Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163395/6/Sch/Ps

Linz, 02.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H C H, geb. am, S, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J B, Mag. M M und Mag. K F. L LL.M., K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Juni 2008, Zl. VerkR96-6190-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. September 2008, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die dort angeführte Gemeinde auf "Wernstein am Inn" berichtigt wird.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 73 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Juni 2008, Zl. VerkR96-6190-2007, wurde über Herrn H C H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 dritter Fall StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, verhängt, weil er am 31. Oktober 2007 um 20.50 Uhr in der Gemeinde F (richtig: W I), L506 bei Strkm. 2,843, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 578 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt findet sich ein mit 7. Juli 2008 datierter Aktenvermerk, wo festgestellt wurde, dass der Tatort richtigerweise im Gemeindegebiet von Wernstein am Inn liege. Die Berufungsbehörde hat sohin eine entsprechende Berichtigung des Bescheidspruches des angefochtenen Straferkenntnisses durchgeführt, um diesen formellen Fehler zu berichtigten. Die Tatortkonkretisierung war aber ohnedies ausreichend, zumal mit der Straßennummer und der genauen Kilometerbezeichnung der Tatort unverwechselbar feststeht.

 

Zur Sache:

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Zur Tatörtlichkeit ist zu bemerken, dass vor dem Standort des Meldungslegers der aus Richtung Passau ankommende Verkehr über ein einige hundert Meter langes gerades und nahezu ebenes Straßenstück hin einwandfrei eingesehen werden kann. Wenn hier Lasermessungen durchgeführt werden, kann grundsätzlich mit einem tauglichen Ergebnis gerechnet werden. Der anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat den konkreten Messvorgang geschildert und dabei dezidiert ausgeschlossen, dass eine fälschliche Zurechnung des Messergebnisses zum Berufungswerber erfolgt sein könnte. Diese Aussage ist ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Berufungswerber im Zuge eines Überholmanövers auf dem aus seiner Sicht linken Fahrstreifen gemessen wurde und daher das besondere Augenmerk des Meldungslegers gerade auf dieses Fahrzeug, das ja schneller als das überholte sein musste, gelegt worden ist.

 

Bei der anschließenden Anhaltung hat der Berufungswerber die ihm vorgehaltene Übertretung gar nicht in Abrede gestellt, vielmehr war er bereit, hiefür ein allfälliges Organmandat zu bezahlen. Dazu konnte es aber nicht kommen, zumal das Ausmaß der Überschreitung die Verhängung einer solchen Organstraf­verfügung verhinderte.

 

Auch bei der Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung an sich nicht in Abrede gestellt, allerdings vermeinte er, das festgestellte Ausmaß könne nicht zutreffen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass ein zuverlässiges Messergebnis mit einem Lasergerät vorliegt, das durch bloßes gegenteiliges Vorbringen nicht entkräftet oder gar widerlegt werden kann.

 

Das Messergebnis ist schon durch die nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers gestützt, in formeller Hinsicht wurden von der Erstbehörde auch noch der Eichschein des Gerätes und das Messprotokoll beigeschafft. Dazu ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass die in der Anzeige angeführte Gerätenummer zwar nicht mit der tatsächlichen übereinstimmt, diese Fehlerhaftigkeit ist aber nicht von Bedeutung. Der Meldungsleger konnte diesbezügliche Zweifel an der Geräteidentität völlig ausräumen, zumal auf seiner Polizeidienststelle lediglich ein Gerät in Verwendung ist und daher nur dieses auch bei der konkreten Messung im Einsatz gewesen sein konnte.

 

Zur Strafbemessung:

Hier schließt sich die Berufungsbehörde, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an.

 

Derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitungen werden von einem Lenker im Regelfall bewusst in Kauf genommen, also liegt zumindest bedingter Vorsatz als Schuldform vor. Im vorliegenden Fall "diente" die Übertretung einem Überholmanöver, also kann nur angenommen werden, dass der Berufungswerber ganz bewusst die Fahrgeschwindigkeit entsprechend weit über das Erlaubte hinaus erhöht hat.

 

Angesichts dieser Ausführungen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro (Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro) keinesfalls überhöht. Dem Berufungswerber konnte kein Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute gehalten werden. An der Strafbemessung ändert auch der Umstand nichts, dass der Rechtsmittelwerber bei der Berufungsverhandlung ein geringeres Einkommen angegeben hat, als das von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommene. Der beträchtliche Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung verhindert eine Strafherabsetzung alleine gestützt auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum