Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163368/9/Sch/Ps

Linz, 10.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F D, geb. am, Q, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G H, S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Juni 2008, Zl. VerkR96-5563-2008-Dg, wegen Übertretungen des Führerschein­gesetzes (FSG) 1997 und der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 (Faktum 1. und 2.), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. September 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen (Faktum 2.) wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Hinsichtlich Faktum 1. entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren, jener zum erstbehördlichen Verfahren beträgt 80 Euro.

Bezüglich Faktum 2. ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 44 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. VerkR96-5563-2008-Dg, über Herrn F D u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen nach

1) § 1 Abs.3 FSG 1997 und

2) § 18 Abs.4 StVO 1960

Geldstrafen von

1) 1.000 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und

2) 220 Euro (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verhängt, weil er am 13. Mai 2008 im Gemeindegebiet von Aistersheim auf der Innkreis Autobahn A8 bei Strkm. 33,500 auf der Richtungsfahrbahn Passau den Lkw mit dem Kennzeichen mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen – zugelassen auf V GesmbH, J, B –

1) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid entzogen worden war;

2) gelenkt und beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug nicht einen Abstand von 50 Meter eingehalten habe, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten hat – der Abstand betrug nur ca. 5 Meter.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 122 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Eingangs ist festzuhalten, dass hinsichtlich Faktum 3. des angefochtenen Straferkenntnisses bereits eine gesonderte Entscheidung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergangen ist, bezüglich dieses Punktes erübrigen sich daher weitere Ausführungen.

 

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Unbestritten ist, dass dem Berufungswerber mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. März 2008, Zl. 06/194785, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F mangels gesundheitlicher Eignung entzogen worden ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Ebenso unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 13. Mai 2008 von Polizeibeamten beim Lenken eines Kraftwagenzuges betreten wurde. Laut Angaben des Genannten war ihm zwar schon klar, dass er aufgrund des erwähnten Entziehungsbescheides, der ihm auch unbestrittenerweise zugegangen ist, hienach nicht mehr zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen berechtigt war. Allerdings beruft er sich insofern auf einen ihm nicht vorwerfbaren Irrtum, als er Folgendes vorbringt (Auszug aus der Verhandlungsschrift vom 30. September 2008):

"Ich bin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens mit Suchtgift in Verbindung gebracht worden, daraufhin erhielt ich eine Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau zur amtsärztlichen Untersuchung, dieser habe ich mich auch unterzogen. Der erste einschlägige Laborbefund war negativ, ein weiterer positiv. Daraufhin habe ich von der Behörde einen Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung erhalten über den Zeitraum der behördlich festgestellten Nichteignung. Der Amtsarzt verlangte dann noch zwei Harntests, beide waren negativ. Ich dachte mir nach den zwei letzten Proben, die ja gepasst hatten, dass damit die behördlich festgestellte Nichteignung, wie sie im Entziehungsbescheid angeführt ist, bereits beendet sei und ich daher wieder zum Lenken von führerscheinpflichtigen KFZ berechtigt sei. Ich hatte zwar kein Dokument in Form eines Führerscheines, dieser lag ja bei der Behörde, aber ich dachte mir, dass ich das Dokument ja schon zugeschickt bekommen würde."

 

Der Berufungswerber hat also quasi die Entziehung seiner Lenkberechtigung selbst aufgehoben, ohne erst die entsprechende Verfügung der Behörde abzuwarten. Dass er noch dazu nicht im Besitze des erforderlichen Führerschein­dokumentes war, hat ihn auch nicht weiter gestört. Eine solche Auslegung der einschlägigen Sach- und Rechtslage kann den Berufungswerber aber keinesfalls entschuldigen. Auch wenn er sich darauf beruft, der deutschen Sprache, insbesondere im Hinblick auf behördliche Schriftstücke, nicht ausreichend mächtig zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass der eingangs angeführte Entziehungsbescheid klare Aussagen enthält. Im Falle von Zweifeln hätte der Berufungswerber entsprechend nachfragen können. Dazu kommt noch, dass er sich laut eigenen Angaben schon in etwa 15 Jahre in Österreich aufhält, auch habe er hier die Pflichtschule absolviert.

