Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162408/22/Kei/Ps

Linz, 09.10.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des P W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M S und Mag. O R, H, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juni 2007, Zl. VerkR96-6255-2006-Pm/Pi, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 29. April 2008 und am 28. Juli 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "10:08 Uhr" wird gesetzt "11:08 Uhr" und

statt "364,00" wird gesetzt "364,00 Euro".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 72,80 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Enns, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 155.200 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 19.03.2006, 10:08 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen, M, s

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

364,00                 144 Stunden                            § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 400,40 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Juli 2007, Zl. VerkR96-6255-2006/Pm/Pi, Einsicht genommen und am 29. April 2008 und am 28. Juli 2008 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurden der Bw befragt und die Zeugen GI W K und RI P G einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich. Auch wurde das die gegenständliche Fahrt betreffende Video angeschaut und die durch Herrn L dem Oö. Verwaltungssenat übermittelten Unterlagen wurden erörtert.

Weiters wurde in das Schreiben des GI W K vom 20. August 2008 Einsicht genommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte das Kfz mit dem Kennzeichen am 19. März 2006 um 11.08 Uhr auf der A1 in Fahrtrichtung Wien bei Strkm. 155,200.

Dabei ist das Polizeifahrzeug mit dem Kennzeichen, ein Zivilfahrzeug der Marke O, auf dem die vorgeschriebenen Reifen montiert waren, dem durch den Bw gelenkten Kfz nachgefahren und es wurde die Geschwindigkeit des durch den Bw gelenkten Kfz mit dem Messsystem Provida, das vorschriftsgemäß geeicht war und im Hinblick auf das die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden, gemessen. Diese Messung ergab eine durch das durch den Bw gelenkte Kfz gefahrene Geschwindigkeit von 190 km/h. Die Messtoleranz wurde dabei abgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 20 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in den Verhandlungen gemachten Aussagen der Zeugen GI W K und RI P G und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in den Verhandlungen gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in den Verhandlungen gemachten Aussagen der Zeugen GI W K und RI P G wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Zur Uhrzeit der gegenständlichen Übertretung:

Die richtige Uhrzeit der Übertretung – und zwar 11.08 Uhr – wurde dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist tauglich vorgeworfen. Diese Uhrzeit war und ist der Beilage zur Anzeige zu entnehmen und sie ist auch aus dem die gegenständliche Fahrt betreffenden Video ersichtlich. Diese beiden Aktenteile wurden dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht und der Bw hatte auch Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Eine diesbezügliche Spruchberichtigung war durch den Oö. Verwaltungssenat vorzunehmen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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