Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163322/9/Sch/Ps

Linz, 06.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau R D, geb. am, R, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, M, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Mai 2008, Zl. VerkR96-4074-2008, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 25 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. VerkR96-4074-2008, über Frau R D wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 126 Stunden, verhängt, weil sie am 25. Februar 2008 gegen 15.38 Uhr im Stadtgebiet Wels auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, nämlich auf der Straße B137 in Fahrtrichtung stadtauswärts, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei auf Höhe des Strkm. 4,2 entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeits­beschränkung" die erlaubte Höchst­geschwindigkeit von 70 km/h um 53 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die der Berufungswerberin zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Rahmen einer Lasermessung durch ein Polizeiorgan festgestellt. Solche Messergebnisse sind generell taugliche Beweismittel, so auch im vorliegenden Fall. Es sind weder im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens noch im Berufungsverfahren die geringsten Hinweise hervorgetreten, die Zweifel am Messergebnis rechtfertigen könnten. Das gegenständlich verwendete Gerät war laut von der Berufungsbehörde beigeschafftem Eichschein am 7. Februar 2007 geeicht worden, demnach erstreckt sich die Nacheichfrist bis 31. Dezember 2010 (Vorfallszeitpunkt 25. Februar 2008).

 

Zu der Geschwindigkeitsbeschränkung an sich ist zu bemerken, dass diese, wie der der Berufungsbehörde vorliegenden Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 27. Juli 2001 entnommen werden kann, ordnungsgemäß durch die Verkehrsbehörde angeordnet wurde, auch für allfällige Kundmachungsmängel besteht nicht der geringste Anhaltspunkt.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die der Berufungswerberin zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach nicht angezweifelt werden kann.

 

Zur Strafbemessung:

Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um immerhin 53 km/h überschritten. Es kann angenommen werden, dass derartig beträchtliche Überschreitungen einem Fahrzeuglenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern bewusst, zumindest bedingt vorsätzlich, in Kauf genommen werden. Auch ist bekannt, dass solche Übertretungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind bzw. sind zumindest die Unfallfolgen beträchtlicher als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 300 Euro wäre angesichts dessen und des gemäß § 99 Abs.2c StVO 1960 vorgegebenen Strafrahmens von 72 Euro bis 2.180 Euro an sich angemessen.

 

Der Berufungswerberin kann aber der sehr wesentliche Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute gehalten werden. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um die Berufungswerberin künftighin wiederum zur Einhaltung der entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen zu bewegen.

 

Zudem hat sie glaubhaft gemacht, dass ihr Einkommen nicht jene Höhe erreicht, wie sie von der Erstbehörde angenommen wurde. Auch die bestehende Sorgepflicht für drei Kinder durfte bei der Straffestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.

 

Diese Erwägungen rechtfertigen nach Ansicht der Berufungsbehörde die verfügte Herabsetzung der Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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