 

Sohin kann kein Zweifel bestehen, dass der Berufungswerber zumindest grob fahrlässig das ihm zur Last gelegte Lenken eines Kraftfahrzeuges während der aufrechten Entziehung der Lenkberechtigung zu verantworten hat.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung in diesem Punkt kommt der Berufung aber dennoch zum Teil Berechtigung zu. Die Erstbehörde verweist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf eine einschlägige Vormerkung des Berufungswerbers, welche als erschwerend gewertet worden ist. Der entsprechende Strafbescheid stammt laut Aktenlage aus dem Oktober 2003, die Vormerkung befindet sich also derzeit faktisch schon im Stadium der Tilgung. Hieraus resultiert, dass der von der Erstbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung durchaus zu Recht angenommene Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung dem Berufungswerber nicht mehr vorgehalten werden kann, welcher Umstand bei der Strafbemessung durch die Berufungsbehörde zu berücksichtigen war.

 

Dem Berufungswerber kommen allerdings auch keinerlei Milderungsgründe zugute, insbesondere ist darauf zu verweisen, dass er einige Vormerkungen wegen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften aufweist. Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe in der Höhe von 726 Euro konnte daher nicht in Betracht gezogen werden.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.300 Euro, werden ihm die Bezahlung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafen ermöglichen.

 

Zu Faktum 2. des Straferkenntnisses:

Diesbezüglich wird auf die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen. Demnach ist der erwähnte Polizeibeamte mit einem Kollegen im Rahmen des Streifendienstes im Bereich der Tatörtlichkeit auf den Berufungswerber insofern aufmerksam geworden, als er zu einem vor ihm fahrenden Sattelkraftfahrzeug einen sehr geringen Abstand eingehalten hat. Nach Aufschließen und Vorbeibewegen des Polizeifahrzeuges am linken Fahrstreifen an den am rechten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen wurde der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen vom Meldungsleger auf etwa 5 Meter geschätzt. Eine solche Schätzung ist nach Ansicht der Berufungsbehörde völlig nachvollziehbar, wenn man neben den entsprechenden Fahrzeugen eine gewisse Strecke herfährt und stellen daher die Angaben des Meldungslegers ein absolut taugliches Beweismittel dar. Keinesfalls kann angenommen werden, dass diese Schätzung auch nur annähernd so unzutreffend gewesen sein könnte, dass ein Irrtum im Hinblick auf die gesetzlich geforderten 50 Meter bzw. allenfalls geringfügig darunter vorgelegen sein könnte.

 

Damit ist auch dieser Tatvorwurf hinreichend erwiesen.

 

Der vom Berufungswerber zum Vordermann eingehaltene Sicherheitsabstand hat also bei weitem nicht die gesetzlich geforderten 50 Meter mindestens betragen. Geht man von einer realistischen Fahrgeschwindigkeit von Kraftwagenzügen auf Autobahnen im Regelfall von etwa 80 km/h aus, so wird der vom Berufungswerber eingehaltene Abstand von etwa 5 Meter nicht einmal der Bestimmung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gerecht.

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass derartig geringe Sicherheitsabstände eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, sodass sich diesbezügliche Ausführungen wohl erübrigen. Auch muss festgestellt werden, dass sehr viele Kraftfahrzeuglenker, insbesondere auch solche von Schwerfahrzeugen, die notwendigen Sicherheitsabstände nicht einhalten. Daher kommt hier der generalpräventiven Wirkung einer Strafe eine besondere Bedeutung zu. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro erscheint sohin auch der Berufungsbehörde nicht überhöht. Im Hinblick auf die individuellen Strafbemessungskriterien wird im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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