Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310351/7/Kü/Hu

Linz, 24.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau I E, T, H, vom 23. Mai 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 30. April 2008, UR96-11-2008, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des          Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag         von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 80 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 30. April 2008, UR96-11-2008, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 iVm den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 27.11.2007, Zl. UR01-17-2006, und vom 25.5.2007, Zl. UR01-17-2006, eine Geldstrafe von 400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.11.2007, Zl. UR01-17-2006, wurde Ihnen aufgetragen, die im Spruch angeführten, auf Grundstück Nr. KG H, Gemeinde H, gelagerten Abfälle und zwar Kunststofffolien, Lebensmittelverpackungen, sämtliches angefaultes Obst und Gemüse sowie nicht mehr verwertbares und genussfähiges Gebäck von den Freibereichen zu entfernen und einer Entsorgung zuzuführen und das für die Tierfütterung noch brauchbare Gebäck ausreichend vor Witterungseinflüssen und Nagetieren geschützt (z.B. in einem kühlen und verschlossenen Raum) zu lagern. Weiters wurden Sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.05.2007, Zl. UR01-17-2006, verpflichtet, den auf Grst. Nr., KG H, gelagerten, mit Kunststofffolien gefüllten und beschädigten Hasenstall bis längstens 30.06.2007 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt einen Entsorgungsnachweis vorzulegen.

 

Nunmehr konnte im Zuge einer Überprüfung durch die Polizeiinspektion A am 21.01.2008 festgestellt werden, dass Sie die Behandlungsaufträge der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.11.2007, Zl. UR01-17-2006, und vom 25.05.2007, Zl. UR01-17-2006, nicht vollständig erfüllt haben, indem am 21.01.2008 in einer Gartenecke verfaultes Obst und Kunststofffolien sowie im rückwärtigen Teil des Grundstückes der beschädigte Hasenstall vorgefunden worden sind.“

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung für die Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, insbesondere aufgrund der Feststellungen der Polizeiinspektion A bei der Überprüfung am 21.1.2008 sowie der Zeugenaussage des Herrn Insp. R K vom 7.4.2008 und seien dadurch die Angaben der Beschuldigten eindeutig widerlegt, wonach sämtliche in den angeführten Bescheiden angeführten Abfälle entfernt worden seien. Im Übrigen sei auch auf den dem Überprüfungsbericht der Polizeiinspektion A beigelegten Fotos eindeutig ersichtlich, dass die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Abfälle am 21.1.2008 noch auf dem gegenständlichen Grundstück gelagert worden seien.  

 

2. Dagegen wurde von der Bw mit Schreiben vom 23.5.2008, abgegeben bei der Erstinstanz am 26.5.2008, Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass die Vorwürfe ihres Erachtens überzogen seien. Ihre Haushalts- und Gartenführung sei für andere Personen vielleicht unüblich, aber keinesfalls die Umwelt schädigend.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit Schreiben vom 27. Mai 2008 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Gemäß dem vorliegenden Akteninhalt wurde das gegenständliche Straferkenntnis am 8.5.2008 am Postamt H hinterlegt. Die am 26.5.2008 bei der Erstinstanz abgegebene Berufung wäre deswegen als verspätet anzusehen. Diese Tatsache wurde der Bw in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Bw teilte mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die meiste Zeit bei ihrer Tochter in L übernachte und wegen Krankheit die Post nicht zur rechten Zeit abholen konnte. Gemäß ihrem Hinweis hat die Bw das Straferkenntnis am 13.5.2008 von der Post erhalten. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass mit diesem Tag das Straferkenntnis zugestellt wurde und somit die Berufung als rechtzeitig zu werten war.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden, da keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, von der Bw im Rahmen ihrer Berufung keine Sachverhaltsfragen aufgeworfen wurden und überdies keine Verhandlung beantragt wurde. Ergänzend ist dazu anzumerken, dass mit Schreiben vom 21. Juli 2008 der Bw in Wahrung des Parteiengehörs der entscheidungswesentliche Sachverhalt dargestellt wurde. Eine Reaktion seitens der Bw ist auf dieses Schreiben nicht erfolgt.

 

5.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 25. Mai 2007, UR01-17-2006, wurde der Bw aufgetragen, die auf Grundstück Nr., KG H, Gemeinde H, gelagerten Abfälle und zwar im rückwärtigen Teil des Grundstückes ein mit Kunststofffolien gefüllter und beschädigter Hasenstall und im Eingangsbereich in das Wohnhaus unter dem Vordach drei Kisten mit angefaultem Obst bis 30.6.2007 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I vom 27. November 2007, UR01-17-2006, wurde der Bw aufgetragen, bis längstens 15.12.2007 die auf Grundstück Nr., KG H, Gemeinde H, gelagerten Abfälle und zwar Kunststofffolien, Lebensmittelverpackungen, sämtliches angefaultes Obst und Gemüse sowie nicht mehr verwertbares und genussfähiges Gebäck von den Freibereichen zu entfernen und einer Entsorgung zuzuführen, und das für die Tierfütterung noch brauchbare Gebäck ausreichend vor Witterungseinflüssen und Nagetieren geschützt (z.B. in einem kühlen und verschlossenen Raum) zu lagern.

