Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100066/14/Kl/Rl

Linz, 10.10.1991

VwSen - 100066/14/Kl/Rl Linz, am 10. Oktober 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des H H, S, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, H, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 31. Mai 1991, VerkR96-332/1991/Wie/Sö, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 8. Oktober 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a, § 4 Abs. 1 lit.c und § 4 Abs.5 StVO 1960, eine Geldstrafe von insgesamt 7.000 S (3.000 S + 3.000 S + 1.000 S) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 7 Tagen (3 Tage + 3 Tage + 1 Tag) verhängt, weil er am 20. Jänner 1991 gegen 0.05 Uhr im Gemeindegebiet von N auf der G Bezirksstraße im Bereich der Einmündung in die N Landesstraße, es als Lenker des PKW , wobei er am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen hat, sofort anzuhalten, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, und die nächste Polizeioder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl kein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallgegner stattgefunden hat.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in der Höhe von S 700 verpflichtet.

In der Begründung stützt sich die belangte Behörde im wesentlichen auf die Zeugenaussagen des Anzeigers und seiner Mitfahrer sowie auf die Gutachten des Amtssachverständigen vom 6. Februar 1991 und 21. März 1991 und wertete diese Gutachten als schlüssigen Nachweis für die Verursachung des gegenständlichen Verkehrsunfalles. Bei der Strafbemessung wurden die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten abgewogen.

2. Dagegen hat der Beschuldigte in seiner fristgerechten Berufung im wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte nicht nachgewiesen werden, daß die Schäden der unfallsbeteiligten Fahrzeuge korrespondierend sind. Insbesondere wurden bei der durchgeführten Stellprobe nur ein annähernd gleiches Fahrzeug verwendet. Außerdem werde seine Anwesenheit zur Tatzeit in der Diskothek E in S durch die vernommenen Zeugen bestätigt. Es wurde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für den 8. Oktober 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Neben den Parteien des Verfahrens wurden die Belastungszeugen (R K, R G und A S) gleichermaßen wie die vom Beschuldigten benannten Zeugen (F L, W H, N H) sowie ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger geladen.

4. Aufgrund des vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Beweisverfahrens sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht als erwiesen anzunehmen.

Im besonderen konnte das von K R angezeigte, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Verhalten des Beschuldigten am Unfallsort zur Unfallszeit nicht nachgewiesen werden. Dies ergibt sich zum einen aus den Aussagen der von ihm benannten Zeugen, welche unter Wahrheitspflicht bezeugten, daß sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in ihrer Anwesenheit im E befunden hat, zum anderen aber insbesondere aus den Aussagen des Anzeigers und seiner PKW-Insassen, die den Unfallshergang in sehr widersprüchlicher Weise schilderten. Danach hätte der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 kmh überholt und sei dann mit unverminderter Geschwindigkeit in engem Bogen nach rechts abgebogen; dazu hat der Anzeiger und Zeuge R selbst ausgesagt, daß ihn der Beschuldigte durch das Rechtsabbiegen scharf geschnitten hätte.

Aufgrund der von den Zeugen angegebenen Anstoßstellung des beschuldigten PKWs (damit wurde eine Streifung im spitzen Winkel ausgeschlossen) und der angegebenen Bewegungsgeschwindigkeit (diese konnte nicht eindeutig festgestellt werden), konnte aufgrund des eingeholten Gutachtens nicht schlüssig nachgewiesen werden, daß die an den verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugen angegebenen und festgestellten Schäden korrespondierten.

Es erschien daher dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht als erwiesen, daß der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an dem PKW mit dem Kennzeichen verursacht und sohin die dem Fahrzeuglenker nach § 4 Abs.1 lit.a und c und Abs.5 StVO 1960 auferlegten Pflichten verletzt hat.

Es war daher von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und im Sinne des § 45 Abs.1 Z.1 VStG die Einstellung zu verfügen.

5. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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