. Darin macht die Bw mangelnde Begründung im angefochtenen Bescheid geltend und wendet sich vor allem dagegen, dass ihre Rechtfertigungsgründe pauschal abgewiesen worden seien. Die Bw bringt vor am besagten Tag keinen Zahlschein/Organmandat auf ihrem Fahrzeug vorgefunden zu haben. Die Bw wendet weiters geringes Verschulden ihrerseits ein, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Überdies geht die Bw hinsichtlich der Verschuldens davon aus, dass die in Rede stehende Tat nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – ein Ungehorsamsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt im Sinne des § 5 VStG mit den dort angeführten Beweislastregelungen darstelle. Schließlich wendet sich die Bw mit Verweis auf ihre bisherige völlige Unbescholtenheit und ihr relativ niedriges monatliches Einkommen von 900 Euro sowie erheblicher Verbindlichkeiten gegen die Strafhöhe.

 

2. Mit Schreiben vom 24. September 2008 übermittelte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Stadt Steyr zu GZ.: 184029; da der Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Die der Bw vorgeworfene Tat ereignete sich am 29. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 richtete der Magistrat der Stadt Steyr eine Lenkererhebung an die Bw. Darin wurde die Bw aufgefordert binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens bekannt zu geben, ob zum angegebenen Zeitpunkt und am bezeichneten Ort ihr Kraftfahrzeug von ihr selbst abgestellt worden sei, dies durch eine andere Person erfolgt sei oder wem sie ihr Kraftfahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt überlassen habe. Am 28. Mai 2008 gab die Bw bekannt, dass sie selbst das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt habe. Mit Strafverfügung vom 7. Juli 2008 wurde die im Spruch genannte Tat der Bw erstmals vorgeworfen. Die Bw räumte während des bisherigen Verfahrens durchwegs ein, dass sie am Tattag das Kraftfahrzeug gelenkt und am in Rede stehenden Ort abgestellt habe. Auch aus der Lenkererhebung war der Tatzeitpunkt 09.37 Uhr bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2008 der Bw zur Kenntnis gebracht worden.

 

Die Bw verfügt neben Verbindlichkeiten über ein monatliches Einkommen von ca. 900 Euro und ist bislang verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. 28/1988 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sind Gemeinden ermächtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

Sowohl § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz als auch § 3 Abs.1 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr in der Fassung vom 6. Juli 2006 verpflichten den Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

§ 8 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr erklärt das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu einer Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen ist.

 

In § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz wird normiert, dass wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen ist.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich völlig unbestritten, dass die Bw am 29. Dezember 2007 ihr Kraftfahrzeug am in Rede stehenden Ort abgestellt hatte, wobei sie die Parkgebühr – ebenfalls unbestritten – bis 9.00 Uhr entrichtet hatte.

 

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angegebenen Tatdauer wendet die Bw ein, dass ihr diese in der Lenkererhebung mit 9.06 Uhr angelastet worden sei, was jedoch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, da in der Lenker­erhebung vom 8. Mai 2008 eindeutig die im Spruch angeführte Zeit angegeben ist. Somit war diesem Argument der Bw nicht weiter nachzugehen; insbesondere, da sie selbst im Verfahren ausdrücklich einräumte sich etwas verspätet zu haben.

 

Wenn die Bw vorbringt am Tattag keine Verständigung auf ihrem Kraftfahrzeug vorgefunden zu haben und daher nicht über die ihr vorgeworfene Tat in Kenntnis gewesen zu sein, ist ihr zu entgegnen, dass die Feststellung der Tatbegehung nicht an den Umstand geknüpft ist, ob ein Täter davon in Kenntnis ist, dass von behördlicher Seite gegen ihn vorgegangen werden soll, da es zunächst allein darauf ankommt, ob er die Tat in objektiver Hinsicht begangen hat. Auch wenn die Bw von den Feststellungen des Kontrollorgans am 29. Dezember 2007 schon in Kenntnis gewesen wäre, würde es also nichts daran ändern, dass sie – wie sie selbst angibt, die zulässige Parkdauer ab 9.00 Uhr überschritten hatte.

 

Entsprechend dem § 31 Abs. 2 VStG wurde die Tat mittels der Strafverfügung vom 7. Juli 2008 der Bw innerhalb der in dieser Bestimmung festgesetzten Frist von einem Jahr vorgeworfen.

 

Es ist also der belangten Behörde folgend vom Vorliegen der objektiven Tatseite auszugehen.

 

3.3. Die Bw macht geltend, dass es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung um ein Erfolgsdelikt, nicht um ein Ungehorsamsdelikt  handeln würde und verweist sohin darauf, dass ein fahrlässiges Verhalten ihr von der belangten Behörde nachgewiesen werden hätte müssen.

 

Allerdings ist festzuhalten, dass eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes keinen Eintritt eines gesonderten Erfolges für die Strafbarkeit fordert, sondern das bloße inkriminierte Verhalten die Rechtsfolgen nach sich zieht. Es handelt sich daher tatsächlich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weshalb die Bw nicht der Pflicht enthoben ist, nachzuweisen, dass sie nicht fahrlässig gehandelt hatte.

 

Fahrlässigkeit liegt dann schon vor, wenn ein Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht. Es entspricht fraglos dem Gebot der Sorgfalt, dass eine Person die Parkgebühr in dem Ausmaß entrichtet, in dem sie einen Parkplatz beansprucht. Eine Überschreitung von zumindest 37 Minuten ohne Angabe von Gründen, die das Außerachtlassen dieses Gebotes entschuldigen, ist zweifellos als fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG anzusehen. Wenn die Bw als Argument für ihre Schuldlosigkeit nicht stets im Vorhinein berechenbare Zeitdauer bei Erledigungen oder ihr normaler Weise an den Tag gelegtes Wohlverhalten anführt, sind diese Argumente nicht geeignet im vorliegenden Fall Fahrlässigkeit auszuschließen.

 

Auch die subjektive Tatseite ist also als gegeben anzusehen.

 

3.4. Dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates erscheint die von der belangten Behörde gewählte Strafhöhe allerdings zu hoch bemessen. Bei einem Strafrahmen von 220 Euro beträgt die verhängte Geldstrafe bereits knapp ein Viertel, was angesichts der glaubhaft geschilderten  finanziellen Situation der Bw sowie insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Bw verwaltungs­strafrechtlich völlig unbescholten ist, nicht den Strafzumessungs­gründen des § 19 entspricht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es einen Unterschied macht, ob jemand von vorne herein eine Parkgebühr hinterzieht oder diese Hinterziehung durch eine spätere Versäumnis auftritt, da dabei ein gradueller Verschuldensunterschied besteht.

 

Es war daher die verhängte Geldstrafe dementsprechend herabzusetzen. Eine Anwendung des § 21 VStG war mangels geringfügigem Verschuldens der Bw nicht adäquat.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war der Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen. Der Beitrag zu den Kosten vor der belangten Behörde war auf 2 Euro (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) herabzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                  Bernhard Pree

 

 

Rechtssatz zu VwSen-130604/2/BP/Se vom 2. Oktober 2008

 

 

§ 5 VStG, § 6 Oö. Parkgebührengesetz, Fahrlässigkeit, Es entspricht fraglos dem Gebot der Sorgfalt, dass eine Person die Parkgebühr in dem Ausmaß entrichtet, in dem sie einen Parkplatz beansprucht

 

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