 

Diese Behandlungsaufträge sind in Rechtskraft erwachsen. Im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. wurde von der Polizeiinspektion A am 21.1.2008 ein Lokalaugenschein beim Anwesen der Bw hinsichtlich der Lagerung von Abfällen durchgeführt. Im Bericht ist festgehalten, dass vereinzelt sowohl vor als auch hinter dem Haus Holzkisten gefüllt mit Nüssen und Maiskolben gesehen wurden. In einer Gartenecke konnte eine geringe Menge an verfaultem Obst auf dem Boden liegend wahrgenommen werden. Unter den Ablagerungen waren zwar noch einige Kunststofffolien ersichtlich, aber von einer diesbezüglichen Lagerung kann laut Bericht nicht gesprochen werden. Lebensmittelverpackungen waren nicht ersichtlich. Laut Bericht war der Hasenstall nach wie vor nicht entsorgt und befindet sich noch an der ursprünglichen Stelle. Im Zuge der Begehung wurden von den Polizisten entsprechende Lichtbilder angefertigt.

 

Im Zuge seiner Zeugeneinvernahme konkretisierte der erhebende Polizeibeamte seinen Bericht dahingehend, dass es sich bei den geringen Mengen an verfaultem Obst um einzelne Stücke auf dem Boden verteilt gehandelt hat. Dieses Bild habe auf ihn den Eindruck gemacht, als Obststücke zur Fütterung von diversen Tieren ausgelegt worden sind. Von einer Lagerung von verfaultem Obst in Kisten oder vergleichbaren Behältnissen kann nicht gesprochen werden. Zum Hasenstall führte der Zeuge aus, dass dieser, in dem bis vor kurzen noch Kunststofffolien gelagert worden sind, als Hasenstall noch immer nicht benutzbar ist. 

 

5.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Bericht der Polizeiinspektion A über die Kontrolle am 21. Jänner 2008 und den ergänzenden Angaben des Polizeibeamten in seiner Einvernahme vom 7.4.2008. Festzuhalten ist, dass von der Bw selbst in der Berufung geäußert wurde, ihre Haushalts- und Gartenführung sei für andere Personen vielleicht unüblich, konkret allerdings die Feststellungen der Polizeibeamten nicht bestritten hat.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 begeht, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs.4 oder § 83 Abs.3 AWG nicht befolgt - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist.

 

6.2. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 25. Mai 2007, UR01-17-2006, und vom 27. November 2007, UR01-17-2006, wurde der Bw aufgetragen, bis zu einer bestimmten Frist einerseits den mit Kunststofffolien gefüllten beschädigten Hasenstall ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. sämtliches angefaultes Obst und Gemüse von den Freibereichen zu entfernen und einer Entsorgung zuzuführen. Diese Behandlungsaufträge sind in Rechtskraft erwachsen und ist damit der Entsorgungsauftrag an die Bw verbindlich und unabänderbar geworden. Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung dieser Behandlungsaufträge wurde von der Polizeiinspektion A am 21. Jänner 2008 über Auftrag der Erstinstanz eine Überprüfung durchgeführt, wobei festgestellt werden konnte, dass geringe Mengen an verfaultem Obst am Boden liegend wahrgenommen werden konnten bzw. der im Behandlungsauftrag genannte Hasenstall nach wie vor im Garten aufgestellt ist. Damit steht fest, dass den in den Behandlungsaufträgen vorgegebenen Fristen, für die Entfernung des Hasenstalls war dies der 30.6.2007, für die Entfernung von sämtlichem angefaultem Obst war dies der 15.12.2007, nicht entsprochen wurde. Die Feststellungen des Polizeibeamten sind durch entsprechende Lichtbilder, welche sich im Akt befinden, bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Bw den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt hat, zumal sie den rechtskräftigen Behandlungsaufträgen der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. innerhalb der gesetzten Fristen nicht zur Gänze nachgekommen ist und am 21.1.2008 noch zu entsorgende Abfälle auf dem Grundstück gelagert wurden.

 

6.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Bw verantwortet sich - wie bereits mehrfach erwähnt - damit, dass ihre Haushalts- und Gartenführung für andere Personen vielleicht unüblich war, aber keinesfalls eine Umweltschädigung herbeiführt. Dazu ist festzuhalten, dass der Bw im gegenständlichen Straferkenntnis keine Umweltschädigung vorgeworfen wird, sondern Nichterfüllung von rechtskräftigen Behandlungsaufträgen. Insofern ist daher davon auszugehen, dass der Bw mit ihrem Vorbringen keine Entlastung in subjektiver Hinsicht gelungen ist, weshalb ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist und ihr die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

6.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach den Bestimmungen des § 79 Abs.2 letzter Satz AWG 2002 zu bemessen, wonach die Nichtbefolgung von Aufträgen nach § 73 AWG 2002 mit einer Strafe von 360 Euro bis 7.270 Euro bedroht ist. Wie bereits von der Erstinstanz im Rahmen der Strafbemessung zutreffend ausgeführt, ist die Bw scheinbar nicht gewillt, behördlichen Aufträgen hinsichtlich Abfallentsorgungen nachzukommen und verdeutlicht sie dies auch mit ihrem Berufungsvorbringen, wonach sie lediglich eine unübliche Haushalts- und Gartenführung bevorzugt. Zudem kann der Bw die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht zugute gehalten werden. Die festgesetzte Strafe, welche sich im Bereich der Mindeststrafe findet, ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates daher entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG festgesetzt und war insofern zu bestätigen. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe gegeben ist. Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist.

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat die Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum