Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163542/2/Zo/OM

Linz, 14.10.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M H, geb. , vom 16.07.2008, gegen die Höhe der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.07.2008, Zl. VerkR96-8945-2008, festgesetzten Geldstrafen zu Recht erkannt:

I.                   Die Punkte 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10, und 12 werden zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst und lauten wie folgt: Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t überstiegen hat, nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde:

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 19.11.2007 um 01:00 Uhr, Ruhezeit 9 Stunden

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 20.11.2007 um 08:25 Uhr, Ruhezeit 8 Stunden und 13 Minuten

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 22.11.2007 um 05:46 Uhr, Ruhezeit 7 Stunden und 46 Minuten

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 23.11.2007, 07:02 Uhr, Ruhezeit 6 Stunden und 58 Minuten

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 26.11.2007, 06:41 Uhr, Ruhezeit 8 Stunden 25 Minuten

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 27.11.2007, 07:16 Uhr, Ruhezeit 7 Stunden und 30 Minuten

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 29.11.2007, 05:54 Uhr, Ruhezeit 8 Stunden und 26 Minuten

 

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 04.12.2007, 10:09 Uhr, Ruhezeit 8 Stunden und 34 Minuten.

 

Der Berufungswerber hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 8 Abs.1 und 2 der Verordnung (EG) 561/2006 begangen, weshalb über ihm gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt wird.

 

II.                 Die Punkte 3, 6, und 9 des angefochtenen Bescheides werden zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst und lauten wie folgt:

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten:

20.11.2007, 08:25 Uhr bis 21.11.2007, 00:11 Uhr, Lenkzeit 10 Stunden und 18 Minuten

23.11.2007, 07:02 Uhr bis 24.11.2007, 00:03 Uhr, Lenkzeit 11 Stunden und 3 Minuten

27.11.2007, 07:16 bis 28.11.2007, 19:50 Uhr, Lenkzeit 17 Stunden und 55 Minuten.

 

Der Berufungswerber hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt wird.

 

III.              Die Punkte 11, 13 und 14 des angefochtenen Bescheides werden zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst und lauten wie folgt:

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, wobei sie auch keine Ruhezeit genommen haben:

am 03.12.2007, von 16:01 Uhr bis 20:34 Uhr bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 33 Minuten

am 04.12.2007, von 20:18 Uhr bis 05.12.2007, 01:34 Uhr betrug die Fahrtunterbrechung nur 30 Minuten

am 05.12.2007, 10:35 Uhr bis 15:55 Uhr betrug die Fahrtunterbrechung nur 20 Minuten.

 

Der Berufungswerber hat dadurch eine Verwaltungsüberübertretung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wird.

 

Der Berufungswerber hat die in den Punkte I, II und III angeführten Übertretungen als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kz. des Sattelzugfahrzeuges ) begangen. Sie wurden am 11.12.2007 um 21:40 Uhr auf der A1 bei Km 234,5 festgestellt.

 

IV.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 38 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. bis III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu IV.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat im angefochtenen Bescheid über den Berufungswerber 14 Geldstrafen in Höhe von jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 36 Stunden) wegen verschiedenster Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006, verhängt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersuchte der Berufungswerber um nochmalige Minderung der Strafen, weil er derzeit ganz am Limit leben müsse. Er habe sein Unternehmen schließen müssen, weil die Spritpreise so hoch und die Frachtpreise so niedrig seien. Er habe noch viele offene Rechnungen zu begleichen, weshalb er ersuchte, die Strafe zu mindern oder nach Möglichkeit zu erlassen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt zur Gänze, die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe und eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine solche war auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 11.12.2007 um 21:40 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen . Bei einer Kontrolle wurde der digitale Tachograf ausgewertet und es wurden insgesamt 14 verschiedene Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. Unterschreitungen der Ruhezeiten bzw. Lenkpausen festgestellt. Über den Berufungswerber wurden deshalb von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Strafverfügung vom 19.03.2008, 14 Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden) verhängt.

 

Der Berufungswerber erhob rechzeitig einen Einspruch, welcher nur gegen die Strafhöhe gerichtet war, weil er finanzielle Probleme habe. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck für alle 14 Punkte die Geldstrafe auf jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 36 Stunden) herabgesetzt.

