Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522077/2/Fra/RSt

Linz, 09.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn W B, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. August 2008, VerkR21-371-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

 

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B,

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie

-         die Aberkennung des Rechtes, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen,

 

auf vier Monate, gerechnet ab 17.7.2008 bis einschließlich 17.11.2008, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 29. Juli 2008, VerkR21-371-2008, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.8.2008, VerkR21-371-2008 dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung der Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines, das ist der 17.7.2008, bis einschließlich 17.12.2008, 24.00 Uhr, entzogen, weiters ausgesprochen, dass ihm für die Dauer dieser fünf Monate keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, für die gleiche Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die im oa. Mandatsbescheid angeordnete Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker bestätigt. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding – als nunmehr belangte Behörde – legte die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht geht die belangte Behörde davon aus, dass der Bw am 17. Juli 2008 um 17.25 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen     auf der K-Landesstraße bei Kilometer 1,6 in Richtung Kopfing gelenkt hat. Kurz nach der Ortschaft Besenberg kam er mit dem rechten Vorderrad auf das Straßenbankett. Dadurch geriet das Fahrzeug ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn. Dort drehte sich das Fahrzeug, wodurch es in den Straßengraben geriet und sich dabei überschlug. Der Bw wurde bei diesem Verkehrsunfall nicht verletzt. Das Fahrzeug wurde beschädigt. Im Zuge der Amtshandlung waren Alkoholsymptome feststellbar. Ein Alkomattest ergab umgerechnet einen Blutalkoholgehalt von 1,44 Promille. Es handelt sich beim Bw um das erste behördlich bekannte Alkoholisierungsdelikt.

 

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass bereits ohne verschuldeten Verkehrsunfall der Gesetzgeber bei einer Blutalkoholkonzentration = BAK von 1,2 Promille (=0,6 mg/l) eine dreimonatige Entziehungsdauer anordnet. Bei rechtsrichtiger Auslegung des § 26 FSG ergebe sich die Notwendigkeit einer längeren Entziehung der Lenkberechtigung, weil es der Behörde zum Beispiel untersagt ist, bei einer Blutalkoholkonzentration von nur 0,8 Promille nur ein einmonatiges Fahrverbot zu erteilen (sprich: die Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen), wenn ein Verkehrsunfall mitverschuldet worden ist. Wenn daher eine derartige Alkoholisierungsfahrt zu verantworten ist und darüber hinaus ein verschuldeter Unfall (hier mit Sachschaden) angelastet werden muss, so will der Gesetzgeber jedenfalls eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten festgesetzt wissen. Da jedoch ohne verschuldetem Verkehrsunfall aufgrund des hier festgestellten Alkoholisierungsgrades von deutlich über 1,2 Promille eine mindestens dreimonatige Entziehung der Lenkberechtigung durch den Gesetzgeber selbst gefordert wird, so ergebe sich durch den dem Bw anzulastenden Verkehrsunfall eine fünfmonatige Prognose, in welcher er nicht als verkehrszuverlässig gelten könne.

 

Der Oö. Verwaltungssenat tritt diesen Erwägungen der belangten Behörde insofern bei, als bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 vor dem Hintergrund des § 26 Abs.1 Z2 iVm § 25 Abs.3 FSG jedenfalls von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von mehr als drei Monaten auszugehen ist. Ob ein Betroffener vier Monate oder länger verkehrsunzuverlässig ist, muss nach Ansicht des Verwaltungssenates aufgrund der vorliegenden Umstände anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG beurteilt werden.

 

Der Bw bringt vor, dass er überdurchschnittlich viel unterwegs sei (über 800.000 km zurückgelegte Strecke in 17 Jahren). Er sei sich seiner vollen Schuld eindeutig bewusst, sei aber der Meinung, dass die von der belangten Behörde befürchtete Wiederholungstat bei Verkürzung der Entziehungsdauer einer unbegründeten Einstellung unterliege. Laut FSG sei bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille und einem Verkehrsunfall mit Sachschaden eine dreimonatige Entziehungsdauer der Lenkberechtigung eindeutig geregelt, bei höheren BAK-Werten sei dies jedoch nicht der Fall. Er versichere, dass dies sicher sein erstes und letztes derartiges Delikt gewesen sei und füge hinzu, dass die verordnete Nachschulung bemerkenswert interessant sei und auch für Führerscheinneulinge präventiv dienlich wäre, um nicht in dieselbe Situation wie die seine zu kommen.

 

Bei dem Bw handelt es sich beim gegenständlichen Vorfall um das erste Alkoholdelikt und die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung. Dies ist zu seinen Gunsten zu werten. Sein Berufungsvorbringen lässt – nunmehr – eine positive Einstellung zu den von ihm verletzten rechtlichen geschützten Werten erkennen. Daraus resultierend kommt der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass bereits nach vier Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines die Verkehrszuverlässigkeit des Bws wieder hergestellt ist bzw. er die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat, weshalb die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung neu festzusetzen war. Es war daher der Berufung in diesem Ausmaß stattzugeben.

 

Der Bw hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit vom Lenken von Kraftfahrzeugen für eine bestimmte Dauer abgehalten werden muss. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgütern vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zurecht erfolgt. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die übrigen im verfahrensgegenständlichen Bescheid verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Abspruch darüber erübrigt. Der Ausschuss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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