Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350027/25/Bm/Ba

Linz, 25.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn P K, R, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.11.2007, UR96-2785-2007, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf
6 Stunden, herabgesetzt wird.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 4 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 21.11.2007, UR96-2785-2007, über den Berufungswerber (in der Folge Bw) eine Geldstrafe von 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 LGBl. 2/2007 idF LGBl.Nr. 2/2007 verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges  am 9.2.2007, 14.10 Uhr, auf der Autobahn A 1 bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zugunsten des Bw abgezogen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht  und in dieser im Wesentlichen eine fehlerhafte Radarmessung bemängelt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.9.2008, zu welcher der Berufungswerber erschienen ist.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom der Verhandlung beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen folgendes Gutachten abgegeben:

 

Unter Zugrundelegung des Originalradarfotos wurde die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung ausgewertet. Wie die augenscheinliche Auswertung des gegenständlichen Radarfotos ergibt, ist am gegenständlichen Radarfoto nur ein Fahrzeug, nämlich das Fahrzeug des Berufungswerbers erkennbar. Augenscheinlich kann auch festgestellt werden, dass sich im Auswertebereich des Fotos nur ein einziges Fahrzeug befindet. Weiters ist festzustellen, dass auf der gesamten Bilddarstellung kein weiteres Fahrzeug erkennbar ist. Für das gegenständlich verwendete Radargerät liegt eine gültige Eichung entsprechend den österreichischen Eichbestimmungen vor.

 

Die fotogrammetrische Auswertung der Aufstellung des Radargerätes hat ergeben, dass eine leichte Winkelkorrektur im Sinne des Berufungswerbers durchzuführen ist. Es ergibt sich im Sinne des Berufungswerbers abzüglich des leichten Winkelfehlers eine Anzeigegeschwindigkeit von abgerundet 128 km/h (rechnerisch 128,79 km/h). Von diesem korrigierten Wert ist die eichtechnische Messtoleranz von weiteren 5 % abzuziehen, sodass sich rechnerisch eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 121,6 km/h ergibt. Abgerundet ergibt sich daher im Sinne des Berufungswerbers eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 121 km/h.

 

Aufgrund der durchgeführten Auswertung, die die fotogrammetrische Nachrechnung der Aufstellung des Radargerätes kontrolliert, und der augenscheinlichen Auswertung, dass im Auswertebereich sich kein Fahrzeug befindet, das zu einer Fehlmessung Anlass gibt, sowie im Hinblick darauf, dass auch auf dem Radarfoto erkennbar ist, dass das Radargerät für den abfließenden Verkehr eingestellt wurde, ist aus technischer Sicht unter Berücksichtigung des Winkelfehlers mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 121 km/h von einer korrekten Messung auszugehen.

 

In Bezug auf die Aufstellung des gegenständlichen Radargerätes ist festzustellen, dass dem Sachverständigen der gegenständliche Ort bekannt ist und auch im Zuge von mehreren Lokalaugenscheinen dieser schon besichtigt wurde. Es ist der Aufstellungsort korrekt gewählt, sodass nicht zu erwarten ist, dass es ein Radarhindernis oder eine Verfälschung des Messergebnisses durch irgendwelche andere Hindernisse vorliegen können. Die praktisch rechtwinkelig zur Fahrbahn herausstehenden Reflektoren, die in der Mittelleitschiene der gegenständlichen Betonleitwand sind, stellen kein Radarhindernis dar.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und um die Herabsetzung der Geldstrafe ersucht. Anlässlich der Verhandlung wurden vom Berufungswerber die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dahingehend präzisiert, dass entgegen der Annahme der Erstbehörde Sorgepflichten für zwei Kinder bestehen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd, straferschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde aufgrund mangelnder Angaben des Bw von einem monatlichen Einkommen von 1.400 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten ausgegangen.

 

Im Zuge der oben angeführten Berufungsverhandlung revidierte der Bw glaubwürdig seine persönlichen Verhältnisse dahingehend, dass Sorgepflichten für zwei Kinder bestehen.

 

Unter Berücksichtigung der vom Bw angegebenen persönlichen Verhältnisse und des Umstandes, dass nach dem verkehrstechnischen Gutachten von einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h auszugehen ist, war der Oö. Verwaltungssenat gehalten, die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro herabzusetzen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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