 

Für die Strafbemessung sind die einzelnen Über- bzw. Unterschreitungen kurz darzustellen. Der Berufungswerber hat am 19.11.2007 anstelle einer Ruhezeit von 11 Stunden lediglich eine solche von 9 Stunden eingehalten, am 20.11.2007 betrug die Ruhezeit lediglich 8 Stunden und 13 Minuten, am 22.11.2007 lediglich 7 Stunden und 46 Minuten. Am 23.11.2007 hielt er lediglich eine Ruhezeit von 6 Stunden und 58 Minuten ein, am 26.11.2007 betrug sie 8 Stunden und 25 Minuten und am 27.11.2007 nur 7 Stunden und 30 Minuten. Am 29.11.2007 hielt er eine Ruhezeit von 8 Stunden und 26 Minuten und am 04.12.2007 eine solche von 8 Stunden und 34 Minuten ein.

 

Am 20.11.2007 betrug seine Tageslenkzeit 10 Stunden und 18 Minuten, am 23.11.2007 11 Stunden und 3 Minuten sowie vom 27.11.2007 auf 28.11.2007 17 Stunden und 55 Minuten.

 

Am 03.12.2007 legte er in der Zeit von 16:01 Uhr bis 20:34 Uhr bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 33 Minuten keine Lenkpause ein. Am 04.12.2007 betrug in der Zeit von 20:18 Uhr bis 01:34 Uhr die Lenkpause nur 30 Minuten und am 05.12.2007 zwischen 10:35 Uhr und 15:55 Uhr betrug sie nur 20 Minuten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Bereits der Einspruch gegen die Strafverfügung richtete sich nur gegen die Strafhöhe, weshalb die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Auch die Berufung richtet sich wiederum nur gegen die Strafhöhe. Es ist daher nur noch die Strafbemessung der Erstinstanz zu berücksichtigen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Überschreiten der Lenkzeiten, das Unterschreiten der Ruhezeiten bzw. das Nichteinhalten von Lenkpausen, wenn diese in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und bei aufeinanderfolgenden Fahrten erfolgen, in der Regel von einem Gesamtvorsatz getragen sind und daher nur jeweils ein fortgesetztes Delikt darstellen. Dementsprechend waren die 14 Punkte des erstinstanzlichen Bescheides zu 3 Punkten zusammenzufassen, wobei die gesetzliche Höchststrafe von 5.000 Euro für jeden einzelnen dieser 3 Punkte gilt.

 

Bezüglich der Unterschreitung der Ruhezeiten ist festzuhalten, dass der Berufungswerber diese in fünf Fällen nur geringfügig (weniger als eine Stunde) unterschritten hat. Lediglich in drei Fällen war die Unterschreitung relativ deutlich, wobei die Erstinstanz auch für diese Unterschreitungen jeweils nur eine Strafe von 40 Euro verhängt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint für die fünf geringfügigen Überschreitungen eine noch niedrigere Strafe angemessen, sodass insgesamt für das Unterschreiten der Ruhezeit in allen acht Fällen die Geldstrafe auf 220 Euro herabgesetzt werden konnte.

 

Die Überschreitung der Tageslenkzeit war in einem Fall massiv, wobei die Erstinstanz aber auch für diesen Fall nur eine Strafe von 40 Euro verhängt hat.

In den anderen Fällen war die Überschreitung geringfügig, sodass für diese beiden Fälle die Strafe ebenfalls noch herabgesetzt werden konnte. Insgesamt erscheint eine Strafe von 80 Euro für das Unterschreiten der Tageslenkzeit in allen drei Fällen angemessen.

 

Bezüglich der fehlenden bzw. zu kurzen Lenkpausen ist die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe von jeweils 40 Euro in zwei Fällen durchaus angepasst, in einem Fall hat der Berufungswerber die zulässige Lenkzeit vor der Unterbrechung aber nur um 3 Minuten überschritten. Für diesen Punkt ist eine Bestrafung nicht notwendig. Insgesamt konnte daher auch die Geldstrafe für das Unterschreiten der Lenkpausen auf 80 Euro herabgesetzt werden.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuführen, dass in einzelnen Punkten die Lenkzeit deutlich überschritten bzw. die Ruhezeit wesentlich unterschritten wurde. Für diese Punkte wären nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS auch deutlich höhere Geldstrafen angemessen gewesen, nachdem aber auch in diesen Punkten die Erstinstanz die Strafe auf 40 Euro herabgesetzt hat, war diese Wertung gemäß § 51 Abs.6 VStG auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

 

Die nunmehr herabgesetzten Strafen entsprechen den ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers und erscheinen notwendig, um ihn auch in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzungen nicht mehr in Betracht. Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige einschlägige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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