Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162375/14/Kei/OM

Linz, 06.10.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des C L, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M. A P, G, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Juni 2007, Zl. VerkR96-3268-1-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. April 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

Statt "Kraftwagenzuges (Lastkraftwagen" wird gesetzt "Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug",

statt "der Kraftwagenzug" wird gesetzt "das Sattelkraftfahrzeug",

statt "dieser Kraftwagenzug" wird gesetzt "dieses Sattelkraftfahrzeug" und

statt "des Kraftwagenzuges von" wird gesetzt "des Sattelkraftfahrzeuges von".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der G Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in W, Ö, und weiterer Betriebsstätte in O, diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftwagenzuges (Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen:; Anhänger mit dem Kennzeichen:), unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass der Kraftwagenzug und dessen Beladung (Rundholzstämme) den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal dieser Kraftwagenzug von Herrn F S am 6.2.2007 um 14.42 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I., Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen/I. auf Höhe Strkm. 24.900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle ein Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 42.900 kg festgestellt wurde, womit die Summe der Gesamtgewichte eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um 2.800 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Zi. 1 iVm § 4 Abs. 7a Kraftfahrgesetz (KFG) 1967und § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

300 Euro                        112 Stunden                            § 134 Abs. 1 KFG 1967,

                                                                                    BGBl.Nr.267 i.d.g.F. iVm

                                                                                     § 9 Abs. 2 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtig sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Juli 2007, Zl. VerkR96-3268-1-2007, Einsicht genommen und am 22. April 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen CI T W und S F einvernommen und der technische Sachverständige Ing. W I äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

S F lenkte am 6. Februar 2007 um 14.42 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen mit dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen/I. auf Höhe Strkm. 24.900.

Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges war die G Gesellschaft mbH, W, Ö.

Der Bw war verantwortlicher Beauftragter dieser Firma.

Es wurde im Hinblick auf die gegenständliche Fahrt bei Strkm. 24.900 eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch den Polizeibediensteten CI T W  am 6. Februar 2007 um 14.42 Uhr durchgeführt.

Weiters wurde eine Verwiegung des Sattelkraftfahrzeuges durchgeführt. Diese Verwiegung ergab, dass die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 um 2.800 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg überschritten wurde. Die Verwiegung wurde mit einer geeichten Waage durchgeführt. Die Verwendungsrichtlinien wurden eingehalten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 lautet:

Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen) mit Anhänger und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 4 Abs.7a KFG 1967 lautet (auszugsweise):

Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen CI T W und S F und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen Ing. W I in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen CI T W und S F wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. W I ist schlüssig.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Bw gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es wäre daher dem Bw oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Bw von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0154 und Zl. 2003/03/0203); durchgeführte Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein reichen nicht aus, mangelndes Verschulden des Bw darzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2007, Zl. 2005/03/0166, sowie vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0154). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es dem Bw nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden darzulegen (VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2004/03/0050).

 

Der technische Sachverständige Ing. W I führte in der Verhandlung u.a. aus:

"Eine Überladung von 2.900 kg – 2.800 kg nach Abzug der Messtoleranz – ist aber aus technischer Sicht sehr schwer für den Lenker festzustellen, da es neben dem unbekannten Feuchtigkeitsgrad auch die Holzdichte, welche auf das Wachstum zurückzuführen ist, einzuschätzen gilt."

 

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des technischen Sachverständigen wird das Verschulden des Bw durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates als geringer beurteilt als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtsfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Zwei dieser Vormerkungen sind einschlägig. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum