Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163540/3/Fra/Se

Linz, 09.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des W B, O, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. August 2008, VerkR96-14844-2007, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als eine Geldstrafe auf 75 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt wird.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10% der neu bemessenen Strafe (7,50 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) verhängt, weil er es am 11.11.2007, um 16.00 Uhr in Ohlsdorf nach dem Haus Ehrendorferstraße     als Lenker des Personenkraftwagens M1, Renault Espace,    , unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Berufungsverfahren sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, war zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden kann.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage gelegen in gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Im Hinblick auf die vom Bw geschilderten näheren Umstände des Vorfalles ist von einem geringfügigen Verschulden auszugehen. Vom Rechtsinstitut des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) konnte jedoch nicht Gebrauch gemacht werden, da die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind (ein Hund wurde verletzt). Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand fällt nach der ständigen Judikatur des VwGH als besonders mildernd ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Neubemessung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates unter Berücksichtigung der (geschätzten) sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw nunmehr tat- und schuldangemessen festgesetzt. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu rund 10% ausgeschöpft. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe verbietet sich deshalb, weil durch die Übertretung doch konkrete nachteilige Folgen eingetreten sind, wobei auch der präventive Aspekt nicht zu vernachlässigen ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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